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Nachehelicher Unterhalt

Der nacheheliche Ehegattenunterhalt schließt an den Trennungsunterhalt in zeitlicher Hinsicht an. Er ist in der Praxis oft hart umkämpft. Dies folgt schon daraus, dass unter Umständen beiden Ehegatten ein sozialer Abstieg drohnt.

Der Grundgedanke des nachehelichen Unterhalts ist das Prinzip der Eigenverantwortung. Dies bedeutet, dass grds. jeder Ehegatte nach der Scheidung verpflichtet ist, für sich selbst zu sorgen (§ 1569 BGB). Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch soll nach der Konzeption des Gesetzgebers nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstellen.

Seit der Unterhaltsreform im Jahr 2008 wird das Prinzip der Eigenverantwortung noch stärker betont, um das gerade genannte Ziel zu erreichen. Bis zur Unterhaltsreform führte das System der Unterhaltsansprüche und die diesbezügliche Rechtsprechung eher dazu, dass der nacheheliche Unterhalt die Regel wurde. Dies führte in vielen Fällen zu einer Überbelastung des Unterhaltsverpflichteten.

Der Rechtsanwalt hat beim nachehelichen Unterhalt mehrere Punkte zu überprüfen:


1. Besteht ein Unterhaltstatbestand?

Das Gesetz enthält acht verschiedene Unterhaltstatbestände. Es gibt den Betreuungsunterhalt (§1570 BGB), Unterhalt wegen Alters (§1571 BGB), Unterhalt wegen Krankheit und Gebrechen (§1572 BGB); Erwerbslosenunterhalt (§1573 I BGB), Aufstockungsunterhalt (§1573 II BGB), Wegfall einer nicht nachhaltig gesicherten Tätigkeit (§ 1573 IV BGB), Ausbildungsunterhalt (§1575 BGB) und Billigkeitsunterhalt (§1576 BGB).

Der Betreuungsunterhalt des § 1570 BGB ist der wohl am bedeutsamste nacheheliche Unterhaltstatbestand. Hiernach kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der geburt Unterhalt verlangen. Diese Vorschrift wurde ebenfalls 2008 geändert und neu strukturiert. § 1570 I BGB gewährt jetzt eine Art „Basisunterhalt“ von drei Jahren. Danach besteht grds. eine Erwerbsobliegenheit. Eine Verlängerung dieser drei Jahre ist jedoch aus kinderbezogenen oder elternbezogenen Gründen, abhängig vom Umfang der Betreuung, möglich.

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Entscheidend sind hier insbesondere die Belange des Kindes und die Möglichkeit der Betreuung des Kindes.

Durch die Unterhaltsreform von 2008 wurde versucht vom sog. „Altersphasenmodell“ (hier wurde allein auf das Alter des Kindes und nicht auf die Betreuungsmöglichkeiten abgestellt) auf eine konkrete Einzelfallbetrachtung abzuweichen. Dies resultiert aus der Tatsache, dass die Möglichkeiten der Fremdbetreuung von Kindern, im Gegensatz zu früher, erheblich zugenommen haben.

Seit 2008 wird nun stärker auf den konkreten Einzelffall abgestellt und betrachtet, ob tatsächliche, zumutbare und verlässliche Möglichkeiten der Kindesbetreuung bestehen, soweit das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat und die Belange des Kindes gewahrt bleiben.

Es ist vom Gesetzgeber aber immer noch nicht gewollt, einen durch die Rollenverteilung in der Ehe entstandenen Vertrauensschutz völlig auszusetzen. Einen sofortigen Übergang von der Kindesbetreuung zur Vollzeittätigkeit soll es hiernach nicht geben.

Es bleibt also festzuhalten, dass trotz der Gesetzesänderungen und des Grundsatzes der Eigenverantwortung vor allem die Belange der Kinder im Vordergrund stehen.

2. Ist der Unterhaltsberechtigte überhaupt bedürftig?

Nach § 1577 I BGB kann der geschiedene Ehegatte nachehelichen Unterhalt nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.

Hierbei ist es möglich, dass man von einem fiktiven Einkommen ausgehen muss. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt oder es versäumt eine angemessene Beschäftigung zu suchen.



3. Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch?

Die Unterhaltshöhe bestimmt sich genau wie beim Trennungsunterhalt gem. § 1578 I1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

Die ehelichen Lebensverhältnisse ergeben sich aus dem sog. „bereinigten Nettoeinkommen“ der Eheleute. Hinzu kommt auch der durch häusliche Mitarbeit, des nicht erwerbstätigen Ehegatten, erreichte Standard, als Surrogat. Da die Ehegatten grds. in gleicher Weise an dem durch die beiderseitig erzieltem Lebensstandard teilnehmen, bildet der Hälfteanteil der ehelichen Lebensverhältnisse den vollen Unterhalt des Unterhaltsberechtigten. Dies beruht auf dem sog. „Halbteilungsgrundsatz“, der zwar so nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt ist, aber aus dem Gesamtkontext des Unterhaltsrechts hergeleitet wird.

Für die Ermittlung der Höhe des Unterhaltsanspruchs sind auch nacheheliche Entwicklungen, wie z.B. Gehaltssteigerungen zu berücksichtigen, die bereits in der Ehe angelegt waren, d.h., die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren. Dies gilt selbstverständlich auch für unverschuldete Gehaltssenkungen oder eine eintretende Arbeitslosigkeit. Eine Lebensstandardgarantie gibt es mithin nicht.

