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  • Urlaubsabgeltungs­anspruch bei langfristiger Krankheit

Urlaubsabgeltungsanspruch bei langfristiger Krankheit oder Suspendierung vor Beendigung der Dienstzeit von Arbeitnehmern und Beamten

Grundsätzlich ist Urlaub eines Arbeitnehmers nach dem deutschen Arbeitsrecht nicht abzugelten. Allerdings stellt sich für viele Arbeitnehmer und Beamte folgende Situation dar: Der oder die Betroffene steht kurz vor dem Ruhestand, ist aber, bevor es zum Eintritt in den Ruhestand kommt, über mehrere Monate, vielleicht Jahre erkrankt. Folge davon ist, dass auch der Erholungsurlaub in dieser Zeit nicht genommen werden kann. Nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers steht ein solcher Erholungsurlaub aber jedem Arbeitnehmer und Beamten grundsätzlich zu. Es stellt sich nun folgende Frage: Kann der nicht genommene Urlaub beim Eintritt in den Ruhestand abgegolten werden?

Wir, als Ihre Rechtsanwälte für Arbeitsrecht aus Würzburg und Ochsenfurt, möchten Ihnen hier einen Überblick über die Rechtslage eines solchen Urlaubsabgeltungsanspruchs unter Einbeziehung der neusten Rechtsprechung geben.

Eine wichtige gesetzliche Regelung zum Urlaubsabgeltungsanspruch bildet § 7 IV BUrlG: Wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, so ist er ganz oder teilweise abzugelten.

Das Arbeitsverhältnis muss dafür irgendwie beendet worden sein. Auf die Art und die Umstände der Beendigung kommt es dabei nicht an. Dies kann also auch die Kündigung, eine Aufhebungsvereinbarung, Anfechtung, Beendigung aufgrund Befristung oder das Erreichen der Altersgrenze sein.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Abgeltungsanspruch auch erfüllbar war.
Erfüllbar ist der Abgeltungsanspruch dann, wenn der Urlaubsanspruch selbst noch nicht erloschen ist. Es ist also zu prüfen, ob bei hypothetischer Weiterführung des Arbeitsverhältnisses der Urlaub tatsächlich hätte genommen werden können. Das heißt aber auch, dass verfallener Urlaub im Grundsatz nicht mehr abzugelten ist. Der Arbeitnehmer muss also darauf achten, dass der Anspruch entweder im Kalenderjahr oder vor Ende der Übertragungsfrist geltend gemacht wird.

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Sollte der Arbeitnehmer die Urlaubsgewährung beim Arbeitgeber angetragen haben und dieser den Urlaub treuwidrig ablehnen und der Urlaub infolgedessen verfallen, so kann an dessen Stelle ein Schadensersatzanspruch treten.

Urlaubsabgeltungsanspruch auch für dauerhaft erkrankten Arbeitnehmer:

Nun stellt sich das Problem, dass dauerhaft, also über einen längeren als den gewöhnlichen Zeitraum, erkrankte Arbeitnehmer keine Möglichkeit haben, Erholungsurlaub zu nehmen und ihr Urlaubsanspruch infolgedessen wegen der gesetzlichen Regelungen verfällt.
Der EuGH hat 2009 im „Schultz-Hoff-Urteil“ dahingehend entschieden, dass der Verfall von Urlaubsansprüchen dauerhaft erkrankter Arbeitnehmer gegen die Richtlinie 2003/88/EG verstößt und damit europarechtswidrig ist (EuGH, Urteil vom 20.01.2009, C-350/06 C-520/06).
In der Vorlagefrage ging es um die Auslegung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG. Dieser besagt, dass jedem Arbeitnehmer mindestens vier Wochen bezahlten Jahresurlaub zusteht.
Der EuGH gestand dem Arbeitnehmer bei dauerhafter Erkrankung und anschließender Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Abgeltungsanspruch zu und lehnte einen Verfall dieses Urlaubs ab.

Vom Umfang her gilt diese „Verfallssperre“ aber nur für den gesetzlich gewährten Urlaub. Das BAG hat unter Anwendung der Rechtsprechung des EuGH dahingehend entschieden, dass zusätzlicher, auch tariflich gewährter, Urlaub über dem gesetzlichen Maß (momentan vier Wochen) weiterhin dem Verfall unterliegt (BAG Urteil vom 24.03.2009 – 9 AZR 983/07), also auch bei dauerhafter Erkrankung des Arbeitnehmers.



