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  • Cannabisgesetz CanG

Cannabisgesetz CanG und KCanG– Ihr Anwalt infomiert

Das Cannabisgesetz ist zum 01.04.24 in Kraft getreten.

Änderungen am Gesetzentwurf haben sich nicht mehr ergeben, auch nicht an den häufig kritisierten Regelungen zu den bislang vorgesehenen Amnestieregelungen, die vorsehen, dass sich die Gesetzesänderungen auch auf bereits abgeschlossene Fälle auswirken sollen.

Aus strafrechtlicher Sicht ergeben sich nach dem CanG bzw, genauer dem KCanG (Konsumcannabisgesetz)  erhebliche Änderungen sowohl für die zukünftige Behandlung von Straftaten im Zusammenhang mit Cannabis als auch für laufende Fälle aber – auf Grund der Amnestieregelungen – sogar für bereits abgeschlossene (rechtskräftige) Fälle. Durch die vorgesehenen strafrechtlichen Änderungen werden sich auch für die anwaltliche Beratung und Vertretung bei Cannabis Straftaten erhebliche Änderungen ergeben.

Das Wichtigste aus strafrechtlicher Sicht im Überblick.

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Anwendungsbereich des CanG

Nur auf das naturbelassene Cannabis bzw. dessen Wirkstoff THC findet das KCanG Anwendung. Nicht dagegen auf künstlich hergestellte THC Varianten. Ebensowenig auf reines CBD.

Zwar soll das CanG auf Nutzhanf keine Anwendung finden, jedoch ändert sich an der Definition, was unter die Bezeichnung Nutzhanf fällt nichts.

Das heisst auch auf Cannabis mit geringem THC Anteil und hohem CBD Anteil findet das CanG daher Anwendung. Das  Risiko sich beim Besitz, Verkauf, Erwerb usw. von CBD Produkten mit geringem THC Anteil (weniger 0,3 %) strafbar zu machen besteht weiterhin, wenn das konkrete Cannabisprodukt einen Missbrauch zu Rauschzwecken nicht ausschließt .

Allerdings erscheint es vor dem Hintergrund der durch die Einführung des CanG neuen Rechtslage naheliegend die Definition: Verwendung des Cannabis zu Zwecken „die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen“ einschränkend auszulegen: Verwendungszwecke bei denen nach vernünftiger Betrachtungsweise ein Mißbrauch des Produktes ausgeschlossen erscheint dürfen nicht zu einer Qualifikation von Nutzhanf als Cannabis führen. D.h. auch wenn eine Rauscherzeugung beispielsweise bei CBD Tee ganz theoretisch möglich aber völlig unwirtschaftlich wäre, sollte der Mißbrauch zu Rauschzwecken als ausgeschlossen gelten.



Die neuen strafrechtlichen Regelungen des CanG insbesondere KCanG

Straftaten im Zusammenhang mit Cannabis unterfallen nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Lediglich die §§ 35 -38 des BtMG (Therapiemöglichkeiten anstatt Gefängnisstrafe), die für Betäubungsmittelabhängige Täter gelten, bleiben nach § 39 KCanG anwendbar.

Die Straftaten im Zusammenhang mit Cannabis werden nun in den §§ 34 und 35 KCanG geregelt. Ordnungswidriges Verhalten ergibt sich aus § 36 KCanG.

Straftaten im Zusammenhang mit der Verwendung von Cannabis zu medizinischen und zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken werden jetzt im Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (Medizinal-Cannabisgesetz – MedCanG) in §§ 25, 26 u. 26a MedCanG geregelt, Ordnungswidrigkeiten in § 27 MedCanG.

Die Regelungen im Hinblick auf die Einziehung von Tatmitteln (z.B. das Cannabis selbst) und Taterträgen, also die Gewinnabschöpfung ändern sich nicht.

Die wichtigsten Straftaten nach dem KCanG

  • 25 Absatz 1 Nr. 1a bis 1c KCanG: Der Besitz von mehr als 60 g getrocknetes Cannabis oder Haschisch zu Hause oder mehr als 3 lebenden Pflanzen (Anbau ebenso) und von mehr als 30 g Cannabis unterwegs (außerhalb der eigenen Wohnung) wird mit Geldstrafe oder Freiheitstrafe bis zu 3 Jahren geahndet. Vor in Krafttreten des CanG sind bzw. waren bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe möglich.
  • 25 Absätze 2 KCanG : Alle Formen von Handel, Weitergabe, Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr usw. von Cannabis werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft. Der Erwerb von Cannabis aber nur dann, wenn er 25 g am Tag oder 50 g im Kalendermonat übersteigt. Auch hier sind bzw. waren nach dem BtMG Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren möglich.
  • 25 Absatz 3 KCanG regelt die besonders schwereren Fälle, bei denen die angedrohte Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren liegt. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn es bei den Strafaten um eine sogenannte nicht geringe Menge Cannabis geht. Es ist davon auszugehen, dass diese nicht geringe Menge bei 7,5 g reinem THC überschritten wird (auf die Menge an Cannabis kommt es also nur mittelbar an). Zwar wird diese nicht geringe Menge vom Gesetz nicht festgelegt, jedoch ist aktuell kein Grund ersichtlich warum die Gerichte von ihrer bisherigen Rechtsprechung zu diesem Punkt abweichen sollten, auch wenn der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung davon ausgegangen ist, dass eine Anpassung der “nicht geringen Menge” erforderlich werden sollte. Der BGH hat dies inzwischen genau so gesehen. Natürlich darf es nicht sein, das Cannabismengen, die legal besessen werden, bei der Berechnung der nicht geringen Menge berücksichtigt werden. Ob das der BGH genau so sieht, ist nach der bisher vorliegenden Entscheidung allerdings bestenfalls unklar. Die Entscheidung kann so aufgefasst werden, dass bei Besitz von 62 g Cannabis daheim (60 g eigentlich legal und nur 2 g illegal) die gesamte Menge für die Ermittlung, ob die nicht geringe Menge überschritten ist, herangezogen werden muss. Das dürfte kaum mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar sein.

Ausserdem zählen u.a. zu den besonders schweren Fällen das gewerbsmäßige Handeltreiben mit Cannabis und die Überlassung in jeglicher Form von Cannabis von über 21 Jährigen an unter 18 Jährige.

  • 25 Absatz 4 KCanG droht mit mindestens 2 Jahren bis zu 10 Jahren die höchsten Strafen an. Diese gelten insbesondere für das bewaffnete oder bandenmäßige Handeltreiben in nicht geringer Menge, den bandenmäßigen Anbau von Cannabis in nicht geringer Menge und das gewerbsmäßige Überlassen von Cannabis an unter 18 Jährige.


Regelungen des CanG für bereits abgeschlossene / rechtskräftige Fälle

Das CanG wird sich voraussichtlich auch auf bereits abgeschlossene Fälle auswirken.

Während die vorgesehenen Amnestieregelungen von den Staatsanwaltschaften auch ohne ausdrücklichen Antrag des Verurteilten angewendet werden müssen und es dadurch zu Aufhebungen oder Reduzierungen von Strafen kommen kann, müssen Verurteilte die wollen, dass ihre Straftaten gelöscht werden, die nach der neuen Rechtslage zu Unrecht im Bundeszentralregister eingetragen sind,  einen Antrag stellen. Mehr zu diesem Antrag hier.

Es ist zu erwarten, dass das Verfahren zur Aufhebung oder Reduzierung einer Strafe beschleunigt wird, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird.