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  • Arbeitskampf – Ein Überblick

Arbeitskampf – Ein Überblick

Das Thema Arbeitskampf betrifft sowohl das kollektive als auch das Individual Arbeitsrecht. Nachfolgend geben wir einen kurzen Überblick zu diesem Bereich des Arbeitsrechts.

1.
Mit einem Arbeitskampf wollen die Parteien in der Regel den Abschluss eines Tarifvertrags herbeiführen oder abwehren, es handelt sich insoweit um ein sog. Zwangsmittel.

Parteien des Arbeitskampfes sind Arbeitnehmer einerseits und Arbeitgeber andererseits.
Auf der Seite der Arbeitnehmer können Arbeitskämpfe lediglich durch eine Mehrzahl von Arbeitnehmern bzw. von Arbeitnehmerkoalitionen geführt werden. Dem steht auf Arbeitgeberseite gegenüber entweder der einzelne Arbeitgeber oder auch hier eine oder mehrere Koalitionen von Arbeitgebern.


In der Regel werden Arbeitskämpfe durch tariffähige Vereinigungen geführt. Dies sind regelmäßig auf Seiten der Arbeitnehmer Gewerkschaften, auf Seiten der Arbeitgeber sog. Arbeitgeberverbände.

2.
Arbeitskampfmittel: Das wichtigste Arbeitskampfmittel auf Seiten der Arbeitnehmer ist zweifellos der Streik auf Arbeitgeberseite die sog. Aussperrung.

Darüber hinaus gibt es auch eine Mehrzahl weiterer Arbeitskampfmittel. Beispielsweise gibt es auf Seiten der Arbeitnehmer auch die Möglichkeit der Produktionsbehinderung, hier vor allem die sog. Betriebsblockaden bzw. Betriebsbesetzungen.

Die Arbeitgeberseite kann beispielsweise auch den Betrieb vorübergehend einstellen und/oder Massenkündigungen aussprechen.

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3.
Die Arbeitskampffreiheit ist in Art. 9 Abs. 3 GG verankert.
Nicht geschützt durch das Grundgesetz ist ein Arbeitskampf, der rechtswidrige Ziele verfolgt. Ein Streik muss gerichtet sein auf den Abschluss eines Tarifvertrag bzw. dessen Abwehr.
Rechtswidrig sind mithin solche Arbeitskämpfe, die Gegenstände zum Ziel haben, die nach dem Tarifvertragsgesetz nicht Gegenstand von Tarifverträgen sein können.

4.
Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis: Der einzelne Arbeitnehmer hat während der Dauer eines Streiks grundsätzlich keinen Anspruch auf Lohnzahlung. Andererseits hat er während der Dauer des Streiks auch keinen Anspruch auf Beschäftigung.
Darüber hinaus haben allerdings Arbeitnehmer, die Gewerkschaftsmitglieder sind, Anspruch auf Streikunterstützung durch ihre Gewerkschaft.
Dem Arbeitnehmer bleibt es grundsätzlich unbenommen, während des Arbeitskampfes auch Kündigungen auszusprechen.



Allerdings stellt die bloße Beteiligung eines Arbeitsnehmers an einem Streik keinen Grund dar, die ordentliche bzw. außerordentliche Kündigung auszusprechen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitskampf nicht rechtswidrig ist.
Eine Teilnahme des Arbeitnehmers an einem rechtswidrigen Streik kann zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen.
Kündigungen aus anderen Gründen als die Teilnahme des Arbeitnehmers an einem rechtmäßigen Streik sind aber auch während der Dauer eines Streiks möglich. So kann auch während der Dauer eines Streiks beispielsweise aus betriebsbedingten Gründen gekündigt werden.

Besonderen Kündigungsschutz genießen während der Dauer eines Streiks Betriebsratsmitglieder. Nach der Beendigung hat der Arbeitnehmer seine Arbeit unverzüglich wieder aufzunehmen.

5.
Eine Haftung aus Deliktsrecht der streikenden Gewerkschaft gegenüber dem Arbeitgeber kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn der Streik rechtmäßig war bzw. ist.
Anders ist dies aber dann, wenn sog. Streikexzesse auftreten, beispielsweise wenn es zu Gewaltanwendungen durch Streikposten kommt. In diesen Fällen ist eine Eintrittspflicht denkbar.

Wenn Sie Beratungsbedarf als Arbeitgeber oder als Arbeitnehmer hinsichtlich Ihrer Rechte und Pflichten bei einem (drohenden) Streik oder sonst bezüglich sonstiger Maßnahmen eines Arbeitskampfes haben steht Ihnen ein Rechtsanwalt für das Arbeitsrecht aus unseren Kanzleien in Würzburg oder Ochsenfurt zur Verfügung.