Urlaubsabgeltungsanspruch auch für Beamte und beamtenähnliche Beschäftigte:

Was ist nun aber mit Beamten oder beamtenähnlich Beschäftigten?

Auf diese Gruppe ist das BUrlG grundsätzlich nicht anwendbar, da insoweit besondere Gesetze den Urlaubsanspruch regeln (z.B. TVöD, EUrlV, SUV).

Trotz des Urteils des EuGH entschieden die deutschen Verwaltungsgerichte in der Folgezeit weiterhin, dass für Beamte dieser Anspruch bei Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht gelte.
Argumentiert wurde damit, dass das Beamtenverhältnis mit der Beendigung nicht vollständig ende, sondern durch die Beamtenrente eine mit dem Beamtenverhältnis zusammenhängende Grundversorgung stattfindet.

Am 03.05.2012 entschied der EuGH in seinem „Schultz-Urteil“ dann aber zugunsten der deutschen (europäischen) Beamten (EuGH, Urteil vom 03.05.2012 C-337/10; EuGH, Beschluss vom 07.04.2011, C – 519/09).
Auch Beamten haben demnach einen Urlaubsabgeltungsanspruch wenn diese in den Ruhestand treten und sich vorher in einer längeren Krankheitsphase befunden haben.
Die Rechtsprechung und der deutsche Gesetzgeber haben diesen Grundsatz in der Folgezeit auch umgesetzt. Für bayerische Beamte ist dieser Anspruch seither zum Beispiel in § 9 Abs.1 UrlMV geregelt.

Zu beachten ist hier aber, dass der EuGH es zulässt, dass durch nationale Rechtsvorschriften der Verfall von Urlaub geregelt werden darf, soweit der Erhalt „eine deutlich längere Zeit“ als ein Jahr beträgt oder betragen wird (EuGH, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10).
In Bayern beträgt dieser zwei Jahre und ist geregelt in § 9 Abs.1 S.4 UrlMV.

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Aus wessen Sphäre die Beendigung herrührt, ist nach der Rechtsprechung des BVerwG hingegen unerheblich:

BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 2 C 10.12, NVwZ 2013, 1295

„Für den unionsrechtlichen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs kommt es hinsichtlich des Begriffs der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG nicht darauf an, auf wessen Veranlassung das Dienstverhältnis beendet worden ist oder in wessen Verantwortungsbereich der jeweilige Beendigungsgrund fällt. Deshalb erfüllen sämtliche Beendigungsgründe der § 30 BBG und § 21 BeamtStG das Merkmal der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.„

Geltendmachen der Ansprüche innerhalb von 6 Monaten

Wichtig für den betroffenen Beamten ist jedoch, dass die Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis innerhalb der endgültigen Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 37 TVöD gelten zu machen sind. Diese Frist sollte in jedem Fall beachtet werden, da ansonsten keine Möglichkeit mehr besteht, irgendwelche Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis geltend zu machen.



Kein Anspruch bei vorläufiger Dienstenthebung (Suspendierung)
Es stellt sich nun die Frage, ob der Abgeltungsanspruch nur bei vorheriger Krankheit gewährt werden soll, oder auch bei vorheriger, langfristiger Suspendierung vom Dienst.

Da der EuGH diese Frage nicht beantwortet hat, beschäftigt sich die deutsche Rechtsprechung mit dieser Frage. Im Ergebnis wird dies mittlerweile fast einheitlich dahingehend beantwortet, dass beim suspendierten Beamten kein Urlaubsanspruch entsteht und deshalb auch nichts abgegolten werde kann. Begründet wird dies überwiegend wie folgt.

Nach Ansicht des VG und VGH München besteht der Anspruch nur, wenn es dem Beamten auch möglich war, den Urlaub in seiner aktiven Dienstzeit zu nehmen. So sei es bei einer vorläufigen Dienstenthebung gerade nicht.


