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  • Arzthaftungsrecht und Arztstrafrecht

Arzthaftungs- und Arztstrafrecht – Risiko in der Heilbehandlung durch Behandlungsfehler

Schon zu damaliger Zeit gebot der Eid des Hippokrates für die Heiler und Ärzte, dass diese ihren Patienten keinen willkürlichen Schaden zufügen sollen: „Meine Verordnungen werde ich treffen zu Nutz und Frommen der Kranken, nach bestem Vermögen und Urteil; ich werde sie bewahren vor Schaden und willkürlichem Unrecht“.

Demgegenüber ist der Alltag der Ärzte geprägt von zahlreichen Unwägbarkeiten, einer Vielzahl verschiedener Behandlungsalternativen, schnellen Entscheidungen und Stress, sodass trotz einer gewünschten Behandlung des Patienten nach bestem Wissen und Gewissen stets die Gefahr besteht, dem geforderten Standard nicht gerecht zu werden.

Dies wiederum kann zur Folge haben, dass sich der behandelnde Arzt haftbar oder im schlimmsten Falle sogar strafbar macht.

Ihre Rechtsanwälte am Marienplatz möchten Ihnen deshalb einen Überblick über das Arzthaftungsrecht und das Arztstrafrecht geben. Zweck des Artikels ist es, Ärzten, Krankenpflegern und anderen in Heilberufen tätigen Personen sowie Juristen einen Einblick über die rechtliche Bewertung von Heilbehandlungseingriffen zu geben insbesondere im Hinblick auf das Haftungsrecht.

Dieser Artikel legt sein Augenmerk auf die Haftung durch Behandlungs- und Aufklärungsfehler. Dokumentationsfehler und sonstige Pflichtverstöße sollen zunächst außer Betracht bleiben.

Zu unterscheiden im Rahmen des Behandlungsfehlers sind die Diagnosefehler und die Therapiefehler.

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Diagnosefehler

Ein Diagnosefehler liegt vor, wenn der Arzt eine unzureichende Befragung des Patienten vornimmt oder aus der Anamnese die falschen Befunde erhebt. Schwierige Konstellationen können sich hierbei ergeben, wenn trotz ordnungsgemäßer Befunde die falsche Schlussfolgerung gezogen wird. Dabei liegt nicht immer ein Kunstfehler vor. Viele Krankheiten weisen ein ähnliches oder identisches Krankheitsbild auf. Gerade auf diesem Gebiet kann es unter Umständen schwierig sein, im Nachhinein festzustellen, ob der Arzt die Krankheit hätte erkennen müssen.

Therapiefehler

Wurden durch den Arzt die richtigen Befunde erhoben und eine zutreffende Diagnose gestellt, so stellt sich die Frage nach der Behandlungsmethode. Dabei ist zu beachten, dass es für ein Krankheitsbild oftmals mehrere Behandlungsalternativen gibt. Dabei hat der Arzt die im Einzelfall am besten geeignete Alternative für den konkreten Patienten herauszuarbeiten. Sollten mehrere Therapiemöglichkeiten bestehen, so bleibt die Endentscheidung beim (aufgeklärten) Patienten.

Im Rahmen der Diagnose und der Therapie haben sich Ärzte an einem objektiven Sorgfaltsmaßstab zu messen, der je nach Einzelfall schwer fassbar ist. Im Folgenden soll dies genauer erläutert werden.

Sorgfaltsmaßstab für Ärzte – der „Goldstandard“

Klar zu stellen ist gleich zu Beginn, dass die zivilrechtliche Haftung oftmals fließend in eine strafrechtliche Verantwortung übergeht. So stellt das Zivilrecht Sorgfalts- und Haftungsmaßstäbe auf, bei deren Nichteinhaltung unter bestimmten Umständen auch eine strafrechtliche Verantwortung begründet werden kann, beispielsweise in Form fahrlässiger Körperverletzung oder schlimmstenfalls fahrlässiger Tötung. Der zivilrechtliche ist mithin vergleichbar mit dem strafrechtlichen Haftungsmaßstab. Bei einem sog. „Kunstfehler“ wird in der Regel neben zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen des Patienten auch eine Strafbarkeit des Arztes im Raume stehen.



Ausgangspunkt einer Haftung für fahrlässiges Handeln ist stets § 276 Abs. 2 BGB. Gemäß § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Durch § 630a Abs. 2 BGB hat diese Formel für Heilbehandler eine Konkretisierung erfahren. Demnach schuldet der Arzt eine Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards. Geschuldet ist eine Behandlung nach dem sog. „Facharztstandard“, auch „Goldstandard“ genannt.

