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Trennungsunterhalt

Der Familienunterhalt umfasst die Verpflichtung von Ehegatten die Familie durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen angemessen zu unterhalten, § 1360 BGB. Ein Ehegatte, dem die Haushaltsführung überlassen ist, erfüllt grds. hierdurch seine Verpflichtung.

Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen, § 1361 BGB (Trennungsunterhalt). Der Trennungsunterhalt bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Grds. ist die wechselseitige Verantwortung zwischen den Ehegatten während des Getrenntlebens stärker ausgeprägt, als nach der Scheidung. Dies bedeutet, dass der Unterhaltsverpflichteten bis zur Scheidung ein höheres Maß an Verantwortung und Solidarität trägt. So nimmt der Unterhaltsberechtigte in der Regel an der Entwicklung der ehelichen Verhältnisse nach der Trennung durch Veränderung der Umstände, welche Einfluss auf die Einkommensverhältnisse haben, teil. Auf die Trennungsgründe oder ein Trennungsverschulden kommt es seit der Einführung des Zerüttungsprinzips nicht mehr an. Eine Ausnahme hiervon stellt die sog. „Verwirkung“ dar. Nach § 1361 Abs. 3 in Verbindung mit § 1579 Nr. 2-7 BGB kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt aufgrund grober Unbilligkeit ausgeschlossen oder herabgesetzt sein. Eine Erwerbsobliegenheit richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen des Unterhaltsberechtigten. Hierfür ist entscheidend, ob eine frühere Berufstätigkeit vorliegt, die Dauer der Ehe sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten. In der Regel kann der bisherige Status eine nicht unerhebliche Zeit beibehalten werden. Nach der Rechtsprechung besteht daher grds. im ersten Trennungsjahr keine Erwerbsobliegenheit.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt bei Rechtskraft der Scheidung, bei Versöhnung der Eheleute unter Aufhebung der Trennung und bei Tod einer der Ehegatten.

Für die genaue Berechnung eines solches Anspruchs empfiehlt sich aufgrund der häufig wechselnden Rechtsprechung im Familienrecht und der mittlerweile komplexen Materie des Unterhaltsrechts die Vertretung von einem auf Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt.