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  • Strafvollstreckung

Strafvollstreckung – Strafvollzug

Obwohl die Vollstreckung einer (Freiheits-)Strafe für den Betroffenen und seine Angehörigen überwiegend den schwersten Eingriff darstellt wird häufig verkannt, dass anwaltliche Hilfe in diesem Bereich des Strafrechts die Vollzugsbedingungen erleichtern kann. Die Beratung durch unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht in den Büros insbesondere in Würzburg und Ochsenfurt umfasst u.a. Straufaussetzungsanträge zum halb oder zwei drittel Zeitpunkt, Wechsel aus dem Maßregelvollzug, Zurückstellungsanträge nach § 35 BtMG sowie die Verbesserung der Haftbedingungen (Anträge auf Lockerungen usw.).

Zunächst ist zu Differenzieren: Bei der sog. Strafvollstreckung geht es um das Ob, beim sog. Strafvollzug hingegen um das Wie der Sanktionsverwirklichung. So kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wegen Vollstreckungshindernissen unzulässig sein, sie kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgeschoben, §§ 455a, 456, 456a StPO oder zurückgestellt werden, z. B. § 35 BtMG. Wird eine Freiheitsstrafe bereits vollstreckt, so können nachträglich Umstände eintreten, die eine Vollstreckung unzulässig machen oder eine Strafunterbrechung begründen, §§ 455a, 456a StPO. Ebenso kann die Vollstreckung einer bereits teilweise verbüßten Freiheitsstrafe nachträglich zur Bewährung ausgesetzt werden, §§ 57 ff. StGB, §§ 454, 454a StPO. Die Vollstreckung einer Geldstrafe kann wegen Bestehens von Vollstreckungshindernissen unzulässig sein, es können Zahlungserleichterungen gewährt, § 459a StPO oder die Geldstrafe gestundet werden.

Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde, §451 StPO bei einem Jugendlichen durch den Jugendrichter, §82 JGG. Die wichtigsten vollstreckungsrechtlichen Regelungen befinden sich im StGB, in der StPO, im BZRG, JGG, BtMG, StrVollstrO und für Geldstrafen und Kosten in der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO) sowie in der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO).

Gerade in diesem Bereich des Strafrechts empfiehl sich die Vertretung durch einen Fachanwalt für Strafrecht, nachdem das Thema Strafvollstreckung und Strafvollzug in der juristischen Ausbildung kaum eine Rolle spielt.



Strafvollzug und Maßregelvollzug

Das Strafvollzugs- und Maßregelvollzugsrecht betrifft im Gegensatz zum Strafvollstreckungsrecht nicht das Ob, sondern das Wie der Sanktionsverwirklichung. Auch hier kann ein Rechtsanwalt helfen. Der Vollzug von Freiheitsstrafen sowie der Maßregel der Sicherungsverwahrung obliegt den Justizvollzugsanstalten (JVA). Ebenso wird die Jugendstrafe in der JVA vollzogen. Die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird in einer psychiatrischen Klinik, die der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird in dem örtlich zuständigen Bezirkskrankenhaus vollzogen, für den Bereich Würzburg beispielweise im BKH Lohr. Der Strafvollzug und Maßregelvollzug erfasst den Bereich von der Aufnahme des Verurteilten in die JVA und einem Maßregelkrankenhaus bis zu seiner Entlassung, also die praktische Durchführung des Vollzugs. Strafvollzugs-, Jugendstrafvollzugs- und Maßregelvollzugsrechtliche Regelungen befinden sich beispielsweise im BayStVollzG.