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  • Urteile Betäubungsmittelstrafrecht

Urteil des AG Würzburg 2 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe – Handeltreiben 4 Kg Haschisch

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Das Amtsgericht – Schöffengericht – Würzburg
erkennt in dem Strafverfahren gegen

geboren am
ledig, Fachkraft für
zuletzt wohnhaft:
derzeit Justizvollzugsanstalt
deutscher Staatsangehöriger
Verteidiger:

wegen Verbrechens nach § 29a BtMG
in der öffentlichen Sitzung vom 13. August 2014,
an der teilgenommen haben:
Richterin am Amtsgericht
als Vorsitzende des Schöffengerichts
1.
2.
als Schöffen
Staatsanwältin …
als Vertreterin der Staatsanwaltschaft

Justizsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
auf Grund der Hauotverhandlung für Recht:
1. Der Angeklagte
ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 5 Fällen.
2. Der Angeklagte wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Aus­lagen zu tragen.
Angewandte Vorschriften:
§§ 1 I, 3 I Nr. 1, 29 a I Nr. 2 BtMG, 53 StGB. 3
G r ü n d e :
I.
Der am … geborene und somit ..-jährige Angeklagte ist lediger deutscher Staatsangehöriger. Der Angeklagte, dessen Geburts­
name …ist, wurde als Kind nicht verheirateter Eltern geboren. Bis zum Al­ter von 6 oder 7 Jahren lebte die drogenabhängige Mutter des Angeklagten mit ihrem ebenfalls drogenabhängigen Lebensgefährten zusammen. Dieser Lebens­gefährte, wurde nach einem Drogenvorfall, bei dem ihn der Angeklagte mit einer Überdosis Heroin vorfand, deswegen verurteilt. Als der Angeklagte ca. 8 bis 9 Jahre alt war, heiratete die Mutter des Angeklagten den
Stiefvater, dessen Name der Angeklagte dann auch annahm. Die Beziehung der Mutter mit dem Stiefvater war stets von Gewalt geprägt, im Alter von 16 oder 17 Jahren ging der Stiefvater auf den Angeklagten mit einer Schaufel los, wofür er auch verurteilt wurde. Nach Erinnerung des Angeklagten wurde im Alter von
8 Jahren bei diesem ADHS diagnostiziert. Die Kindheit des Angeklagten war ins­gesamt von Gewalt und Drogenproblematik geprägt, im Alter von 6 oder 7 Jah­ren nach dem Vorfall mit den Drogen war er ein paar Monate in einer Pflegefa­milie und anschließend ein paar Monate bei einer Tante, bevor er zurück zu sei­
ner Mutter kam.
Der Angeklagte konsumiert ca. seit er 13 Jahre alt ist Cannabis, der tägliche Konsum von Cannabisprodukten begann mit ca. 14 Jahren. Bis zu seinem Unfall im Oktober 2013 konsumierte der Angeklagte täglich mindestens 2 Gramm Ma­rihuana bzw. Cannabisprodukte, am Wochenende auch mehr, von jeweils guter
Qualität. Auch nach seinem Unfall bzw. nach der Entlassung aus dem Kranken­haus konsumierte der Angeklagte weiterhin Cannabis. Lediglich vor dem Unfall konsumierte der Angeklagte auch wöchentlich ca. 3 Gramm Amphetamin als Feierdroge. Der Angeklagte hat sowohl in der JVA …als auch jetzt in der JVA
…Kontakt mit der Suchtberatung aufgenommen und möchte eine The­4 rapie zur Überwindung seiner jedenfalls psychischen Abhängigkeit von Cannabisprodukten machen.
Der Angeklagte lebt seit mehreren Jahren mit seiner Freundin/Verlobten zu­sammen, die ebenfalls ein Kind hat, das der Angeklagte wie sein eigenes Kind ansieht. Der Angeklagte hat einen Hauptschulabschluss und eine abgeschlosse­ne Ausbildung als Fachkraft für …… Im Oktober/November 2013 stand
der Angeklagte kurz davor, eine Stelle im Lager bei der Firma …. anzu­treten, als er einen unverschuldeten Verkehrsunfall erlitt, durch den er u.a. ei­nen ……durchbruch und einen ………trümmerbruch erlitt.
Seitdem ist der Angeklagte zu 20 % schwerbehindert und er geht immer noch an Krücken. Der Angeklagte benötigt nach ärztlicher Verordnung wöchentlich mindestens vier Stunden Physiotherapie um eine Versteifung seines …….ge­lenks zu verhindern. Eine Prognose hierzu kann derzeit noch nicht getroffen werden.
Der Angeklagte, der mit seiner Mutter in seinem Leben bereits ca. …….umzog, hat darüber hinaus ……Halbgeschwister, die alle in einer Pflegefamilie leben. Eigene Kinder hat der Angeklagte nicht.
Strafrechtlich ist der Angeklagte wie folgt in Erscheinung getreten:
1. 28.07.2008 Amtsgericht Kitzingen
Rechtskräftig seit 26.08.2008
Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln
Datum der Tat: 14.03.2008
15 Tagessätze zu je 5,00 EUR Geldstrafe
Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung
Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG)
Maßnahme nach § 33 BtMG
2. 04.03.2010 Amtsgericht Kitzingen
Rechtskräftig seit 04.03.2010 5
Vorsätzlicher unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit
mit vorsätzlicher unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln
Datum der Tat: 14.07.2009
75 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe
Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung
Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG)
3. 24.04.2013 Amtsgericht Würzburg
Rechtskräftig seit 03.05.2013
Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln
Datum der Tat: 29.03.2012
60 Tagessätze zu je 30,00 EUR Geldstrafe
Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung
Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG)
II.
Die Hauptverhandlung hat folgenden Sachverhalt ergeben:
