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Güterrecht

Das Güterrecht bezeichnet die familienrechtliche Vorschriften, die die vermögensrechtlichen Verhältnisse während und nach der Ehe regeln. Entgegen der landläufigen Meinung bewirkt die Eheschließung an sich nicht, dass das jeweilige Eigentum eines Ehegatten gemeinsames Eigentum beider Ehegatten wird.

Das eheliche Güterrecht regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten. Die Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch einen Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben. Die Vereinbarung eines anderen Güterstandes (Gütertrennung oder Gütergeminschaft) ist jeder Zeit, also vor und auch nach der Eheschließung möglich. Erforderlich ist hierfür ein formbedürftiger Ehevertrag. Das Gesetz kennt lediglich drei Güterstände, die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Innerhalb dieser Güterstände lässt das Gesetz in Einzelheiten Modifikationen zu, um den unterschiedlichen Lebensverhältnissen Rechnung zu tragen. Gerade diese Modifikationen sind bei der familienrechtlichen Beratung durch den Rechtsanwalt zu erwähnen, nachdem sie Möglichkeiten bieten, im Falle der Scheidung der Ehe, denVermögensausgleich sinnvoll zu gestalten. So gilt die “modifizierte Zugewinngemeinschaft” (vertraglich individuell angepasst an die jeweiligen Bedürfnisse) als vernünftiges Modell, in denen ein Ehepartner oder auch beide Ehepartner Inhaber eines Unternehmens sind bzw. in absehbarer Zeit werden.

Während im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft sowie im Güterstand der Gütertrennung die Vermögensmassen der Ehegatten getrennt bleiben (jeder Ehegatte behält sein Eigentum, jeder haftet für seine Verbindlichkeiten), wird bei der Gütergemeinschaft das jeweilge Vermögen der Ehepartner gemeinschaftliches Vermögen, es sei denn dass es sich um sog. Sondergut oder Vorbehaltsgut eines Ehegatten handelt.

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Selbstverständlich können die Ehegatten auch als Zugewinngemeinschaft und bei vereinbarter Gütertrennung gemeinsam Vermögen erwerben (z.B. gemeinsam ein Haus kaufen) und verwalten sowie gemeinsam Verbindlichkeiten eingehen (z.B. ein Darlehen aufnehmen).

 

Mit Beendigung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft (Scheidung) wird der während der Ehezeit erfolgte Vermögenszuwachs ausgeglichen (Zugewinnausgleich). Derjenige Ehegatte, der mehr Zugewinn als der andere erzielt hat, hat die Differenz seines Überschusses hälftig auszugleichen.