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  • Pflichtverteidigung

Ihre Strafvereidiger in Würzburg – wir helfen auch als Pflichtverteidiger

Was kennzeichnet einen Pflichtverteidiger? Gibt es einen Unterschied zu einem “normalen” Strafverteidiger? Wir, als Ihr Anwälte für Strafrecht aus Würzburg, klären auf.

Es leuchtet eigentlich ein, dass in einem Rechtsstaat jeder Person das Recht auf einen Anwalt zusteht, wenn sich diese in einer Lage befindet, in der sie sich nicht selbst verteidigen kann aber sich einen Anwalt nicht leisten kann oder will. Eine Situation also, in der man sich der Macht des Staates in Form der Strafverfolgung ausgesetzt sieht. Hier kommt der Pflichtverteidiger ins Spiel.

Über den Pflichtverteidiger besteht allerdings im Allgemeinen sehr viel Unklarheit. Jeder hat schon einmal davon gehört, allerdings wissen nur wenige, was Pflichtverteidigung eigentlich genau bedeutet. Eventuell ist dies auch Film und Fernsehen geschuldet.

Hier wird der Pflichtverteidiger gerne als der Anwalt zweiter Klasse dargestellt. Dies ist allerdings ein weit verbreiteter Irrtum. Auch der Pflichtverteidiger ist in der Regel ein erfahrener Strafverteidiger, eher selten wird man es hier mit einem völlig Fachfremden zu tun haben.

Um gleich zu Beginn mit einem Mythos aufzuräumen: Es gibt nicht „den Pflichtverteidiger“ und „den Wahlverteidiger“. Dies sind auch keine zwei verschiedenen Berufszweige. Strafverteidiger sind sowohl als Pflichtverteidiger tätig als auch als Wahlverteidiger. Das eine schließt das andere nicht aus.

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Strafverfahren in Würzburg – Wann kann man einen Pflichtverteidiger beanspruchen?

Ein Pflichtverteidiger wird dem Beschuldigten immer dann an die Seite gestellt, wenn ein Fall der sogenannten „notwendigen Verteidigung“ vorliegt. Wann ein solcher Fall vorliegt ist in § 140 StPO (Strafprozessordnung) geregelt. Aber auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention steht, dass einer angeklagten Person ein Verteidiger zur Seite gestellt werden soll, wenn dies erforderlich ist (Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK).

Die Strafprozessordnung sieht unter anderem vor, dass die Verteidigung durch einen Pflichtverteidiger notwendig ist, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, der Beschuldigte mit besonders gravierenden Rechtsfolgen zu rechnen hat, etwa mit einer langen Freiheitsstrafe, einer Unterbringung oder einem Berufsverbot oder wenn ganz allgemein gesprochen dem Verfahren eine schwierige Sach- und Rechtslage zugrunde liegt. Im Klartext: Immer dann, wenn es sich sprichwörtlich nicht um eine „Kleinigkeit“ handelt. Die Frage, ob man einen Pflichtverteidiger bekommt, hat also nichts mit den finanziellen Mitteln einer Person zu tun.

Der Pflichtverteidiger hat dann – wie der Name eigentlich schon deutlich macht – die anwaltliche Pflicht, den ihm zugewiesenen Mandanten zu verteidigen. So steht es auch in der Berufsordnung für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (§ 49 BRAO). Das Mandat kann durch den Rechtsanwalt – aber auch durch den Mandanten – nur in absoluten Ausnahmefällen beendet werden, beispielsweise im Falle einer Interessenkollision oder eines gravierenden Vertrauensbruchs. In allen anderen Fällen bleibt der Pflichtverteidiger an der Seite des Beschuldigten bis zum Abschluss des Verfahrens.

Wichtig zu verstehen ist, dass auch im Rahmen eines Pflichtmandats der Rechtsanwalt ausschließlich den Interessen seines Mandanten verpflichtet ist und darüber hinaus die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens zu wahren hat. Er ist genauso unabhängig von Gericht und Staatsanwaltschaft wie der Wahlverteidiger. Es gibt hier keinen Unterschied.



Die Bezahlung des Pflichtverteidigers

Im Unterschied zum Wahlmandat muss sich der Mandant zunächst aber nicht um die Bezahlung seines Strafverteidigers kümmern. Denn der Pflichtverteidiger kann die notwendigen Gebühren und Auslagen über die Staatskasse abrechnen. Dies heißt aber nicht, dass der Pflichtverteidiger „kostenlos“ ist. Denn die Staatskasse wird in vielen Fällen versuchen, die verauslagten Verteidigerkosten nach Abschluss des Verfahrens wieder beizutreiben, sofern dem Beschuldigten die Kosten auferlegt werden.

Ein weiterer Irrglaube ist, dass der Pflichtverteidiger stets ein „schlechterer“ Verteidiger ist als der Wahlverteidiger. In den allermeisten Fällen ordnen die Gerichte beispielweise das Amtsgericht oder Landgericht Würzburg dem Beschuldigten einen auf das Strafrecht spezialisierten Anwalt bei. Ausnahmen sind hier zwar möglich, aber eher selten der Fall.

Wie bekomme ich einen Pflichtverteidiger?

Wenn ein Fall für einen Pflichtverteidiger vorliegt, gibt es mehrere Möglichkeiten für den Beschuldigten einen solchen an die Seite gestellt zu bekommen. Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht müssen den Beschuldigten informieren und belehren, dass er die Möglichkeit hat, einen bestimmten Rechtsanwalt als seinen Pflichtverteidiger zu benennen. Dieser wird dann durch das Gericht als Pflichtverteidiger bestellt. Wenn der Beschuldigte keinen Anwalt benennen kann, wird das Gericht ihm einen Anwalt als Pflichtverteidiger zur Verfügung stellen (beiordnen).

Im Falle einer Festnahme hat man normalerweise nicht die Möglichkeit, vorher im Internet oder in der Zeitung nach einem geeigneten Anwalt zu suchen, sodass man hier noch drei Wochen die Möglichkeit hat, den wahllos durch das Gericht beigeordneten Anwalt als Pflichtverteidiger auszutauschen. Dies bietet also Gelegenheit, sich auch dann noch einen „Wahlpflichtverteidiger“ auszusuchen.

Bei uns stehen Sie im Fokus!

Benötigen Sie einen Pflichtverteidiger?

Wir halten fest:

Der Pflichtverteidiger ist genauso Verteidiger wie der Wahlverteidiger. Er ist unabhängig von Staatsanwaltschaft und Gericht und den Interessen seines Mandanten verpflichtet.

Der Pflichtverteidiger ist kein Anwalt zweiter Klasse.

Der Pflichtverteidiger erhält seine Mindestvergütung von der Staatskasse.

Den Pflichtverteidiger kann man sich auswählen.

Der Pflichtverteidiger muss und wird den Beschuldigten angemessen verteidigen.

Die Rechtsanwälte am Marienplatz Jacob, Paulsen und Steur als Ihre Pflichtverteidiger!

Weil wir unsere Pflicht als Strafverteidiger ernst nehmen! Weil wir nicht nur irgendeine Verteidigung liefern, sondern die optimale Verteidigung für uns eine Selbstverständlichkeit ist, egal wer unsere Hilfe benötigt!