Facharztstandard heißt dabei nicht, dass die Behandlung zwingend durch einen Facharzt erfolgen muss. Der Umfang der erforderlichen Kenntnisse für die Behandlung muss jedoch den Fähigkeiten und üblichen Entscheidungsmustern eines durchschnittlichen Facharztes des betroffenen Gebietes entsprechen. Dies heißt auch, dass sich ein Arzt, der fachfremd tätig wird, trotzdem am entsprechenden Fachstandard messen lassen muss.

Dieser Standard hat durch die Berücksichtigung des Behandlungszeitpunkts in § 630a Abs. 2 BGB einen dynamischen Charakter. Der Haftungsstandard ist demnach für jede Heilbehandlungsmaßnahme gesondert zu bestimmen und damit stark einzelfallabhängig. Dies bedeutet, dass zum Zeitpunkt eines Gerichtsverfahrens bereits schon wieder ein anderer Standard gelten kann als zum Zeitpunkt der Behandlung.

Eine Unterschreitung dieses Standards führt regelmäßig zur Annahme eines Behandlungsfehlers und letztendlich unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 280, 823 und 839 BGB sowie §§ 222, 229 StGB zur zivil- und strafrechtlichen Haftung.

Des Weiteren ist der Haftungsstandard im Arzthaftungsrecht „verobjektiviert“. Grundsätzlich kann nach deutschem Recht nur haftbar gemacht werden wer „Schuld hat“. Ein Arzt muss hingegen für seine fehlerhafte Behandlung auch einstehen, wenn diese aus seiner persönlichen Perspektive entschuldbar erscheint. Aus dem anzulegenden Facharztstandard leitet der Bundesgerichtshof ab, dass es auf subjektive Fähigkeiten und Kenntnisse des behandelnden Arztes zunächst einmal nicht ankommt.

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Dennoch hat der Gesetzgeber in § 630a Abs. 2 BGB im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ausdrücklich die Möglichkeit zugelassen, einen von diesem Standard abweichenden Sorgfaltsmaßstab zu vereinbaren. Es ist also möglich, dass der Patient einen niedrigeren Standard akzeptiert.

Dies ist insbesondere bei der Anwendung neuerer, noch nicht abschließend erprobter Heilbehandlungsmethoden relevant. Es bleibt dem Patienten offen, sich mit solchen Heilbehandlungsmethoden behandeln zu lassen, für die sich noch kein Standard erprobt hat.

Eine Grenze ist hierbei erst erreicht, wenn die Vereinbarung gegen zwingende gesetzliche Vorschriften (etwa § 276 Abs. 3 BGB), Treu und Glauben (§ 242 BGB), ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) verstößt oder die Behandlung als sittenwidrig (§ 138 BGB) einzuordnen ist.

Dieses Thema ist von besonderer Brisanz gerade im Hinblick auf moderne Medizintechnik wie die telemedizinische Behandlung, Operationsroboter oder KI-basierte bzw. lernfähige Diagnosetools.



Umfassende und ordnungsgemäße Aufklärung obligatorisch

Selbstverständlich sind bei der Anwendung von Behandlungsmethoden, welche vom herrschenden Standard abweichen, hohe Anforderungen an die Aufklärung des Patienten zu richten.

Auf die Aufklärungspflichten des Arztes soll deshalb an dieser Stelle genauer eingegangen werden:

Die Aufklärungspflicht stellt eine wesentliche Hauptpflicht des Arztes gegenüber dem Patienten dar. Aus diesem Grund nahm der Gesetzgeber im Februar 2013 die Informations- und Aufklärungspflichten in die §§ 630c und 630e BGB auf.

Gemäß §§ 630c Abs. 2 S. 1, 630e Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB obliegt es ausschließlich dem behandelnden Arzt, die entsprechende Patientenaufklärung vorzunehmen. Es muss sich um den Arzt handeln, der letztendlich auch die Behandlung bzw. den Eingriff durchführt. Über gesonderte Maßnahmen sind jeweils separat aufzuklären. Dies bedeutet beispielsweise, dass der Anästhesist über die Anästhesie und der Chirurg über den Eingriff aufzuklären hat.

Eine Information durch nichtärztliches Personal darf nicht erfolgen und hat dringen zu unterbleiben. Dies gilt selbst dann, wenn ein Arzt bei der Aufklärung dabei ist und der Aufklärungsinhalt richtig durch das nichtärztliche Personal widergegeben wurde.

Eine Delegation an einen anderen Arzt, der über dieselbe Qualifikation verfügt ist grundsätzlich zulässig. Allerdings treffen den Delegierenden dann Überwachungs- und Kontrollpflichten dahingehend, dass der aufklärende Arzt die Aufklärung regelgemäß ausführt.

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Die Aufklärung selbst hat gemäß § 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB grundsätzlich in einem persönlichen Gespräch stattzufinden. In einfacheren Fällen kann auch eine telefonische Aufklärung erfolgen. Die Aufklärung muss inhaltlich und sprachlich verständlich sein und es können ergänzend Unterlagen ausgehändigt werden.

