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Medizinisches Cannabis und Fahreignung – Was es für Cannabispatienten zu beachten gibt

UPDATE!!!

Nach der Teillegalisierung vom 01.04.2024 haben sich auch die Voraussetzungen für die Überprüfung durch die Fahrerlaubnisbehörde bei Cannabispatienten geändert.

Wir möchten an dieser Stelle über die entsprechenden Änderungen informieren:

1. Medizinalcannabis

Für die Behandlung mit Medizinalcannabis bzw. Cannabis auf Rezept gilt nun, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten oder ein ärztliches Gutachten nur noch dann angeordnet werden kann, wenn Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Einnahme vorliegen, also Anzeichen dafür vorliegen, dass das medizinische Cannabis nicht nach den ärztlichen Anweisungen eingenommen wird oder bei bestimmungsgemäßer Einnahme von Medizinalcannbis Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit unter dem zum Führen von Kraftfahzeugen erforderlichen Maß bestehen.

2. Jetzt legaler Konsum

Noch vor der Teillegalisierung war die Rechtslage, dass bei gelegentlichem Konsum von Cannabis die Fahrerlaubnisbehörde nach der Fahrerlaubnisverordnung ein ärztliches Gutachten bzw. eine MPU vom Betroffenen verlangen konnte. Gelegentlicher Konsum wurde beim Besitz von Cannabis (gleich welcher Menge) regelmäßig von den Behörden unterstellt.

Dass kann nun im Hinblick auf die Teillegalisierung nicht mehr bestehen bleiben kann.

Es soll nun nach dem Willen des Gesetzgebers folgendes gelten:

Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann künftig nur noch dann angeordnet werden, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen. Die Anforderungen sind hieran also wesentlich höher als zuvor. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten kann zukünftig nur dann verlangt werden, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen, wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden oder ob bei zuvor festgestelltem Cannabismissbrauch oder Abhängigkeit zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr bestehen. Die Beibringung einer MPU kann nicht mehr darauf gestützt werden, dass eine gelegentliche Einahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen, wie so noch zuvor der Fall war. Hierzu ist § 13a FeV lesenswert.

Zusammenfassend werden also ärztliche Gutachten und medizinisch-psychologische Gutachten nur noch im Einzelfall unter engeren Voraussetzungen anzuordnen sein, als noch vor der Teillegalisierung.

Der unten stehende Artikel ist damit zumindest teilweise überholt!

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[Es folgt der ursprüngliche Artikel]

Aus unserer Tätigkeit als Strafverteidiger wissen wir, dass bei einer Auffälligkeit oder sogar einer Verurteilung, welche im Zusammenhang mit dem Besitz, Erwerb oder dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zusammenhängt, schnell die Fahrerlaubnis in Gefahr sein kann.

Grund hierfür ist, dass die Strafverfolgungsbehörden der Fahrerlaubnisbehörde einen Sachverhalt im Zusammenhang mit Drogen in der Regel mitteilen. Es ist sehr wahrscheinlich, dass sich daraufhin die Fahrerlaubnisbehörde bei dem Betroffenen meldet und eine ärztliche Begutachtung oder eine MPU anordnet (Zum Thema MPU verweisen wir auf den Artikel in der Rubrik Verkehrsrecht: die Medizinisch Psychologische Untersuchung – MPU).

Allerdings gilt die Problematik um den Führerschein nicht nur für den “Drogenstraftäter”.

Das Thema gewinnt vor dem Hintergrund erneut an Aktualität, da nunmehr vermehrt auch Cannabispatienten, also Menschen, die Cannabis aufgrund einer Krankheit medizinisch verordnet bekommen, sich einer Überprüfung der Fahrerlaubnisbehörde unterziehen müssen.

Der Beitrag knüpft an unsere Ausführungen in der Rubrik “Verkehrsrecht: Drogen im Straßenverkehr” an. Hier wurde bereits erklärt, was es zu beachten gibt, wenn der Betroffene während einer Verkehrskontrolle positiv auf Drogen getestet wurde.

In diesem Beitrag geht es primär um die Behandlung von Cannabispatienten im Straßenverkehr. Da es sich um ein durchaus komplexes Themengebiet handelt, ersetzt dies selbstverständlich nicht die anwaltliche Beratung im Einzelfall.

Sie sind Cannabispatient/in?

Wir beraten Sie zum Thema Fahrerlaubnis!

I. Fahreignung be illegalem Cannabiskonsum

Zum besseren Verständnis soll nochmals der Aspekt des illegalen Cannabiskonsums im Zusammenhang mit der Fahreignung zusammengefasst werden.

