• Betäubungsmittel­strafrecht

Das Betäubungsmittelstrafrecht – Straftaten nach dem BtMG

Der Umgang mit Drogen – vom Gesetz als Betäubungsmittel bezeichnet- und die daraus resultierenden Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz stellen einen Schwerpunkt unserer Tätigkeit als Rechtsanwalt / Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger in Würzburg dar.

Das Betäubungsmittelstrafrecht stellt den Umgang mit Drogen und Drogenersatzstoffen unter Strafe. Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), als neben dem Strafgesetzbuch, welches das Strafercht umfassend regelt, eigenständiges Gesetzbuch, regelt u.a., welche Substanzen verboten sind. Die Straftatbestände sind im BtMG ab den §§ 29 BtMG normiert. So drohen die unterschiedlichen Begehungsweisen, wie z.B. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, bandenmäßiges Vorgehen, Einführen von Drogen in die Bundesrepublik Deutschland auch unterschiedliche, teilweise sehr hohe Strafen an. Aufgrund der Gefährlichkeit des Umgangs mit Drogen sind die §§ 29a, 30, 30a BtMG als Verbrechenstatbestände geregelt, d.h. dass sie mindestens mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind.

Das Betäubungsmittelgesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Umgangsformen mit Betäubungsmitteln, die von den Gerichten unterschiedlich schwer bestraft werden. Häufig vorkommende Tatbestände sind dabei der Besitz von BtM, das Handeln mit Betäubungsmitteln, der Anbau und der Erwerb von Drogen.

Maßgelblich für die Höhe der Strafe im Betäubungsmittel Strafrecht ist vorrangig die Menge der Betäubungsmittel. Dabei kommt es entscheidend auf die Menge des jeweiligen Wirkstoffes des Betäubungsmittels – bei Cannabis beispielsweise THC, bei Kokain Kokain Hydrochlorid und Kokain Base – und nicht nur auf die Menge des Betäubungsmittel Produktes (z.B. Haschischplatte a 100 g) an.

Unsere Rechtsanwälte und Strafverteidiger verzeichnen am Häufigsten Verfahren mit Cannabisprodukten. Danach folgen Amphetamine, Ecstasy (bzw Extasy oder XTC Wirkstoff MDMA), Kokain, Heroin und zunehmend Crystal.

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Die strafrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit Drogen erfordern aufgrund einiger Besonderheiten im Betäubungsmittelstrafrecht detailliertes Wissen des Verteidigers und Erfahrung in BtM-Verfahren.

Eine solche Besonderheit des Betäubungsmittelstrafrechts ist § 31 BtMG, der demjenigen eine Strafmilderung ermöglicht, der durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens dazu beiträgt, dass weitere Straftaten nach dem BtMG aufgedeckt werden. Gerade bei dieser Vorschrift zeigt sich, dass eine Beratung mit einem auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt notwendig ist, da diese Möglichkeit auf Strafmilderung auch erhebliche Risiken birgt, die vom Beschuldigten oftmals verkannt werden.

Eine weitere Besonderheit im Betäubungsmittelstrafrecht ist § 35 BtMG. Hiernach besteht die Möglichkeit eine Strafe zurückzustellen, wenn sich der Verurteilte wegen seiner Betäubungsmittelabhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Diese Möglichkeit dient dem Grundsatz „Therapie statt Strafe“ und ist gegebenenfalls bei der Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht von Anfang an zu bedenken. Dabei unterstützt der Rechtsanwalt bei Bedarf auch bei der Beantragung einer erforderlichen Kostenzusage und Auswahl eines geeigneten Therapieortes in der Umgebung von Würzburg oder auch im gesamten Bundesgebiet.



In Betäubungsmittelverfahren werden häufig forensisch – psychiatrische Sachverständigengutachten bzgl. der Frage der Schuldfähigkeit und / oder einer etwaigen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB eingeholt. Ein solches Gutachten kann aber gerade auch von der Verteidigung beantragt werden. Auch dies ist einzelfallabhängig und bedarf einer ausgiebigen Beratung mit einem Rechtsanwalt, der auf Strafrecht spezialisiert ist.

Die Strafverfolgungsbehörden im Betäubungsmittelstrafrecht bedienen sich mehrerer Instrumente, wie dem Einsatz von verdeckten Ermittlern, Telefonüberwachungen, Observationen oder Wohnungsdurchsuchungen. Auch diese nicht abschließenden Maßnahmen machen deutlich, dass sich der Beschuldigte bzw. Angeschuldigte dringend Beratung bei einem spezialisierten Anwalt suchen sollte.

Eine gute Verteidigung hat auch immer weitere Folgen, die oft mit einem Betäubungsmittelverfahren einhergehen, im Blick. So droht bei Vergehen/Verbrechen nach dem BtMG auch der Verlust der Fahrerlaubnis. Auch hier ist spezielles Wissen und umfangreiche Erfahrung, wie Sie unsere auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwälte aufweisen, von Nöten.

Abschließend lässt sich sagen, dass das Betäubungsmittelstrafrecht aufgrund seiner Besonderheiten, der hohen Strafandrohungen und der unterschiedlichen Rechtsprechung in den jeweiligen Gerichtsbezirken – generell fallen die Strafen im Süden Deutschlands (auch in Würzburg) eher höher aus als im Norden – ein frühzeitiges Einschalten eines kompetenten und spezialisierten Rechtsanwalts erfordert.

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