Die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufklärungspflicht kann für den Arzt von entscheidender Bedeutung im Rahmen der Haftung sein. Da nach ständiger Rechtsprechung jeder ärztliche Heileingriff tatbestandlich zunächst eine Körperverletzung darstellt, ist es entscheidend, dass eine wirksame Einwilligung des Patienten diesbezüglich vorliegt. Bei fehlerhafter Aufklärung ist die Einwilligung jedoch regelmäßig unwirksam.

Auf zivilrechtlicher Ebene ist die unzureichende oder fehlerhafte Aufklärung eine Verletzung des Behandlungsvertrages und eine unerlaubte Handlung, die zu Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen führen kann. Als „goldene Brücke“ steht es dem Arzt jedoch gemäß § 630h Abs. 2 S. 2 BGB offen nachzuweisen, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte. Dieser Umstand ist durch den Arzt zu beweisen. Ein Beweis, der für diesen oftmals schwerlich zu erbringen ist.

Fortbildungsobliegenheit

Aus der Dynamisierung des Facharztstandards ergibt sich eine weitere Obliegenheit für die Ärzteschaft. Da entsprechende Kenntnisse des aktuellen Stands für Behandlungs- und Therapiemethoden gefordert werden, ist jeder Arzt verpflichtet, sich über fachspezifische Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten und sich dahingehend weiterzubilden.

So wies das OLG Koblenz 2012 darauf hin, dass ein Arzt verpflichtet ist, „sich auf seinem Fachgebiet regelmäßig weiterzubilden. In führenden Fachzeitschriften publizierte neue Erkenntnisse muss er zeitnah im Berufsalltag umsetzen, wenn sie wissenschaftlich gesichert sind“ (OLG Koblenz v. 20.06.2012 – 5 U 1450/11). Die Fortbildungsobliegenheit aus § 4 M-BOÄ hat also nicht nur berufsrechtliche Relevanz, sondern führt bei Verstoß unter Umständen auch zur Haftung, sollte es zu einem Behandlungsfehler kommen.



Umgekehrt ist es jedoch so, dass etwaige vorhandene Spezialkenntnisse und Zusatzqualifikationen zu einer Erhöhung des Haftungsmaßstabs führen kann.

Verfügt ein Arzt also über besondere Kenntnisse und setzt er diese im Rahmen der Behandlung nicht ein, obwohl die Behandlung dem sonst anzulegenden Facharztstandard genügt hätte, so wäre dieser Arzt gleichwohl haftbar.

Sollten Sie als Arzt wegen eines Behandlungsfehlers in Anspruch genommen oder gar strafrechtliche verfolgt werden, sollten Sie dies auf rechtlicher Ebene frühzeitig durch einen im Medizinstrafrecht tätigen Anwalt überprüfen lassen. Gerade die berufsrechtlichen Konsequenzen sind dabei dringend zu beachten.

Selbiges gilt für Patienten, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass diese falsch behandelt worden sind. Arzthaftungsprozesse sind nicht selten äußerst komplex und sehr einzelfallabhängig. Regelmäßig wird auch ein Sachverständigengutachten einzuholen sein zu der Frage, ob die Heilbehandlung de lege artis durchgeführt worden ist oder nicht.

Unsere im Strafrecht tätigen Anwälte helfen Ihnen im Einzelfall gerne weiter.

 

Thomas Steur

Rechtsanwalt | Strafverteidiger

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Bezüglich der Garantenstellung ergibt sich Folgendes:

Der BGH nahm eine Garantenstellung der Geschäftsführer kraft Ingerenz an. Ingerenz bedeutet die Verantwortung für die Schaffung einer Gefahrenquelle durch pflichtwidriges Vorverhalten.
Im Einzelfall kann eine sogenannte Ressortverantwortlichkeit die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausscheiden lassen. Dies ist dann der Fall, wenn der konkrete Geschäftsführer nur einen bestimmen Verantwortungsbereich betreut und hieraus Handlungspflichten nur bezüglich dieses Ressorts begründet werden.
Dies soll nach BGH jedoch nicht in Ausnahmesituationen gelten, in denen sich jedes Mitglied der Körperschaft berufen fühlen sollte. Im Lederspray-Fall ging der BGH eben davon aus, dass bei der Befürchtung massiver Gesundheitsbeeinträchtigungen eine solche Situation vorliegt.