Soweit der Cannabiskonsum des Betroffenen nicht medizinisch indiziert ist, greifen die Regelungen zur Fahreignung der Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV (Fahreignungsverordnung). Diese Regeln die Maßnahmen, die Angeordnet werden können, wenn Abhängigkeit, regelmäßiger Konsum oder gelegentlicher Konsum vorliegt.

Wer erwiesenermaßen abhängig ist, ist gemäß der Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV soll nicht geeignet sein ein Kraftfahrzeug zu führen. Die Fahrerlaubnis wird entzogen werden. Ein sicherer Nachweis für eine Cannabisabhängigkeit ist in der Praxis aus medizinischer Sicht jedoch nur schwerlich möglich.

Gemäß der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV entfällt die Fahreignung ebenfalls bei regelmäßigem Cannabiskonsum. Der Begriff ist nicht legaldefiniert. Als Faustregel ist jedenfalls regelmäßiger Konsum zu anzunehmen, wenn jemand nahezu täglich konsumiert (BverWG, NZV 2009, 357). Begründet wird dies damit, dass mit zunehmender Gewöhnung und verminderter Selbstkontrolle die Bereitschaft zum Fahren unter Drogeneinfluss steigen soll.

Zu beachten ist hierbei, dass es bei festgestelltem regelmäßigen Konsum nicht darauf ankommt, dass der Betroffene in der Vergangenheit einmal am Straßenverkehr teilgenommen hat.



Liegt hingegen nur gelegentlicher Konsum von Cannabis bei dem Betroffenen vor, so gilt dieser nicht als grundsätzlich fahrungeeignet. Fahreignung ist dann noch gegeben, wenn zum einen ein Mischkonsum von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen ausgeschlossen werden kann und der Betroffene den Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV).

Gelegentlicher Konsum wird von den Gerichten angenommen, wenn Cannabis mehrmals, aber deutlich weniger als täglich konsumiert wird.

Besonders problematisch ist, dass dies nach der Rechtsprechung bereits bei zwei selbständigen Konsumvorgängnen der Fall sein kann. Es kann also für die Annahme gelegentlichen Konsums für die Führerscheinbehörde ausreichend sein, wenn der Betroffene einmal positiv auf THC getestet wurde und überdies bei seiner Vernehmung angibt, bereits in der Vergangenheit einmal Cannabis konsumiert zu haben.

Sogenannter “Probierkonsum”, also der ein- und erstmalige Konsum von Cannabis, hat grundsätzlich keine Abrede der Fahreignung zur Folge. Allerdings wird von seiten der Behörde vermutet, dass es sich bei erstmalig festgestelltem Konsum nicht um einmaligen Konsum handelt. Daher muss der Betroffene unter Umständen glaubhaft darlegen, dass er erstmalig Cannabis konsumiert hatte.

Von mangelndem Trennungsvermögen von Konsum und Fahren wird nach bisheriger Rechtsprechung ebenfalls ausgegangen, wenn ein Kraftfahrzeug geführt wird und eine THC-Konzentration im Blut von 1,0 ng/ml oder mehr festgestellt wird. Hier wird das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit als so hoch angesehen, dass ohne weitere Sachverhaltsaufklärung (etwa Fahrfehler oder Reaktionstests) von einer Fahruntauglichkeit ausgegangen wird.

Cannabis auf Rezept?

Wir sagen Ihnen, was Sie beachten müssen!

I. Cannabis als Medizin

Werfen wir nunmehr einen Blick auf die Fahreignung von Cannabiskonsumenten. Medizinisches Cannabis wird mittlerweile für eine vielzahl von Krankheiten ärztlich verschrieben und zur Behandlung ausgegeben. Nicht nur im Hinblick auf die Einnahme und Wirkweise ergeben sich dabei wesentliche Unterschiede zwischen den sogenannten Rauschkonsumenten (illegale Einnahme) und dem Medizinkonsumenten von Cannabis. Der Medizinkonsument nimmt das Betäubungsmittel, um ein Leiden zu therapieren und nicht, um sich zu berauschen.

Dies kann zur Folge haben, dass die Fahreignung durch den Konsum von Cannabis je nach Grunderkrankung gerade erst hergestellt wird. Auch nach Intention des Gesetzgebers gelten Cannabispatienten im Unterschied zu Rauschkonsumenten als grundsätzlich zuverlässig und verantwortungsbewusst im Hinblick auf den Konsum.

