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Neuerungen im Mutterschutz

Zum 01.01.2018 werden wesentliche Teile des Mutterschutzgesetzes, nachdem bereits im Mai 2017 wichtige Neuregelungen (beispielsweise zum Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt) in Kraft traten, neu gefasst. Wir, als Ihre Rechtsanwälte für Arbeitsrecht, informieren über die Neuerungen.

Eine wichtige Änderung ist ergibt sich aus der Erweiterung des Personenkreises auf den das Mutterschutzgesetz Anwendung findet.

Galt das Mutterschutzgesetz bislang für Arbeitnehmerinnen (also auch für Teilzeitbeschäftigte, Hausangestellte, Heimarbeiterinnen und Auszubildende), gilt dieses künftig nun auch für

– Frauen in betrieblicher Berufsausbildung
– Praktikantinnen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes
– Frauen mit Behinderung, die in einer entsprechenden Werkstatt beschäftigt sind
– Frauen, die als Entwicklungshelfer arbeiten oder als Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz tätig sind
– Schülerinnen und Studentinnen unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere dann, wenn der Ausbildungsbetrieb Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung vorgibt
– Arbeitnehmerähnliche Frauen, die selbständig tätig sind

(Beachte: Frauen, die selbständig tätig und privat versichert sind, erhalten nach wie vor kein Mutterschaftsgeld)

Darüber hinaus galten bislang für Beamtinnen, Soldatinnen und Richterinnen Sondervorschriften (bislang geregelt im Beamtenrecht und in der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen). Ab dem 01.01.18 treffen auf diese Personenkreise nunmehr die gleichen Regelungen zu, wie sie bislang lediglich für Arbeitnehmerinnen galten.

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Bei den Verboten von Sonn- und Feiertagsarbeit bzw. Mehrarbeit und Nachtarbeit soll es auch ab dem 01.01.18 grundsätzlich verbleiben.

Allerdings werden einige der Ausnahmevorschriften reformiert werden. So wird für die Arbeit zu Zeiten zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt. Voraussetzung für die behördliche Genehmigung ist in jedem Fall die Einverständniserklärung der schwangeren Frau. Die Einverständniserklärung der schwangeren Frau kann hierbei jederzeit widerrufen werden.

Es verbleibt aber in jedem Fall bei dem arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverbot schwangerer Frauen in den Zeiten von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr.

Auch die Bußgeldvorschriften im Mutterschutzgesetz werden den Neuregelungen angepasst werden, insoweit wird allerdings voraussichtlich eine Übergangsfrist von einem Jahr gelten.

Keine Änderung hingegen wird vorgenommen hinsichtlich der Regelung, dass weiterhin Entgeltfortzahlung geleistet werden muss, wenn ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird.