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  • Steuerstrafrecht

Ihr Rechtsanwalt aus Würzburg informiert zum Thema Steuerstrafrecht – Steuer­hinter­ziehung

Das Steuerstrafrecht bietet dem Strafverteidiger die sonst seltene Möglichkeit, die Bestrafung seines Mandanten durch die zwischenzeitlich allgemein hin bekannte “Selbstanzeige” zu verhindern. Entscheidend für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige ist, dass die Tat (Steuerhinterziehung) noch nicht entdeckt wurde, die Selbstanzeige die hinterzogenen Steuern vollständig aufdeckt und die Steuerschuld (rechtzeitig) beglichen wird.

In einem Steuerstrafverfahren sind das Strafverfahren und das Besteuerungsverfahren rechtlich und faktisch eng miteinander verbunden. Das Zusammentreffen zweier grundsätzlich verschiedener Verfahrensarten, Strafverfahren einerseits, Besteuerungsverfahren andererseits, mit unterschiedlich geregelten Rechten und Pflichten des Steuerschuldners bzw. Beschuldigten, erfordert ein umsichtiges Vorgehen des Strafverteidigers. So wird das dem Beschuldigten im Strafverfahren zustehende wichtige Recht zum Tatvorwurf zu schweigen dadurch relativiert, dass er im parallel laufenden Besteuerungsverfahren eine Verpflichtung zur Mitwirkung hat. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, droht die Schätzung seiner Einkünfte durch das Finanzamt, die regelmäßig zu einem weit höheren Einkommen, als das in der Realität erzielte, führt. Der Rechtsanwalt muss also – gemeinsam mit dem Steuerberater- sorgfältig abwägen, ob das Schweigen zum Tatvorwurf dazu führt, dass der Tatnachweis ganz oder jedenfalls teilweise nicht geführt werden kann oder ob die dem Finanzamt bekannten Tatsachen ausreichen, um eine Schätzung vorzunehmen, die auch im Strafverfahren anerkannt wird bzw., die zu einer Steuerschuld führt, die in keinem Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe im Falle eines umfassenden Geständnisses führt. Ist die Tat noch nicht entdeckt ist aus Sicht des Strafverteidigers immer eine Selbstanzeige in Erwägung zu ziehen.

Die meisten Steuerstrafsachen werden von den Finanzbehörden selbst verfolgt und abgewickelt, §386 AO. Dabei tritt die Straf- und Bußgeldsachenstelle als steuerliche „Staatsanwaltschaft“ in Erscheinung. Finanzbehörden sind das Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundesamt für Finanzen und die Familienkasse. Die Finanzbehörde kann die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben. Die Staatsanwaltschaft kann die Strafsache jedoch auch jederzeit an sich ziehen.

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Steuerstraftaten sind Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind, der Bannbruch, die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft, §369 AO. Auch die Nichtverwendung von Steuerzeichen und Steuerstempeln ist strafbar. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten werden in der Abgabenordnung in den §§ 369 bis 384 AO geregelt. Die bedeutsamste dieser Vorschriften stellt die Straftat der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO dar. Die einfache Steuerhinterziehung liegt dann vor, wenn jemand z.B. unrichtige oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung macht und dadurch die Steuer zu niedrig festgesetzt, die Steuer also verkürzt wird.

Der Rechtsanwalt sollte darauf hinweisen, dass das immer wieder zur Sprache gebrachte Bankgeheimnis im Strafverfahren keinen wirklichen Wert hat. Die Kreditinstitute sind nämlich verpflichtet, eine Datei zu führen, in der die Kontostammdaten ihrer Kunden gespeichert sind. In gesetzlich eindeutig geregelten Fällen darf die “Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht” (BaFin) auf diese Datei zugreifen sowie Auskunft über einzelne Kontostammdaten eines in Deutschland geführten Bankkontos an andere Behörden erteilen. So z.B. auf Ersuchen des Bundeszentralamts wenn ein Steuerpflichtigeer keine hinreichenden Angaben über seine Einkommensverhältnisse geben kann oder will.

Die Strafhöhe bei der Steuerhinterziehung richte sich vor allem nach der Höhe der hinterzogenen Steuer. Der BGH hat in seiner Rechtsprechung darauf hingwiesen, dass ab einem hinterzogenen Betrag von 1.000.000 € eine Bewährungsstrafe in der Regel nicht mehr in Betracht kommt. Unten eine Entscheidung aus dem Jahr 2012.

Bereits im Jahr 2008 hat der Bundesgerichtshof Vorgaben dazu gemacht, ab welchem Betrag von einer Steuerhinterziehung großen Ausmaßes auszugehen ist. Hierzu der zweite Link unten (Urteil ab Seite 14). Das Überschreiten der 50.000 € Grenze spielt nicht nur für die Höhe der Strafe sondern auch für die Dauer der strafrechtlichen Verjährung, die sich auf 10 Jahre verlängert eine Rolle.