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  • Bundeszentralregister – Eintrag löschen nach KCanG

AUSGEZEICHNET bewertet
Basierend auf 147 Bewertungen
Herr Jacob hat mich immer wunderbar vertreten, während meines Verfahrens ich hatte vorher andere Anwälte und muss sagen, dass alles was ich mir dort anders gewünscht hätte hier mit vollerzufriedenheit erfüllt wurde. Kann ich jedem nur weiterempfehlen
Maximus Lostus
Maximus Lostus
2024-03-04
Ich bin von Herrn Paulsen das zweite Mal beraten und vertreten worden und bin wieder begeistert! Er hat sich super viel Mühe gegeben, sich in meinen Fall zu vertiefen und meine Interessen zu verstehen. Bei ihm und seinem Team fühle ich mich immer gut aufgehoben. Fachlich top, freundlich, zuverlässig!! Die Kanzlei um Herrn Paulsen ist und bleibt meine Anlaufstelle, wenn es um Strafrecht und Betreuung geht und kann sie wärmstens weiterempfehlen. Danke für Alles! 🌟 🌟 🌟 🌟 🌟
Steffen Barth
Steffen Barth
2024-02-01
Einfach nur super! Herr Paulsen ist ein klasse Anwalt, der sich außerordentlich in meinen Fall eingearbeitet hat und mit mir somit das bestmögliche Ergebnis erzielen konnte! Sehr empfehlenswert!!!
Christian Schober
Christian Schober
2023-12-21
Habe mich in Sachen Strafrecht für Herrn Jacob entschieden und kann euch nur sagen in Würzburg und Umgebung DER beste Anwalt. Ein Anwalt mit Leidenschaft. Ich würde mich jederzeit wieder für Herrn Jacob entscheiden selbst wenn er Preislich um das doppelte teuerer werden würde.
Konstantin Streller
Konstantin Streller
2023-11-30
Sehr netter und kompetenter Anwalt. Dankeschön
Yvonne Naumann
Yvonne Naumann
2023-11-01
Super Anwalt! Hatte einen Beratungstermin bei Herr Jacob, habe mich direkt gut aufgehoben gefühlt und ernst genommen, die Beratung war zielorientiert, die Kanzlei kann ich nur jeden ans Herz legen der rechtliche Anliegen hat. Bin sehr begeistert.
Leonie Mohrenweiser
Leonie Mohrenweiser
2023-10-25
Super Anwalt!,sehr nett und zuvorkommend.Die Mädels im Büro auch sehr kompetent und super nett.Beste Adresse in Würzburg!
Stefan Büdel
Stefan Büdel
2023-10-25
  • Bundeszentralregister – Eintrag löschen nach KCanG

AUSGEZEICHNET bewertet
Basierend auf 147 Bewertungen
Herr Jacob hat mich immer wunderbar vertreten, während meines Verfahrens ich hatte vorher andere Anwälte und muss sagen, dass alles was ich mir dort anders gewünscht hätte hier mit vollerzufriedenheit erfüllt wurde. Kann ich jedem nur weiterempfehlen
Maximus Lostus
Maximus Lostus
2024-03-04
Ich bin von Herrn Paulsen das zweite Mal beraten und vertreten worden und bin wieder begeistert! Er hat sich super viel Mühe gegeben, sich in meinen Fall zu vertiefen und meine Interessen zu verstehen. Bei ihm und seinem Team fühle ich mich immer gut aufgehoben. Fachlich top, freundlich, zuverlässig!! Die Kanzlei um Herrn Paulsen ist und bleibt meine Anlaufstelle, wenn es um Strafrecht und Betreuung geht und kann sie wärmstens weiterempfehlen. Danke für Alles! 🌟 🌟 🌟 🌟 🌟
Steffen Barth
Steffen Barth
2024-02-01
Einfach nur super! Herr Paulsen ist ein klasse Anwalt, der sich außerordentlich in meinen Fall eingearbeitet hat und mit mir somit das bestmögliche Ergebnis erzielen konnte! Sehr empfehlenswert!!!
Christian Schober
Christian Schober
2023-12-21
Habe mich in Sachen Strafrecht für Herrn Jacob entschieden und kann euch nur sagen in Würzburg und Umgebung DER beste Anwalt. Ein Anwalt mit Leidenschaft. Ich würde mich jederzeit wieder für Herrn Jacob entscheiden selbst wenn er Preislich um das doppelte teuerer werden würde.
Konstantin Streller
Konstantin Streller
2023-11-30
Sehr netter und kompetenter Anwalt. Dankeschön
Yvonne Naumann
Yvonne Naumann
2023-11-01
Super Anwalt! Hatte einen Beratungstermin bei Herr Jacob, habe mich direkt gut aufgehoben gefühlt und ernst genommen, die Beratung war zielorientiert, die Kanzlei kann ich nur jeden ans Herz legen der rechtliche Anliegen hat. Bin sehr begeistert.
Leonie Mohrenweiser
Leonie Mohrenweiser
2023-10-25
Super Anwalt!,sehr nett und zuvorkommend.Die Mädels im Büro auch sehr kompetent und super nett.Beste Adresse in Würzburg!
Stefan Büdel
Stefan Büdel
2023-10-25

Eintrag im Bundeszentralregister (BZR) wegen Cannabis – Antrag auf Löschung der Vorstrafe nach dem KCanG durch Ihren Anwalt

Das Cannabisgesetz CanG, genauer das KCanG, Konsumcannabisgesetz tritt in Kraft. Dies gilt auch für die Amnestieregelungen im KCanG. Wenn Sie wegen eines Verstoßes gegen das BtMG (Betäubungsmittelgesetz) im Zusammenhang mit Cannabis bestraft wurden und daher einen Eintrag im sog. Bundeszentralregister und im Führungszeugnis haben, können Sie einen Antrag auf Löschung dieses Eintrages stellen. Der Eintrag und damit die Vorstrafe wird gelöscht, wenn die Straftat, die sie damals begangen haben nach dem CanG bzw KCanG nicht mehr strafbar ist. Ohne einen Antrag auf Löschung werden die Einträge im BZR nicht gelöscht! Wir, Ihre Anwälte für das KCanG, unterstützen Sie hierbei kompetent und effektiv.

Vorteile der Löschung des Eintrags im Bundeszentralregister (BZR)

Die Löschung des Eintrags im Bundeszentralregister hat nur Vorteile. Die Löschung kann zur Folge haben, dass Sie nicht mehr vorbestraft sind, d.h. (auch) keinen Eintrag im Führungszeugnis mehr haben. Dies gilt insbesondere, wenn Sie zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu mehr als 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurden.

Im Idealfall müssen auf Grund der Löschung des einen Eintrags wegen einer Verurteilung wegen einer Straftat in Bezug auf Cannabis auch alle Einträge, die sich davor im Bundeszentralregister befinden, gelöscht werden. Dies hängt mit den Tilgungsfristen des Bundeszentralregistergesetz (BZRG) und der im BZRG enthaltenen Regelung, dass neu hinzukommende Eintragungen die Tilgung der alten Einträge hindert, zusammen.

Wir übernehmen für Sie die Prüfung und die Antragstellung bei der Staatsanwaltschaft.

Antrag auf Löschung des Eintrags im Bundeszentralregister (BZRG) nach dem KCanG

Angebot sichern – jetzt nur 190 € (zuzüglich Auslagen wie z.B. Kosten für die Akteneinsicht)

Antrag auf Löschung des BZRG Eintrags stellen – so schnell wie möglich!

Den Antrag auf Löschung des Eintrags im Bundeszentralregister wegen einer Straftat in Bezug auf Cannabis sollten sie so schnell wie möglich stellen! Eine neue Bundesregierung könnte die Regelungen des CanG aufheben, so dass eine Löschung dann nicht mehr möglich wäre. Eine bereits erfolgte Löschung kann aber nicht mehr rückgängig gemacht werden. Wir, Ihre Anwälte für das CanG bzw. KCanG helfen gerne. Wir prüfen vor der Antragstellung selbstverständlich, ob Ihr Antrag voraussichtlich Erfolg haben wird. Gerne beantworten wir auch Ihre Fragen zu der Amnestie im CanG bzw. KCanG.

Stichtag für das Inkrafttreten der Tilgungsvorschriften ist der erste Tag des vierten auf die Verkündung des KCanG folgenden Quartals. Wenn also das KCanG im April in Kraft tritt, treten die Tilgungsvorschriften entsprechend zum 01.01.2025 ein. Dies soll den Behörden eine gewisse Vorlaufzeit gewähren. Die Prüfung und Vorbereitung der Löschung kann aber natürlich bereits jetzt durch Ihren Anwalt erfolgen.

    Beratung und Vertretung durch unsere Anwälte auch online – bequem von zu Hause

    Den Antrag auf Löschung Ihrer Eintragung im BZRG nach dem KCanG stellen wir für Sie, egal wo sie wohnen. Besprechungen in der Kanzlei sind nicht erforderlich, gerne können Online Meetings beispielsweise per Zoom oder Teams vereinbart werden. Einfache Fragen klären wir telefonisch oder per Email. Wir benötigen nur eine Vollmacht von Ihnen und das Urteil oder den Strafbefehl aus dem sich die Strafe, deren Eintrag Sie gelöscht haben wollen, ergibt. Wenn Sie das schriftliche Urteil oder den Strafbefehl nicht (mehr) haben, beantragen wir für Sie einen Auszug Ihres Bundeszentralregisters und im Anschluss die Akte, in dem sich das Urteil bzw. der Strafbefehl befindet.

    Das Wichtigste zur Antragstellung auf Löschung der BZR Einträge – Ihr Anwalt informiert

    Der Antrag auf Löschung ist bei der Staatsanwaltschaft zu stellen in deren örtlichen Zuständigkeit die Verurteilung (in erster Instanz) erfolgt ist, also bei einer Verurteilung durch das Amtsericht Frankfurt bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt, bei einer Verurteilung durch das Amtsgericht Dachau durch die Staatsanwaltschaft München, bei einer Verurteilung durch das Amtsgericht Kitzingen durch die Staatsanwaltschaft Würzburg usw. Der Antrag kann zwar theoretisch bei jeder Staatsanwaltschaft gestellt werden, dies führt jedoch mit Sicherheit zu erheblichen Verzögerungen.

    Die Antragsvoraussetzungen müssen glaubhaft gemacht, d.h. im Grunde bewiesen werden. Dazu werden die Staatsanwaltschaften vorraussichtlich die Vorlage der Urteile bzw. Strafbefehle fordern, aus denen sich die Strafe ergibt.



    Antrag auf Löschung der BZRG Eintragung nach dem KCanG – Voraussetzungen für die erfolgreiche Löschung

    Das KCanG definiert die Voraussetzungen für eine Löschung wie folgt:

    § 40 KCanG
    Tilgungsfähige Eintragungen im Bundeszentralregister
    (1) Eine Eintragung im Bundeszentralregister über eine Verurteilung nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes ist tilgungsfähig, wenn
    1. die verurteilte Person wegen des unerlaubten Umgangs mit Cannabis oder Vermehrungsmaterial strafgerichtlich verurteilt worden ist und
    2. das geltende Recht
    a) für die der Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen keine Strafe mehr vorsieht oder
    b) für die Handlungen nur noch Geldbuße allein oder Geldbuße in Verbindung mit einer Nebenfolge androht.
    (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind auch solche Eintragungen im Bundeszentralregister tilgungsfähig, die auf Entscheidungen beruhen, durch die nachträglich aus mehreren Einzelstrafen auf Grund von Verurteilungen nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.
    (3) Ist die Person in einer Verurteilung nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes auch wegen Taten verurteilt worden, für die das Recht weiterhin Strafe vorsieht, so ist die Tilgung einer auf dieser Verurteilung beruhenden Eintragung im Bundeszentralregister ausgeschlossen. Hierbei ist unbeachtlich, ob die Taten zueinander in Tateinheit oder Tatmehrheit stehen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eintragungen, die auf Entscheidungen über nachträglich gebildete Gesamtstrafen beruhen.

    Nicht mehr strafbar sind insbesondere der Besitz bzw. Anbau von bis zu 3 Cannabispflanzen, der Besitz von bis zu 30 g getrocknetem Pflanzenmaterial oder Haschisch außerhalb der eigenen Wohnung und bis zu 60 g in der eigenen Wohnung. Das Cannabis darf ausschließlich dem eigenen Konsum dienen! Der THC Gehalt, also die Qualität spielt keine Rolle!