Mit der Unterhaltsreform 2008 wurde vom Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen den Unterhaltsanspruch wegen Unbilligkeit herabzusetzen und zeitlich zu begrenzen. Dies zeigt, dass der Unterhaltsanspruch auf einen Nachteilsausgleich gerichtet ist, so lange und soweit der Bedürftige durch die Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den eigenen Unterhalt sorgen kann. Dies korrespondiert mit dem bereits oben erwähnten Grundsatz der Eigenverantwortung. Ob ein unbefristeter nachehelicher Unterhalt unbillig ist, ist anhand einer Einzelfallprüfung zu überprüfen. Nach der rechtsprechung ist hierfür entscheidend, ob keine erheblichen ehebedingten Nachteile vorliegen.

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Die Berechnung des genauen Unterhaltsanspruchs stellt sich aufgrund vieler zu bedenkender Gesichtspunkte und aufgrund der sich immer wieder verändernden Rechtsprechung, als durchaus komplexe Materie dar. Die in unserer Kanzlei auf Familienrecht spezialisierten Rechtsanwälte beraten Sie diesbezüglich gerne.


4. Ist der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig?

Der Unterhaltsschuldner ist leistungsfähig, wenn er nach § 1581 BGB in der Lage ist, mit seinem bereinigten Nettoeinkommen für den vollen Unterhalt aufzukommen und den eigenen Selbstbehalt übersteigt. Der Gesetzgeber geht grds. von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten aus, so dass dieser nachweisen muss, dass er nicht oder nur eingeschränkt leistungsfähig ist.

Die Leistungsfähigkeit ergibt sich aus dem gesamten Einkommen des Schuldners. Es besteht die unterhaltsrechtliche Obliegenheit seine Arbeitsfähigkeit so gut wie möglich einzusetzen. Kommt der Unterhaltsverpflichtete dieser Obliegenheit nicht nach, wird ein fiktives Einkommen angesetzt.



5. Besteht eine Verwirkung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit?

§ 1579 BGB stellt eine sog. „negative Härteklausel“ dar, die einzelne Tatbestände aufzählt, wann ein Unterhaltsanspruch zu beschränken bzw. zu versagen ist. Diese Vorschrift zeigt, dass trotz des oben aufgezeigten verschuldensunabhängigen Scheidungsrechts nicht völlig auf Billigkeitserwägungen verzichtet wird.

So geht der Gesetzgeber beispielsweise in § 1579 Nr.2 BGB davon aus, dass eine Unbilligkeit vorliegt, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Die Rechtsprechung hat diesbezüglich Leitsätze aufgestellt, wann man von so einer verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen hat. So liegt eine solche vor, wenn man die neue Beziehung als eheähnlich ansehen muss, d.h. eine neue Verantwortungs- und Entstehungsgemeinschaft begründet wurde. Kriterien sind z.B. die Dauer der Beziehung. Im Regelfall wird eine Dauer von 2-3 Jahren verlangt. Weiterhin sind ein gemeinsamer Haushalt und das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit heranzuziehende Kriterien.


6. Bestehen Besonderheiten im konkreten Einzelfall?

Es ist zu beachten, dass auf den nachehelichen Unterhalt, im Gegensatz zum Trennungs -, Kindes – und Familienunterhalt wirksam verzichtet werden kann, § 1585c BGB. Solche Vereinbarungen bedürfen, wenn sie vor der Rechtskraft der Scheidung geschlossen werden, der notariellen Form. Nach der Scheidung können solche Vereinbarungen formfrei geschlossen werden. Wurde ein solcher Verzicht in einem Ehevertrag mitaufgenommen, ist es Aufgabe des Rechtsanwalts diese Vereinbarung auf dessen Inhalt zu kontrollieren. Eine solche sog. „Inhaltskontrolle“ kann dazu führen, dass der Verzicht bzw. die getroffene Vereinbarung unwirksam ist, so dass ein nachehelicher Unterhaltsanspruch trotz der Vereinbarung besteht. Nach der Rechtsprechung darf ein Ehevertrag nicht die einseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegeln. Im Rahmen der Inhaltskontrolle ist eine Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse durchzuführen, insbesondere sind die jeweiligen Einkommensverhältnisse und die Beweggründe, die zu der Vereinbarung geführt haben, zu beleuchten.

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Ein Rechtsanwalt hat sich von Anfang an mit Rang- bzw. Mangelfragen zu beschäftigen.
Rangfragen treten auf, wenn mehrere Personen Unterhaltsberechtigte oder Unterhaltsverpflichtete sind. Hier geht es dann um die Frage, wer Unterhalt zu zahlen hat und wer Unterhalt erhält.
Ein Mangelfall tritt ein, wenn der Verpflichtete nicht in der Lage ist, den vollen Unterhalt zu leisten, ohne seinen Selbstbehalt zu gefährden.


7. Welche prozessuale Vorgehensweise ist am Geeignetsten?

Wie im „normalen“ Zivilrecht wird ein bestimmter Antrag gefordert, d.h., dass der geltend gemachte Anspruch genau beziffert werden muss.

Um dieser Anforderung nachkommen zu können, besteht im Unterhaltsrecht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben eine wechselseitige Auskunftspflicht. Auskunft ist daher auf Verlangen zu erteilen. Es besteht die Pflicht, alle Einkünfte und Einkommensänderungen wahrheitsgemäß anzugeben.

Hat man außergerichtlich noch keine Auskunft erhalten besteht die Möglichkeit eine sog. “Stufenklage” zu erheben. Dies stellt eine Kombination aus einer Auskunftsklage unter Vorlage von Einkommensnachweisen und einem unbezifferten Zahlungsantrag dar.

Diese Darstellung des Unterhaltsrecht zeichnet nur einen geringen Bereich des komplexen Rechtsgebiets. Die Fragen, die in der Praxis auftreten sind mannigfach und bedürfen der Beratung mit einem auf Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt.