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  • Haus­durch­suchung

    Kennen Sie ihre Rechte

Haus­durch­suchung

Hausdurchsuchungen können für die Betroffenen eine äußerst unangenehme Erfahrung sein. Diese findet zumeist in den frühen Morgenstunden statt unter Einsatz einer großen Anzahl Ermittlungsbeamter. Die Maßnahme soll den Behörden dazu dienen, Beweismittel aufzufinden und Personen anzutreffen, die für die Ermittlungen von Bedeutung sein können. Im Rahmen dessen kommt es in der Regel zur Sicherstellung bzw. Beschlagnahme etwaiger persönlicher Gegenstände durch die Polizei.

Auch wenn es sich für die Betroffenen oftmals entsprechend anfühlen mag, so ist man der Maßnahme doch nicht gänzlich schutzlos ausgesetzt. Schließlich handelt es sich bei einer Hausdurchsuchung um einen erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen.


Wir, Ihre Rechtsanwälte für Strafrecht in Würzburg, möchten Sie in diesem Artikel darüber aufklären, welche Voraussetzungen eine Hausdurchsuchung hat, welche Rechte Sie als Betroffener einer solchen Maßnahme haben und welche rechtlichen Möglichkeiten im Nachgang an eine solche Maßnahme bestehen.

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Voraussetzungen der Hausdurchsuchung

Rechtsgrundlage für eine Hausdurchsuchung sind die §§ 102 ff. StPO. So heißt es in § 102 StPO: „Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat […] verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung […] und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.“

Daraus ergeben sich folgende Voraussetzungen:

Grundvoraussetzung einer jeden Durchsuchung ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Straftat begangen wurde. Hierfür müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (BVerfG NJW 91, 690). Hinzutreten muss die Wahrscheinlichkeit, dass die gesuchte Person oder erwarteten Beweismittel in der Wohnung aufgefunden werden. Es ist dabei ausreichend, wenn nach kriminalistischer Erfahrung die begründete Aussicht besteht, dass der Zweck der Durchsuchung erreicht werden kann.

Der wenig scharfe Begriff der kriminalistischen Erfahrung wird eingeschränkt dadurch, dass eine Durchsuchung nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen darf, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind (BVerfG StV 13, 609). Zur „Ausforschung“ darf die Durchsuchung seitens der Ermittler also nicht verwendet werden.

Selbstverständlich darf die Hausdurchsuchungsanordnung wie jedes Verwaltungshandeln nicht willkürlich und nicht unverhältnismäßig sein. Eine Hausdurchsuchung muss also auch erforderlich und angemessen im Hinblick auf den schweren Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG zur Schwere der vorgeworfenen Straftat sein.



Rechte und Pflichten während der Durchsuchung

Während der Durchsuchung hat der Betroffene das Recht anwesend zu sein. Er muss aber nicht zwingend vor Ort sein. Ausreichend ist es, wenn ein geeigneter Zeuge anwesend ist. § 106 Abs. 1 StPO sagt hierzu: „Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen“.

Grundsätzlich hat man bei einer rechtmäßigen Hausdurchsuchung diese zu dulden. Es ist nicht ratsam, den Beamten den Zugang zur Wohnung zu verweigern, da diese befugt sind, sich durch unmittelbaren Zwang Zutritt zur Wohnung zu verschaffen, etwa durch Aufbrechen der Tür oder einen Schlüsseldienst. Dagegen besteht keine Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht. Insbesondere zum Tatvorwurf müssten keine Angaben gemacht werden.

Einer etwaigen Sicherstellung von Gegenständen können Sie widersprechen. Dies wird dann im Protokoll vermerkt. Dies kann für ein späteres Herausgabeverlangen von Belang sein.

Lassen Sie sich von den Beamten eine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses und des Sicherstellungsprotokolls geben. Ebenfalls ist es möglich, sich die Dienstnummern der beteiligten Beamten geben zu lassen.

Selbstverständlich haben Sie das Recht, während der Durchsuchung einen Anwalt zu kontaktieren, der die Situation unter Umständen besser einzuschätzen vermag.

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Der Durchsuchungsbeschluss

Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, kann durch den Ermittlungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein Durchsuchungsbeschluss erlassen werden.

Bei Gefahr im Verzug kann auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (Polizei) ein solcher Beschluss erlassen werden, vgl. § 105 Abs. 1 StPO. Gefahr im Verzug ist immer dann gegeben, wenn der Zweck der Maßnahme das Warten auf eine richterliche Anordnung gefährdet würde.

Der Durchsuchungsbeschluss selbst muss seinem Inhalt nach bestimmte Anforderungen erfüllen:

Er muss die konkrete Straftat benennen, deren Begehung Anlass zur Durchsuchung gibt. Bei einer Haus- und Geschäftsraumdurchsuchung müssen tatsächliche Angaben gemacht werden über den Inhalt des Tatvorwurfs sofern dies dem Zweck der Strafverfolgung nicht zuwiderläuft.

Des Weiteren müssen Zweck und Ziel der Maßnahme angegeben werden. Das heißt, dass im Durchsuchungsbeschluss bezeichnet werden muss, welche Personen aufgefunden werden sollen, welche Gegenstände erwartungsgemäß aufgefunden werden könnten und die Gründe, weshalb diese Vermutung nahe liegt.



Im Durchsuchungsbeschluss sind in der Regel die wesentlichen Verdachtsmomente und Indiztatsachen darzulegen, soweit hierdurch der Durchsuchungszweck wiederum nicht gefährdet würde.

Der Durchsuchungsbeschluss ist nach dessen Erlass längstens sechs Monate gültig. Es ist also stets zu prüfen, ob der entsprechende Beschluss nicht schon wegen Zeitablaufs unwirksam ist.
Ebenfalls unzulässig ist eine Vollziehung eines Durchsuchungsbeschlusses, wenn sich die Ermittlungslage wesentliche geändert hat.

Ein Durchsuchungsbeschluss berechtigt die Ermittlungsbehörden zu einer einmaligen, einheitlichen Durchsuchung. Pausen sind zwar erlaubt, längere Unterbrechungen, bspw. von mehreren Tagen, beenden die Maßnahme allerdings regelmäßig, sodass für einen erneute Durchsuchung ein weiterer Durchsuchungsbeschluss erlassen werden muss. Eine Anordnung berechtigt also nicht zu mehreren oder gar regelmäßigen Durchsuchungen.

Zeitlich darf die Hausdurchsuchung nicht zur sogenannten „Unzeit“ stattfinden. Zwischen 21 Uhr abends und 4 Uhr morgens im Sommer und zwischen 21 Uhr und 6 Uhr im Winter sind Hausdurchsuchungen grundsätzlich unzulässig. Eine Durchsuchung auch zu diesen Zeiten bedarf einer gesonderten richterlichen Anordnung und Begründung.

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Rechtsschutzmöglichkeiten nach der Hausdurchsuchung

Sollte die Hausdurchsuchung abgeschlossen sein stellen sich für den Betroffenen mehrere Fragen.

1. Bekomme ich die beschlagnahmten Gegenstände wieder zurück?
2. Ich bin der Ansicht, die Anordnung oder die Durchführung der Hausdurchsuchung war unrechtmäßig, kann ich dies gerichtlich feststellen lassen?
3. Bekomme ich Schadensersatz für etwaige Schäden, die ich durch die Hausdurchsuchung erlitten habe?

Zu 1: Eine einfache Antwort auf diese Frage gibt es bedauerlicherweise nicht. Es kommt ganz darauf an, um was für Gegenstände es sich dabei handelt und welchen Verlauf das Verfahren nimmt.
Sind die beschlagnahmten Gegenstände sogenannte „Tatprodukte, Tatmittel oder Tatobjekte“ im Sinne des §§ 74 ff. StGB, so werden diese bis zum Abschluss des gesamten Verfahrens einbehalten. Gleiches gilt für den sogenannten „Tatertrag“ i.S.d. §§ 73 ff. StGB, also desjenigen, was der Täter durch die Tat erlangt hat.

Kommt es zu einer Verurteilung werden diese Gegenstände in der Regel eingezogen.

Kommt es zu einer Einstellung etwa nach § 153 StPO oder § 153a StPO können die Gegenstände in einem selbstständigen Verfahren nach § 76a StGB eingezogen werden.

Kommt es hingegen zu einem Freispruch, bekommt man die Gegenstände grundsätzlich ausgehändigt.
Sollte man zu der Auffassung gelangen, dass die Beschlagnahme bestimmter Gegenstände unrechtmäßig war, so gibt es die Möglichkeit, einen Antrag auf Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft und einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Herausgabe zu stellen gemäß § 98 Abs. 2 S. 2 StPO.

Zu 2: Es gibt unterschiedliche Wege, eine rechtswidrige Hausdurchsuchung anzugreifen. Zum einen kann Beschwerde gemäß §§ 304 ff. StPO gegen den Durchsuchungsbeschluss an sich eingelegt werden. Diese ist beim Gericht einzulegen, dass die Durchsuchung angeordnet hat. Die Beschwerde ist das richtige Rechtsmittel gegen willkürliche, unverhältnismäßige und ungenaue Durchsuchungsbeschlüsse. Im Übrigen kann die Beschwerde auch gegen die richterliche Bestätigung einer Beschlagnahme gerichtet werden.



Möchte man sich gegen die Art und Weise der Hausdurchsuchung wenden, kann man einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 EGGVG stellten. Dieser Antrag ist innerhalb eines Monats beim zuständigen Kammergericht zu stellen und es können hierfür auch Kosten entstehen.

Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist überdies ein Mittel, wenn man sich gegen Rechtsverstöße der Ermittlungsbeamten wenden möchte. Diese ist beim vorgesetzten Beamten einzureichen. Es entstehen keine Verfahrenskosten und eine Frist ist ebenfalls nicht einzuhalten.

Als „letztes Mittel“ bleibt dem Betroffenen die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gemäß §§ 90 ff. BVerfGG. Diese ist das richtige Rechtsmittel gegen alle ablehnenden Entscheidungen und Beschlüsse aufgrund einer Beschwerde oder einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Das Verfassungsgericht prüft die Entscheidungen auf Grundrechtsverletzungen. Im konkreten Fall der Hausdurchsuchung also auf Verletzungen des Art. 13 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.

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Zu 3: Durch das Gesetz über die Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) gibt es die Möglichkeit, Schäden, die durch eine Strafverfolgungsmaßnahme entstanden sind, ersetzt zu bekommen.

Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch sehen wie folgt aus:

Das Strafverfahren muss „positiv“ für den Betroffenen beendet sein, zum Beispiel durch einen Freispruch, die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder eine Einstellung.

Es darf weiter kein Ausschluss- und Versagungsgrund vorliegen. Der Betroffene darf die Maßnahme, etwa die Hausdurchsuchung, zum Beispiel nicht vorsätzlich oder fahrlässig veranlasst haben. Die Ausschluss- und Versagungsgründe sind in den §§ 5, 6 StrEG zu finden.

Weitere Voraussetzungen ist das Vorliegen eines Vermögensschadens, der mindestens 25,00 € betragen muss. Hierzu zählen etwa der Wert zerstörter oder beschädigter Gegenstände (etwa aufgebrochene Schlösser oder eine beschädigte Wohnungstüre), Verdienstausfall, Fahrgelder und auch Rechtsanwaltskosten, die der Beseitigung der Strafverfolgungsmaßname dienten.



Zusammenfassung

Zusammenfassend ist man gegen eine Hausdurchsuchung nicht schutzlos gestellt. Während der Maßnahme gilt es den Durchsuchungsbeschluss auf seine Wirksamkeit hin zu prüfen. Im Nachgang an eine stattgefundene Hausdurchsuchung stellt das Gesetz einige Möglichkeiten zur Verfügung, um sich gegen die Maßnahme selbst und deren Folgen zur Wehr zu setzen. Durch eine individuelle Prüfung des Durchsuchungsbeschlusses und dessen Durchführung kann Ihnen ein Strafverteidiger ihre rechtlichen Möglichkeiten aufzeigen und durchsetzen.

Thomas Steur

Rechtsanwalt | Strafverteidiger