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Anwaltsgebühren im Strafverfahren

Im Strafrecht richtet sich die Bezahlung des Anwalts, soweit keine Honorarvereinbarung geschlossen wurde, nach den gesetzlichen Rahmengebühren:

Der Anwalt erhält für seine Tätigkeiten im Laufe eines gesamten Strafverfahrens, das in verschiedenen Abschnitte aufgeteilt ist (Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren der ersten, zweiten und dritten Instanz) für jeden Verfahrensabschnitt eine Gebühr für die das Gesetz einen Rahmen vorgibt: nach unten die Mindestgebühr, nach oben die Höchstgebühr. Für einen durchschnittlichen Fall rechnet der Strafverteidiger die sog. Mittelgebühr ab.

Zu den Gebühren für Tätigkeiten in den einzelnen Abschnitten des Strafverfahrens kommen die Grundgebühr, die immer anfällt, wenn es sich nicht um nur um eine Beratung handelt und Terminsgebühren insbesondere für die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen.

Wird dem Anwalt der Vertretungsauftrag erteilt bevor die Anklageschrift vorliegt, häufig beispielsweise, wenn die Polizei die erste Beschuldigten Vernehmung machen möchte oder nach einer Hausdurchsuchung im Ermittlungsverfahren fallen regelmäßig die folgenden Gebühren an:

– Grundgebühr
– Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren (Ermittlungsverfahren)
– Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren (nach Anklageerhebung)
– Terminsgebühr Hauptverhandlung (für die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung)

Nachfolgend eine Tabelle aus der sich die Rahmengebühren und die jeweiligen Mittelgebühren ergeben:

Tabelle für Anwaltskosten im Strafverfahren

anwaltsgebuehren_im_strafverfahren.pdf – 269 kB