VG München, Urteil vom 21.11.2017 – M 5 K 16.5271

„Denn der Zweck der Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EU), die in Art. 7 RL 2003/88/EU Regelungen über den Mindesturlaub enthält, ist die Aufstellung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 2 C 10.12 – juris Rn. 18). Während des Laufs einer vorläufigen Dienstenthebung im Disziplinarverfahren kann der Aspekt des Gesundheitsschutzes, der Ausgangspunkt für den Abgeltungsanspruch für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs darstellt, von vornherein nicht in Frage kommen.“

 

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VGH München, Beschluss vom 29.02.2016 – 6 ZB 15.2493:

„Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger ab seiner Freistellung vom Dienst mit Verfügung vom 18. Mai 2012 bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 28. Februar 2013 kein Anspruch auf Erholungsurlaub mehr zustand. Im Fall einer vom Dienstherrn ausgesprochenen Freistellung vom Dienst ist der Beamte rechtlich daran gehindert, Dienst zu leisten. Hierdurch werden das Recht und die Pflicht des Beamten, die mit seinem Amt im konkret-funktionellen Sinn verbundenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen, aufgehoben (BVerwG, U. v. 18.4.1991 – 2 C 11.90 – juris Rn.15). Der Beamte verliert die Befugnis, sein Amt wahrzunehmen und ist nicht zur Dienstleistung verpflichtet. Damit kommt schon begrifflich ein Fernbleiben vom Dienst und eine Genehmigung zum Fernbleiben in Form von Urlaub (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG) nicht in Betracht (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 89 Rn. 2).“

So sieht es auch das OVG Münster in einem aktuellen Beschluss vom 13.02.2018 (Az. 6 B 1147/17):

„Einem Beamten steht für ein Kalenderjahr, während dessen er durchgehend auf der Grundlage des § 38 LDG NRW vorläufig des Dienstes enthoben war, kein Anspruch auf Erholungsurlaub zu.“

Begründet wird dies damit, dass es bei der dauerhaften Suspendierung über ein Kalenderjahr hinaus an einer sachlichen Berechtigung und der Zweckerreichung für den Erholungsurlaub fehlt. Außerdem damit, dass der Beamte während der Suspendierung von seiner Pflicht zur Dienstleistung in vollem Umfang entbunden ist (Mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24.04.1980 – II C 26.77).



Anderer Ansicht ist in dieser Frage das VG Bremen.

VG Bremen, Beschluss vom 19.08.2016 – 6 V 2267/16

„Für die Gewährung von Erholungsurlaub während Zeiten einer vorläufigen Dienstenthebung spricht zudem, dass den suspendierten Beamten zwar keine Dienstleistungspflicht, wohl aber eine Verpflichtung zur ständigen Dienstbereitschaft trifft (Weiß, in: GKÖD, DisR, Bd. 2, Lfg. 2/09 – III.09 – § 39 BDG Rn. 17). Erholungsurlaub während der Dauer einer Maßnahme nach § 38 Abs. 1 BremDG würde dann dem Zweck dienen, den Beamten zeitweilig zu Erholungszwecken von dieser Dienstbereitschaftspflicht zu befreien, etwa damit er über einen längeren Zeitraum ortsabwesend sein kann (vgl. ausführlich Weiß, in: GKÖD, DisR, Bd. 2, Lfg. 2/09 – III.09 – § 39 BDG Rn. 12). Die Antragsgegnerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, der Antragsteller habe bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht mit einer jederzeitigen Inanspruchnahme rechnen müssen. Es war aus Sicht des Antragstellers jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich die Antragsgegnerin im Laufe des Verfahrens bereiterklärt die vorläufige Dienstenthebung aufzuheben, sei es aufgrund personeller Engpässe, einer geänderten Bewertung der Sach- und Rechtslage oder aus sonstigen Gründen.“

Sich gerade vor bayerischen Gerichten dem VG Bremen anzuschließen erscheint damit nach unserer Einschätzung nicht ratsam, denn die Begründung des VG Bremen, dass der Erholungsurlaub während der Suspendierung erst ermögliche, dass der Beamte länger ortsabwesend sein kann, wurde vom BVerwG durch die oben zitierte Entscheidung bereits entschieden (BVerwG, Urteil vom 24.04.1980 – II C 26.77).

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Zusammenfallen von Suspendierung und Krankheit

Wie gestaltet sich nun die Konstellation, wenn ein Beamter im Kalenderjahr vor Beendigung des Dienstverhältnisses zugleich dauerhaft Suspendiert als auch krank gewesen ist?

Diese Frage war noch nicht Gegenstand eines Gerichtsverfahrens und musste daher noch von keinem Gericht entschieden werden. Damit ist die Entscheidung hierüber noch offen für die Zukunft.

Dadurch, dass die Gerichte aber überwiegend das Entstehen eines Urlaubsanspruchs bei Suspendierung ablehnen, macht es nach hier vertretener Einschätzung wohl keinen Unterschied, ob in dieser Zeit ein Krankheitsfall vorliegt oder nicht.
Die Suspendierung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen, sodass ein Missbrauch des Dienstherren eigentlich ausgeschlossen ist. Es kann also nicht die Suspendierung eines längerfristig erkrankten Beamten angeordnet werden, um dessen Urlaubsanspruch nicht entstehen zu lassen.



Zusammenfassend gilt also folgendes:

– Arbeitnehmer haben nach längerfristiger Krankheit unter bestimmten Voraussetzungen einen Urlaubsabgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Urlaub nicht mehr genommen werden konnte.

– Beamten steht ebenfalls solcher Urlaubsabgeltungsanspruch zu.

– Bei vorheriger, längerfristiger Suspendierung des Beamten steht ihm ein solcher Anspruch nach überwiegender bayerischer Rechtsprechung wohl nicht zu.

– Die Frage eines Urlaubsabgeltungsanspruchs bei Zusammenfallen von Suspendierung und Krankheit ist noch nicht höchstrichterlich entschieden.

Da die Frage, ob im konkreten Fall der Urlaubsanspruch entstanden ist und noch durchgesetzt werden kann von vielen Faktoren des Einzelfalls abhängt, wenden Sie sich bereits im Vorfeld an einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht aus unseren Kanzleien in Würzburg oder Ochsenfurt. Gerne prüfen wir für Sie, ob ein solcher besteht und setzten diesen gegebenenfalls gegen Ihren Arbeitgeber durch.

Thomas Steur

Rechtsanwalt

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Weiter muss der Delegierte in ausreichendem Maße überwacht und kontrolliert werden.
Die Frage nach den Anforderungen an die Überwachung des Delegierten lässt sich nicht pauschal beantworten und ist, wie so oft, eine solche des Einzelfalles.
Die Zumutbarkeit der Kontrollpflichten ist unter anderem nach Größe des Unternehmens, der Anzahl und Kompetenz der Beschäftigten und der innerbetrieblichen Organisation zu beurteilen. Die Kontrolle muss sich im personell und finanziell vertretbaren Rahmen halten, wobei eine Ausnahme hiervon gilt, wenn ein besonders hohes Gefahrenrisiko besteht.
So eignet sich etwa die Durchführung von unangekündigten Stichproben (OLG Hamm, 19.11.2003 – 1 Ss OWi 634/03). Wichtig sind aber auch Informationspflichten des Delegierten gegenüber dem Vorgesetzten, sodass ein regelmäßiger Austausch über Gefahrenquellen und Risiken im Unternehmen stattfinden kann und der Delegierende diese entsprechend beurteilen kann.

Schließlich lassen sich also Aufgaben und die damit zusammenhängende Verantwortung unter Einhaltung der oben genannten Grundsätze nach unten verlagern.
Nicht alle Aufgaben im Unternehmen sind allerdings einer solchen Delegation zugänglich. Bestimmte Aufgabenbereiche sind von Gesetzes wegen ausdrücklich einem bestimmten Unternehmensorgan zugewiesen und können deshalb nicht verlagert werden. Beispiele hierfür sind die Buchführungspflicht und die Insolvenzantragspflicht. Selbstverständlich kann sich bei der Erfüllung der Aufgaben anderen bedient werden, allerdings bleibt hier die Verantwortung beim Geschäftsführer oder Vorstand.

(Genaueres hierzu und weitere Nachweise bei Schulze in NJW 2014, 3484: „Vermeidung von Haftung und Straftaten auf Führungsebene durch Delegation“ und Rettenmaier/Palm in NJOZ 2010, 1414: „Das Ordnungswidrigkeitenrecht und die Aufsichtspflicht von Unternehmensverantwortlichen“)


In der Folgezeit werden Sie im Anschluss an diesen Artikel auf unserer Homepage eine Folgeartikel der für Unternehmer und ähnliche Verantwortliche relevanten Straftatbestände und Fallbeispiele finden (Teil 2), sobald es die Zeit hierfür zulässt.