Skip to main content
  • Sexualstrafrecht

Rechtsanwalt im Sexualstrafrecht

Das Sexualstrafrecht zeichnet sich dadurch aus, dass sowohl das Opfer als auch der Täter – vor allem im Verhältnis zu anderen Straftaten – erhebliche Angst vor der Öffentlichkeit haben. Wir, Ihre Rechtsanwälte für das Strafrecht in Würzburg, bemühen uns diesen Ängsten bei unserer Tätigkeit Rechnung zu tragen.

Das Sexualstrafrecht ist im Strafgesetzbuch in den §§ 174 bis 184 g unter dem Titel “Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung” geregelt. Zum Sexualstrafrecht gehören in der Öffentlichkeit bekannte schwere Delikte wie die Vergewaltigung, der sexuelle Mißbrauch von Kindern und die Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinderpornografischen Schriften und ebenso bekannte aber weniger streng bestrafte Delikte, wie Exhibitionistische Handlungen und die Erregung öffentlichen Ärgernisses. Geregelt sind aber auch weniger bekannte Straftaten, wie die sog. jugendgefährdende Prostitution.

Eine anwaltliche Vertretung empfiehlt sich sowohl für den Täter aber auch für das Opfer, da die Durchsetzung von Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüchen bereits im Strafverfahren gegen den Täter möglich ist und so eine doppelte Prozessbelastung vermieden werden kann.

Überdurchschnittlich häufig im Vergleich zu anderen Straftaten sind – sowohl für das Opfer als auch für den Täter – therapeutische Maßnahmen notwendig, um entweder das Erlebte zu verarbeiten oder um weitere Straftaten der gleichen Art zu vermeiden. Die Therapieerfolge bei Tätern, d.h. die Reduzierung der Rückfallgefahr, ist dabei durchaus erheblich. Aktuelle Studien zeigen beispielsweise, dass bei einer erfolgreiche Therapie nach exhibitionistischen Handlungen, eine einschlägige Rückfallgefahr zumindest für einige Jahre nicht mehr besteht und längerfristig jedenfalls erheblich reduziert wird.


Daher ist für die im Sexualstrafrecht tätigen Anwälte unserer Kanzlei die Empfehlung geeigneter Therapeuten sowohl Teil der Strafverteidigung als auch ein wesentlicher Aspekt bei der Vertretung der Opfer sexueller Straftaten.

Strafverfahren mit sexuellem Hintergrund und hier insbesondere bei Missbrauch von Kindern/Jugendlichen und seltener der sexuellen Nötigung/Vergewaltigung (von Erwachsenen) erfordern regelmäßig die Einholung eines Sachverständigen Gutachtens zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des (vermeintlichen) Opfers. Auch wenn die Beurteilung des Wahrheitsgehaltes einer Aussage grundsätzlich die Aufgabe des Gerichtes ist, erfordert gerade die Beurteilung von Aussagen eines Kindes nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig eine Sachverständigen Gutachten. Nachdem diesem Gutachten im Strafprozess entscheidende Bedeutung zukommt, ist Erfahrung im Umgang damit, vor allem die Fähigkeit inhaltliche oder formelle Fehler des Gutachtens erkennen zu können, wesentliche Voraussetzung für eine anwaltliche Tätigkeit in diesem Bereich.

Scheuen Sie sich nicht einen Termin mit einem Rechtsanwalt in unseren Büros in Würzburg, Ochsenfurt oder Neubrunn zu vereinbaren und offen über das zu sprechen was Sie getan haben oder was Sie erleben mussten, wir werden sensibel damit umgehen. Es gibt wohl wenig, was wir noch nicht gehört haben und darüber mit Ihnen zu sprechen und Lösungen zu finden ist unsere Aufgabe!