Daher wird der Cannabispatient in der Fahrerlaubnisverordnung auch konsequenterweise nicht unter die Nr. 9.2 der Anlage 4 (illegale Einnahme von Cannabis) einzuordnen sein, sondern unter die Nr. 9.4 und die Nr. 9.6.2 (Einnahme von Arzneimitteln).

Nach der Nr. 9.4 ist eine Fahreignung zum einen ausgeschlossen, wenn eine missbräuchliche Einnahme von Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt.



Nach der Nr. 9.6.2 liegt Fahreignung nicht mehr vor, wenn bei einer Dauerbehandlung mit Arzneimitteln die Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen durch die Behandlung unter das erforderliche Maß sinkt.

Daraus folgt im Klartext, dass auch hier nach der Fahrerlaubnis-Verordnung eine Überprüfung des Einnahmeverhaltens und der Leistungsfähigkeit des Patienten erfolgen darf. Die Cannabismedikation wird damit gleichgestellt zu jeder anderen Dauermedikation, die sich auf die Fahreignung auswirken kann.

Es ist seitens des Betroffenen nun notwendig, der Fahrerlaubnisbehörde glaubhaft zu machen, dass das Medikament streng nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird. Bereits die Einnahme in zu hoher oder zu geringerer Dosis kann Zweifel an der Fahreignung begründen. Dies gilt ebenfalls für etwaigen Mischkonsum mit anderen Substanzen oder der Konsum einer anderen Sorte Cannabis. Die Fahreignung ausschließend kann auch der Beikonsum von illegalem Cannabis sein (BayVGH, Beschl. v. 29.04.2019 – 11 B 18.2482). Ganz wichtig ist, dass schon der Mischkonsum von Alkohol und medizinischem Cannabis nach der Rechtsprechung des BayVGH eine missbräuchliche Einnahme darstellt. Der Konsum von Alkohol sollte also, wenn ein Kraftfahrzeug geführt werden soll, gänzlich unterlassen werden.

Welche Maßnahmen kann nun die Behörde zur Überprüfung ergreifen?

Wie bereits erwähnt, kann beim Cannabispatienten gemäß der Nr. 9.4 und 9.6.2 eine Überprüfung der Einnahmemodalitäten und der Leistungsfähigkeit erfolgen. In der Regel wird es sich die Fahrerlaubnisbehörde daher nicht nehmen lassen, eine ärztliche Begutachtung und eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen. Dies ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch möglich (Bspw. VG Düsseldorf, Bechl. v. 25.09.2018 – 14 L 2650/18).

Wir sind Ihr kompetenter Partner, wenn es um Ihre Fahrerlaubnis geht!

Nehmen Sie jetzt Kontakt auf!

Wichtig ist hierbei, dass der ärztlichen Untersuchung und der MPU die richtigen Fragestellungen zugrundeliegen. Der Führerscheinbehörde unterläuft hier immer wieder der Fehler, dass die Fragestellung für einen “illegalen Konsumenten” herangezogen wird. Da sich die Begutachter an die Fragestellung grundsätzlich halten müssen, liegt es auf der Hand, dass dann die Begutachtung nicht ordnungsgemäß verläuft und unter Umständen negativ ausfällt. Aus anwaltlicher Sicht lässt sich ein solcher Fehler jedoch leicht erkennen und beseitigen unter Umständen unter Korrektur der Fragestellung.

 

Zusammenfassung

Für Cannabiskonsumenten, gleich ob legal oder illegal, ist die Fahrerlaubnis regelmäßig in Gefahr. Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass sich der Betroffene irgendwann vor der Fahrerlaubnisbehörde rechtfertigen muss, um seinen Führerschein behalten zu dürfen. Insbesondere für Cannabispatienten mag dies befremdlich sein, da diese nach eigener Einschätzung ja nichts verbotenes tun.

Suchen Sie daher frühzeitig die Hilfe eines Anwalts, bestenfalls die eines Anwalts für Strafrecht oder Verkehrsrecht, der sie beraten und die Weichen für Sie günstig stellen kann. Empfehlenswert ist dies schon nach einer Kontrolle durch die Polizei. Das weitere Vorgehen kann darüber entscheiden, welchen Maßnahmen sich der Betroffene stellen muss.

Ihre Rechtsanwälte am Marienplatz stehen Ihnen für eine solche Beratung und Vertretung in Führerscheinsachen mit Erfahrung und Kompetenz zur Verfügung.

Thomas Steur

Rechtsanwalt | Strafverteidiger