Zusammenfassend ist also wichtig:

Die Verantwortung entfällt nicht automatisch dadurch, dass mehrere bei einer Entscheidung mitgewirkt haben. Gerade bei Mehrheitsbeschlüssen kommt es darauf an, wie abgestimmt worden ist.
Im Hinblick auf das Inverkehrbringen von potentiell gefährlichen Produkten ist besondere Vorsicht geboten was den Vertrieb und den Rückruf angeht. Es ist alles Zumutbare durch die Geschäftsführer oder Vorstände zu unternehmen, um eine Gesundheitsschädigung der Endverbraucher auszuschließen.



5. Verlagerung der Verantwortung „nach unten“, Delegationsfälle
Da in größeren Unternehmen oder Unternehmensstrukturen von den führenden Personen Vielzahl an Rechtsvorschriften zu beachten sind, ist es in der Regel für diese nicht immer möglich, sämtliche
Aufgaben selbst zu übernehmen. Die Aufgabe muss daher zur Erledigung in der Regel an Angestellte übergeben werden, sogenannte Delegation.
Der Geschäftsführer ist seine Aufgabe los. Die Frage bleibt, ob er damit auch seine rechtliche Verantwortung losgeworden ist. So könnte eine strafrechtliche Haftung durch geschicktes Verteilen der Verantwortungsbereiche weitgehend reduziert werden.

Eine solche Verlagerung ist unter strengen Voraussetzungen möglich.

Der Verantwortliche muss sich über die persönliche und fachliche Kompetenz des Mitarbeiters vergewissern. Dieser muss entsprechend der Aufgabe eine geeignete Ausbildung und/oder Berufserfahrung ausweisen.

Der Mitarbeiter muss über die Aufgaben und Pflichten instruiert werden und es muss unmissverständlich klar gemacht werden, welche Kompetenzen zugewiesen werden.
Hierzu gehört auch, dass der Mitarbeiter in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen unterrichtet wird. Eine allgemeine Aufklärung reicht hierfür nicht aus. Diese Aufklärungs- und Schulungspflicht gilt auch, wenn der Verantwortliche weiß, dass der Delegierte über die entsprechenden Kenntnisse verfügt. Bestehen hierüber nämlich Zweifel, geht dies zu Lasten des Delegierenden (OLG Düsseldorf, BeckRS 2007, 00379).

Der Delegierende muss dem Mitarbeiter alle personellen und technischen Mittel zur Verfügung stellen, damit dieser seine Aufgaben pflichtgemäß erfüllen kann. Insbesondere gehört hierzu, dass Arbeitsgeräte und technischen Einrichtungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

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Weiter muss der Delegierte in ausreichendem Maße überwacht und kontrolliert werden.
Die Frage nach den Anforderungen an die Überwachung des Delegierten lässt sich nicht pauschal beantworten und ist, wie so oft, eine solche des Einzelfalles.
Die Zumutbarkeit der Kontrollpflichten ist unter anderem nach Größe des Unternehmens, der Anzahl und Kompetenz der Beschäftigten und der innerbetrieblichen Organisation zu beurteilen. Die Kontrolle muss sich im personell und finanziell vertretbaren Rahmen halten, wobei eine Ausnahme hiervon gilt, wenn ein besonders hohes Gefahrenrisiko besteht.
So eignet sich etwa die Durchführung von unangekündigten Stichproben (OLG Hamm, 19.11.2003 – 1 Ss OWi 634/03). Wichtig sind aber auch Informationspflichten des Delegierten gegenüber dem Vorgesetzten, sodass ein regelmäßiger Austausch über Gefahrenquellen und Risiken im Unternehmen stattfinden kann und der Delegierende diese entsprechend beurteilen kann.

Schließlich lassen sich also Aufgaben und die damit zusammenhängende Verantwortung unter Einhaltung der oben genannten Grundsätze nach unten verlagern.
Nicht alle Aufgaben im Unternehmen sind allerdings einer solchen Delegation zugänglich. Bestimmte Aufgabenbereiche sind von Gesetzes wegen ausdrücklich einem bestimmten Unternehmensorgan zugewiesen und können deshalb nicht verlagert werden. Beispiele hierfür sind die Buchführungspflicht und die Insolvenzantragspflicht. Selbstverständlich kann sich bei der Erfüllung der Aufgaben anderen bedient werden, allerdings bleibt hier die Verantwortung beim Geschäftsführer oder Vorstand.

(Genaueres hierzu und weitere Nachweise bei Schulze in NJW 2014, 3484: „Vermeidung von Haftung und Straftaten auf Führungsebene durch Delegation“ und Rettenmaier/Palm in NJOZ 2010, 1414: „Das Ordnungswidrigkeitenrecht und die Aufsichtspflicht von Unternehmensverantwortlichen“)


In der Folgezeit werden Sie im Anschluss an diesen Artikel auf unserer Homepage eine Folgeartikel der für Unternehmer und ähnliche Verantwortliche relevanten Straftatbestände und Fallbeispiele finden (Teil 2), sobald es die Zeit hierfür zulässt.