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Kindesunterhalt

Erfüllt ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch die Erziehung, Betreuung und Pflege des Kindes, schuldet der andere Elternteil Barunterhalt.

Die Höhe dieses Barunterhalts ergibt sich aus der sog. “Düsseldorfer Tabelle” bzw. den sog. “Süddeutschen Leitlinien”. Ausschlaggebend sind hiernach das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten und das Alter des Kindes. Vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten sind abzugsfähige Ausgaben, Schulden und berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen.

Einem Unterhaltsverpflichteten muss dabei ein sog. “Selbstbehalt” verbleiben.

Zu beachten ist, dass bzgl. minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht besteht, d.h., dass der Barunterhaltspflichtige alles zumutbare unternehmen muss, um den Unterhalt des Kindes sicherzustellen. Hierzu kann es von Nöten sein, dass eine angemessene Nebentätigkeit ausgeübt werden muss.

Volljährige Kinder haben sich grds. selbst zu versorgen. Befinden sie sich jedoch noch in einer Ausbildung oder einem Studium haben auch sie einen Anspruch auf Unterhalt gegen ihre Eltern. Grds. gilt dieser Anspruch aber nur für eine Ausbildung. Hiervon werden von der Rechtsprechung jedoch auch Ausnahmen gemacht.

Die Geltendmachung von Kindesunterhalt erfolgt durch einen konkreten Antrag, d.h. man muss das unterhaltsrelevante Einkommen des anderen Elternteils kennen. Hierzu ist es üblich zunächst Auskunft hierüber von der Gegenseite zu verlangen. Es besteht auch die Möglichkeit, diese Auskunft im Rahmen einer sog. „Stufenklage“ und den sich dann daraus ergebenden Unterhaltsanspruch sofort einzuklagen.

Aufgrund der Komplexität empfiehlt es sich von einem auf Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten und vertreten zu lassen. Wenden Sie sich an unsere Büros in Würzburg, Ochsenfurt oder Neubrunn.