Skip to main content
  • Zugewinnausgleich

Zugewinn­ausgleich

Der sog. Zugewinnausgleich soll am Ende einer Ehe einen gerechten Ausgleich des während der Ehe erworbenen Vermögens der Ehepartner herbei führen. Da die gesetzliche Regelung nicht geeignet ist, jede individuelle Situation tatsächlich “gerecht” zu regeln empfehlen wir, als Ihre Rechtsanwälte für Familienrecht, sich vor oder während der Ehe anwaltlichen Rat einzuholen, ob nicht eine individuelle Vereinbarung zu gerechteren Ergebnissen führen und damit Streitigkeiten vermeiden kann. Unsere Rechtsanwälte, insbesondere unsere Fachanwältin für Familienrecht, steht Ihnen hierfür in Würzburg und an den anderen Standorten zur Verfügung.


Die gesetzlichen Vorschriften über den Zugewinnausgleich regeln die Art und Weise der Vermögensauseinandersetzung der Ehepartner bei Scheidung der Ehe aber auch beim Versterben eines Ehepartners, wenn kein Ehevertrag besteht, der eine vom Zugewinnausgleich abweichende Regelung enthält. Deshalb wird der Zugewinnausgleich auch als der gesetzliche Güterstand bezeichnet.


Entgegen der von uns häufig gehörten Meinung, dass mit der Heirat alle im Eigentum eines Ehegatten stehenden Gegenstände in das gemeinsame Eigentum der Ehegatten fallen und anders herum auch die Schulden des Einzelnen gemeinsame Schulden werden, bleiben Gegenstände (Autos, Häuser usw.) auch nach der Heirat Eigentum des Einzelnen. Während der Ehe kann man alleine oder gemeinsam Eigentum erwerben. So kann ein Haus allein durch einen Ehepartner gekauft werden aber auch durch beide gemeinsam. Das hängt allein vom Kaufvertrag ab. Diesen Grundsatz muss man kennen, wenn man die Regelung des Zugewinnausgleichs verstehen will.

Benötigen Sie Informationen zum Zugewinnausgleich?

Dann nehmen Sie jetzt Kontakt auf!

Diese sieht vom Grundsatz her vor, dass zunächst festgestellt wird, was jeder Ehegatte am Anfang der Ehe als Eigentum hatte (Beispiel: Frau ein Kontoguthaben von € 10.000 und keine Schulden, Mann ein Auto Wert € 5.000, keine Schulden) und was er am Ende der Ehe hatte (Im Beispiel Frau ein Kontoguthaben von €15.000, keine Schulden, Mann ein Auto Wert € 15.000). Dann erfolgt der Ausgleich des Zugewinns. Im Beispiel hat der Mann € 10.000 hinzugewonnen, die Frau € 5.000. Insgesamt hat die Ehegemeinschaft also € 15.000 Gewinn gemacht. Damit der Zugewinn “gerecht” verteilt ist, soll jeder die Hälfte des gemeinsam erzielten Zugewinns erhalten, im Beispiel also jeder € 7.500. Um dies zu erreichen muss der Mann der Frau € 2.500 geben.
In der Praxis spielt dabei die Bewertung von Gegenständen, insbesondere von Häusern eine erhebliche Rolle.
Auch wenn das Grundprinzip des Zugewinnausgleichs einfach erscheint, bedarf es bei der Beratung und Vertretung durch einen Anwalt bezüglich einer Vermögensauseinandersetzung dringend eines spezialisierten Rechtsanwaltes. Grund hierfür ist einerseits der ohnehin erhebliche Gestaltungsraum einer vertraglichen Regelung der vermögensrechtlichen Situation andererseits aber auch der Umstand, dass das Gesetz den Ehepartnern in einem gewissen Umfang die Möglichkeit einräumt, die Umstände des Zugewinnausgleichs zu den eigenen Gunsten zu verschieben, wenn eine Trennung bereits stattgefunden hat.

Zögern Sie daher nicht, sich anwaltlichen Rat in unseren Kanzleien in Würzburg, Ochsenfurt und Neubrunn einzuholen.