Zu im Nachhinein nicht genau feststellbaren Zeitpunkten zwischen Januar 2013 und Juli 2013 erwarb der Angeklagte in …..viermal ca. 850 Gramm Ha­schisch, um dieses anschließend gewinnbringend weiterzuveräußern. Ausge­hend von einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 5 % ist die nicht gerin­ge Menge jeweils überschritten.
Im Juli oder August 2013 erwarb der Angeklagte erneut von einem unbekann­ten Verkäufer in …..ca. 600 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 20 %, so dass auch hier die nicht geringe Menge überschritten war. Auch diese Betäubungsmittel erwarb der Angeklagte zum anschließenden gewinnbringenden Weiterverkauf.
Von diesen Betäubungsmitteln verkaufte der Angeklagte im Zeitraum Januar 2013 bis August 2013 an den anderweitig Verfolgen ….. weiter, wo­bei er anfänglich an den …… für 10,00 EUR pro Gramm verkaufte, im Sommer 2013 bei den letzten Lieferungen nur noch 8,00 EUR pro Gramm.
Der anderweitig Verfolgte ….. erhielt die Betäubungsmittel jeweils auf Kommission und er gab das Geld nach Abverkauf an den Angeklagten.
Der Angeklagte war, wie er wusste, jeweils nicht im Besitz der für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderlichen Erlaubnis.
Die Straftaten beging der Angeklagte aufgrund seiner eigenen Betäubungsmit­telabhängigkeit.
III.
Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der ge­ständigen Einlassung des Angeklagten. Dieser hat den Sachverhalt so, wie er ihm in der Anklageschrift zur Last gelegt wurde, vollumfänglich eingeräumt und angegeben, dass die Mengen und Preise so wie sie ihm ursprünglich zur Last lagen, zutreffend seien. Es habe jedoch fünf Geschäfte mit insgesamt 4 Kilo­
gramm Haschisch gegeben, die er auch immer in diesen Mengen zum anschlie­ßenden Weiterverkauf geholt habe. Von der guten Qualität der letzten Lieferung sei er im Nachhinein selbst überrascht, er habe hierfür auch nicht mehr bezahlt als für die anderen Lieferungen.
Er habe die Straftaten begangen um seinen eigenen Betäubungsmittelkonsum, der für ihn aufgrund des Konsumbeginns mit 13 Jahren quasi „tägliches Brot” gewesen sei, zu finanzieren. Er selbst sei jedenfalls psychisch von Betäubungs­mitteln, namentlich Cannabisprodukten abhängig.
Die Feststellungen zu den Voreintragungen beruhen auf der Verlesung des Aus­zuges aus dem Bundeszentralregister. Das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 24.04.2013 wurde auszugsweise verlesen.
Das toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin wurde ebenfalls auszugsweise verlesen.
IV.
Wegen des unter Ziffer II. Festgestellten Sachverhaltes war der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 5 Fällen gem. §§ 1 I, 3 I Nr. 1, 29 a I Nr. 2 BtMG, 53 StGB schuldig zu sprechen.
V.
Für die von dem Angeklagten verwirklichten Tatbestände eröffnet sich jeweils ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 15 Jahren.
Zu Gunsten des Angeklagten galt es dessen verfahrensabkürzendes und vorbe­haltloses Geständnis zu berücksichtigen sowie den Umstand, dass es sich bei den Betäubungsmitteln um sogenannte „weiche” Drogen handelte. Ferner musste gesehen werden, dass der Angeklagte betäubungsmittelabhängig ist und die Straftaten jedenfalls auch zur Finanzierung seines Eigenkonsums be­
gangen hat. Der Angeklagte, der an Krücken läuft und aufgrund seines Unfalls vom Oktober 2013 erheblich eingeschränkt ist, befindet sich darüber hinaus seit 08.04.2014, also etwas mehr als vier Monate in Untersuchungshaft. Die auf­grund seines körperlichen Zustandes besondere Haftempfindlichkeit wirkte sich ebenso zu Gunsten des Angeklagten aus wie der Umstand, dass dieser größtenteils auf die Asservate verzichtet hat.
Zu Lasten des Angeklagten musste gesehen werden, dass die Grenzwerte zur nicht geringen Menge erheblich überschritten wurden und dass es sich auch um eine große Menge, nämlich 4 Kilogramm an Betäubungsmitteln insgesamt han­delt. Ferner war zu sehen, dass die Qualität teilweise sehr gut war und der An­geklagte wegen Betäubungsmitteldelikten vorgeahndet ist, wobei das Gericht
nicht verkennt, dass hier jeweils Geldstrafen gegen den Angeklagten verhängt wurden. Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich ferner aus, dass dieser erst am 24.04.2013, also mitten in dem Zeitraum, indem er diese umfangreichen Betäubungsmittelgeschäfte betrieb, wegen mehrerer Betäubungsmitteldelikte am Amtsgericht Würzburg angeklagt war und letztendlich nach einem Teilfreispruch
lediglich wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Dies war für den Angeklagten kein Warnschuss der ihn dazu veranlasst hätte, seine Betäubungsmittelgeschäfte zu überdenken.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist das Gericht der Auffassung, dass die Verhängung von Einzelfreiheitsstrafen von jeweils 1 Jahr und 5 Monaten für die viermal 850 Gramm sowie eine solche von 2 Jahren für die 600 Gramm tat- und schuldangemessen, in dieser Höhe
jedoch jeweils erforderlich sind.
Die verhängten Einzelfreiheitsstrafen konnten nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf eine Gesamtfrei­heitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten zurückgeführt werden.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 464 a, 465 StPO.

Richterin am Amtsgericht