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Fachanwalt für Strafrecht

Grundsätzlich kann jeder Rechtsanwalt auch Fachanwalt werden, wenn er die Anforderungen erfüllt. Ähnlich wie bei den Ärzten durch die Bezeichnung als Facharzt, kann man durch den Erwerb des Fachanwaltstitels eine Spezialisierung in dem jeweiligen Fachgebiet nachweisen. Wie man Fachanwalt für Strafrecht werden kann bestimmt die sog. Fachanwaltsordnung. In § 2 FAO heißt es unter anderem: Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.

In § 4 FAO heißt es u.a.:
Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel voraus, dass der Antragsteller an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen.

Für das Fachgebiet Strafrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

  1. Methodik und Recht der Strafverteidigung und Grundzüge der maßgeblichen Hilfswissenschaften,
  2. materielles Strafrecht einschließlich Jugend-, Betäubungsmittel-, Verkehrs-, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht;
  3. Strafverfahrensrecht einschließlich Jugendstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht.



Der Nachweis wird durch die Teilnahme an schriftlichen Prüfungen erbracht.

Die besondere praktische Erfahrung im Strafrecht muss durch folgende, durch den Rechtsanwalt bearbeiteten Fälle nachgewiesen werden:
60 Fälle, dabei 40 Hauptverhandlungstage vor dem Schöffengericht (grundsätzlich zuständig für erwartete Freiheitsstrafen zwischen 2 und 4 Jahren) für oder einem übergeordneten Gericht, also z.B. dem Landgericht (grundsätzlich zuständig für erwartete Freiheitsstrafen ab 4 Jahren). Fälle vor dem Einzelrichter werden hierbei also nicht berücksichtigt.

Der Fachanwaltstitel darf nur dann dauerhaft geführt werden, wenn man jährliche Fortbildungen nachweist.