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Der Nutzungsaufall beim Verkehrsunfall

Ist nach einem Verkehrsunfall das Fahrzeug reparaturwürdig (d h. es liegt kein Totalschaden am verunfallten Fahrzeug vor) und wird das Fahrzeug auch tatsächlich repariert, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein sog. Nutzungsausfallschaden vom Unfallgegner bzw. von dessen Kfz-Haftpflichtversicherung verlangt werden. Nachfolgend geben wir, Ihre Rechtsanwälte für das Verkehrsrecht in Würzburg, einen Überblick über die Voraussetzungen.

Der Nutzungsausfall ist eine Entschädigung dafür, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls sein Fahrzeug für die Dauer der Reparatur nicht nutzen kann.

Ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls kommt nur dann in Betracht, wenn der Unfallgegner den Verkehrsunfall verursacht hat.

Wird das Unfallfahrzeug repariert, hat der Geschädigte ein Wahlrecht, ob er einen Mietwagen in Anspruch nehmen will, oder ob er den Nutzungsausfall gegenüber dem Unfallgegner bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend machen will. Den Nutzungsausfall kann der Geschädigte mithin nur dann geltend machen, wenn er keinen Ersatzwagen für die Dauer der Reparatur anmietet.

Macht der Geschädigte den Nutzungsausfall geltend, wird für jeden Tag der Dauer der Reparatur eine Pauschale gezahlt, die sich aus der Nutzungsausfalltabelle (auch „Eurotaxschwacke“ genannt) für jeden Pkw-Typ ergibt. Die Rechtsprechung empfiehlt die Heranziehung dieser Tabelle zur Bezifferung der Höhe des Nutzugsausfalls.

Die Berechnung der Höhe des Nutzungsausfalls kann im Einzelfall auch recht kompliziert sein. Handelt es sich bei den verunfallten Wagen um ein älteres Fahrzeug, kann es sein, dass es niedriger eingruppiert wird als in der Nutzungsausfalltabelle vorgesehen.

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Ist das verunfallte Fahrzeug älter als zehn Jahre, werden von den Versicherungen regelmäßig lediglich die sog. Vorhaltekosten ersetzt, die sich ebenfalls aus der Nutzungsausfalltabelle ergeben. Auch bei den Vorhaltekosten handelt es sich um eine Pauschale pro Tag der Dauer der Reparatur, die allerdings ihrer Höhe nach deutlich niedriger ist als der Nutzungsausfall.

Weitere Voraussetzungen für den Ersatz des Nutzungsausfalls sind der sog. Nutzungswille und die sog. Nutzungsmöglichkeit.

An der Nutzungsmöglichkeit fehlt es beispielsweise, wenn der Geschädigte während der Dauer der Reparatur das verunfallte Fahrzeug gar nicht nutzen kann, weil er bei dem Unfall so schwer verletzt wurde, dass er während der Dauer der Reparatur gar nicht in der Lage ist, Auto zu fahren.

Ein Nutzungswille wird dem Geschädigten zunächst einmal unterstellt. Es kann aber beispielsweise dann an einen konkreten Nutzungswillen fehlen, wenn der Geschädigte wegen des Unfalls die Entscheidung trifft, in der Zukunft auf ein Fahrzeug zu verzichten.



Der Nutzungsausfall ist jedenfalls konkret zu belegen. Am besten geschieht dies, indem man der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung die Reparaturrechnung vorlegt, aus der in der Regel die Dauer der Reparatur in Tagen hervorgeht.

Auch für ein verunfalltes Motorrad kann im Übrigen Nutzungsausfall verlangt werden, wenn es sich um das einzige Kraftfahrzeug handelt, welches dem Geschädigten zur Verfügung steht und er es nicht lediglich zu Freizeitzwecken nutzt. Aber auch in diesem Fall ist zu prüfen, ob ein Nutzungswille und die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit vorhanden sind. Die letztgenannten Aspekte können bei einem Motorrad eine besondere Rolle spielen bezogen auf die Witterungsverhältnisse, bei denen ein Motorrad durch den Geschädigten benutzt wird.

Wenn Sie an einem Vekehrsunfall beteiligt waren, sind wir gerne bereit Ihre Schadensaersatzansprüche geltend zu machen und/oder Schadensersatzansprüche der Gegnseite abzuwehren.