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  • Dashcamaufnahmen bei Verkehrsunfällen

Urteil des BGH zur Verwertbarkeit von Dashcamaufnahmen bei Verkehrsunfällen

Im Rahmen von Gerichtsverhandlungen, bei denen streitig war, wer den Verkehrsunfall verursacht hat, stellte sich immer wieder die Frage, ob Aufnahmen einer Dashcam verwertbar waren. Der BGH hat diese Frage nun entschieden. Wir, Ihre Rechtsanwälte für das Verkehrsrecht in Würzburg stellen Ihnen nachfolgend das Problem und dessen Lösung durch den BGH dar.

Bisher war die Verwertbarkeit von Aufnahmen sogenannter Dashcams, also an der Front-scheibe eines Fahrzeugs angebrachte Videokameras, welche dazu genutzt werden, während der Fahrt das Verkehrsgeschehen stets mit zu filmen, um anschließend zur Aufklärung des Unfallhergangs beitragen zu können, höchst umstritten. Datenschützer sahen in dem häufig anlasslosen Filmen sämtlicher Verkehrsteilnehmer einen nicht unerheblichen Datenschutz-verstoß. So zeigte sich die Rechtsprechung bisher in den zu entscheidenden Fällen uneinheitlich.

Das Urteil
Nun stellt der Bundesgerichtshof in seinen mit Spannung erwarteten amtlichen Leitsätzen seines Grundsatzurteils vom 15.05.2018 (Az. VI ZR 233/17) fest:
Eine permanente und anlasslose Aufzeichnung des gesamten Verkehrsgeschehens während einer Autofahrt mittels einer Dashcam ist zwar nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Dennoch kann die Aufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaft-pflichtprozess verwertbar sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nur neutrale Verkehrsvorgän-ge dokumentiert werden und das Beweisinteresse des Geschädigten im Einzelfall höher zu bewerten ist als das Persönlichkeitsrecht des Unfallgegners.

Mit diesem Urteil gab der Bundesgerichtshof der Revision des Klägers statt und hob das Berufungsurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 5. Mai 2017 auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück an das Landgericht.

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Der Sachverhalt
Der Kläger machte gegen die Beklagten (Halter des verunfallten Fahrzeugs und dessen Haft-pflichtversicherung) Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall in Magdeburg gel-tend, bei welchem die Unfallbeteiligten innerorts beim Abbiegen auf einer Doppel-Linksabbiegerspur seitlich kollidiert waren. Hierbei war streitig, wer von den Beteiligten sei-ne Spur verlassen und somit die Kollision herbeigeführt hatte. Die Fahrt vor der Kollision und die Kollision selbst wurden von einer Dashcam aufgezeichnet, die im Fahrzeug des Klägers angebracht war. Das Amtsgericht Magdeburg lehnte das klägerische Beweisangebot, die Verwertung der mit der Dashcam angefertigten Bildaufnahmen ab und sprach dem Kläger unter Anrechnung der Betriebsgefahr nur die Hälfte seines Gesamtschadens zu, da ein überwiegendes Verschulden des Beklagten nicht erwiesen sei. Die Berufung des Klägers hiergegen blieb ebenfalls erfolglos. Das Landgericht Magdeburg war der Ansicht, die Dashcam-Aufzeichnung verstoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und unterliege einem Beweisverwertungsverbot. Anschließend legte der Kläger Revision ein.



Die Begründung
In der Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, dass eine permanente Aufzeichnung des gesamten Geschehens während der Fahrt ohne Einwilligung des Betroffenen durch die Dashcam zwar gegen die damals geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (§ 4 BDSG a.F.) verstoße. Allerdings führe die Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung im Zivilprozess nicht ohne weiteres zur Unverwertbarkeit des gewonnenen Beweismaterials. Vielmehr müsse stets eine Abwägung im Einzelfall anhand der betroffenen Rechtsgüter und Interessen stattfinden. Im vorliegenden Falle stünden sich das Interesse des Dashcam-Nutzers an der effektiven Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche sowie der im Grundgesetz niedergelegte Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und dem Recht am eigenen Bild des Beweisgegners andererseits gegenüber.

Diese Abwägung falle im vorliegenden Falle jedoch zugunsten des Dashcam-Nutzers aus. So zeichne eine Dashcam nur Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum auf, die für jedermann wahrnehmbar seien. Jeder Verkehrsteilnehmer bewege sich hierin freiwillig und mit dem Bewusstsein, dass er der Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt sei.

Zudem resultiere aus der Schnelligkeit des Straßenverkehrs eine Beweisnot, der ebenfalls Rechnung zu tragen wäre. Insgesamt sei dem Beweisinteresse des Dashcam-Nutzers damit ebenfalls vor dem Hintergrund des Rechtsgedankens von § 142 StGB ein besonderes Gewicht zuzumessen. Hiernach müsse jeder Unfallbeteiligte die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglichen.

Hiergegen wiege die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der gefilmten Verkehrsteil-nehmer deutlich geringer. Ihre Interessen seien ausreichend durch datenschutzrechtlichen Bestimmungen geschützt, die jedoch nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielten.

Ausblick
Diese Grundsatzentscheidung bedeutet dennoch keinen „Freifahrschein“ für die zukünftige Nutzung von Dashcams. Permanent mitfilmende und auch speichernde Kameras bleiben auch weiterhin datenschutzrechtlich verboten.



Der Bundesgerichtshof wies jedoch darauf hin, dass ein datenschutzkonformer Betrieb der Dashcams ebenfalls möglich sei, wenn diese ihre getätigten Aufzeichnungen in laufenden Abständen überschreiben und nur bei einer starken Verzögerung oder Kollision des Fahrzeugs dauerhaft speichern.
Zwar basierte die Entscheidung auf der Grundlage des bisherige Datenschutzrechts, was nun seit dem 25.05.2018 durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) abgelöst wurde. In-haltlich dürfte sie jedoch ihre Relevant behalten, da die neue Regelung sich im Hinblick auf die Zulässigkeitstatbestände kaum von der alten Rechtslage unterscheidet. In Bezug auf den datenschutzkonformen Betrieb der Kameras können sich jedoch neuerliche Schwierigkeiten ergeben. Hier bleibt abzuwarten, wie sich diese Thematik in der Rechtsprechung entwickelt.

Schließlich ist zu beachten, dass der Bundesgerichtshof bisher lediglich über die Verwertbarkeit der Dashcam-Aufnahmen im Unfallprozess vor dem Zivilgericht entschieden hat.
Das mögliche Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes bei Verwendung der Aufnahmen als Beweismittel im Strafprozess ist nicht entschieden worden und demzufolge noch offen.