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Scheidung

Alles zum Thema Scheidung von Ihren Rechtsanwälten für Familienrecht aus Würzburg und Ochsenfurt

Nachfolgend erhalten Sie wertvolle Informationen zum Thema Scheidung. Die Seite informiert auch darüber welche andere Stellen bei einer Scheidung helfen können, z.B. in psychologischer Hinsicht.

Wenn Sie Beratungsbedarf im Familienrecht insbesondere im Rahmen einer bevorstehenden Scheidung oder bei einem laufenden Scheidungsverfahren haben, vereinbaren Sie einen Termin mit einem Rechtsanwalt in unseren Büros in Würzburg oder Ochsenfurt.

Weitere Informationen zu dem Thema Scheidung und den damit zusammenhängenden Themen bieten wir auf unserer Seite unter den folgenden Links:

Unterhalt

Kindesunterhalt

Trennungsunterhalt

Nachehelicher Unterhalt

Güterrecht – Vermögensauseinandersetzung

Zugewinnausgleich

Elterliche Sorge und Umgang

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Dann nehmen Sie jetzt Kontakt auf!

Voraussetzungen der Scheidung

Eine Ehe kann nach dem Gesetz geschieden werden, wenn sie gescheitert ist.

Von einem solchen Scheitern ist unwiderlegbar auszugehen, wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt leben (sog. Trennungsjahr) und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Sind die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und stimmt der Antragsgegner der Scheidung nicht zu, obliegt es dem Antragsteller Tatsachen vorzubringen und darzulegen, auf Grund derer der Richter zu der Überzeugung gelangt, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr erfolgen wird.
Indizien für eine Zerrüttung als Voraussetzung einer Scheidung sind insbesondere die Dauer des Getrenntlebens, anderweitige dauerhafte Partnerbindung oder die Unvereinbarkeit der Charaktere.

Leben die Ehegatten seit drei Jahren getrennt, wird auch ohne Zustimmung des Antragsgegners unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist und geschieden werden kann.



Ein Getrenntleben als Voraussetzung für ein erfolgreiches Scheidungsverfahren liegt nach dem Gesetz vor, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte diese erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Ein Aufgeben der häuslichen Gemeinschaft ist selbst dann möglich, wenn die Ehegatten innerhalb der Ehewohnung getrennt leben. Entscheidend ist hierbei insbesondere der erkennbare Trennungswille. Es muss in einem solchen Fall buchstäblich eine „Trennung von Tisch und Bett“ erfolgen.

Das Gesetz sieht vor, dass kurzzeitige Versöhnungsversuche der Ehegatten das Trennungsjahr nicht unterbrechen. Das Trennungsjahr soll gerade dazu dienen, dass die Ehegatten überprüfen, ob sie wirklich geschieden werden wollen. Als Obergrenze eines solchen kurzzeitigen Versöhnungsversuchs wird ein Zeitraum von drei Monaten angenommen, wobei dies selbstverständlich einzelfallabhängig ist.

Ausnahmsweise kann eine Ehe auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Ein solcher Ausnahmefall kommt im Scheidungsverfahrens in Betracht, wenn das Abwarten des Trennungsjahres für denjenigen, der geschieden werden will, eine unzumutbare Härte darstellt. Diese unzumutbare Härte muss sich aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, ergeben.

Von den Gerichten werden im Rahmen des Scheidungsverfahrens hieran strenge Anforderungen gestellt. In Betracht kommen z.B. strafbare Handlungen, Misshandlungen, schwere Beleidigungen oder auch Alkoholmissbrauch. Der Ehebruch wird in der heutigen Rechtsprechung kaum noch hierunter gefasst.

Für eine Scheidung herrscht Anwaltszwang, d.h., dass man sich im Scheidungsverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten lassen muss. Kann man die hierfür anfallenden Kosten nicht aufbringen, besteht die Möglichkeit sog. „Verfahrenskostenhilfe“ für die Scheidung zu beantragen. Hierfür liegen Formulare vor, in denen die finanziellen Verhältnisse dargestellt werden müssen und mit dem anschließend der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe bei Gericht gestellt werden kann.

Hilfe durch das Jugendamt

Das Jugendamt kann bzw. muss bei Scheidungen auf verschiedene Art und Weise Unterstützung bieten.

Ganz besonders wichtig ist im Rahmen von Scheidungsverfahren die Leistung von Kindesunterhalt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz durch das Jugendamt, für den Fall, dass der Ehepartner keinen Unterhalt bezahlt.



Die Voraussetzungen für Leistungen nach dem UVG und die Ansprechpartner in Würzburg finden Sie unter dem nachfolgenden Link:

Landkreis Würzburg

Stadt Würzburg

Das Jugendamt ist weiterhin berechtigt die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings zu beurkunden, sofern die unterhaltsberechtigte Person zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das heißt man kann über das Jugendamt kostenfrei einen Titel (hat die gleiche Wirkung wie ein gerichtliches Urteil) erhalten, der die Höhe des Unterhaltsanspruchs festlegt und den Anspruch dauerhaft sichert, sofern der zum Unterhalt Verpflichtete bereit ist die Urkunde zu unterschreiben.

Das Jugendamt berät aber auch allgemein bei Trennung und Scheidung und wenn es um Fragen der gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind/die Kinder geht.

Psychologische Beratung bei Scheidung

Es gibt verschiedene Stellen, die bei Scheidungen für unterschiedliche Probleme psychologische Hilfe anbieten. Nachfolgend eine Liste mit Links für den Raum Würzburg, die selbstverständlich keineswegs abschließend ist:

Stadt Würzburg: Erziehungsberatung bei Trennung und Scheidung

Diakonie Würzburg: Evangelisches Beratungszentrum – Beratung bei der Bewältigung von Trennung und Scheidung

Diözese Würzburg: Ehe- und Familienberatung



Frauenhäuser in Würzburg

Bei häuslicher Gewalt – natürlich nicht nur im Rahmen von Scheidungen – stehen in Würzburg die folgenden Frauenhäuser zur Verfügung:

Frauenhaus Würzburg der Arbeiterwohlfahrt

Frauenhaus katholischer Frauen e.V.

 

Bei einem persönlichen Gespräch vermitteln wir Sie selbstverständlich auch vor Ort weiter an die entsprechenden Stellen.