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Urteil des Landgericht Würzburg Freiheitsstrafe 6 Jahre 6 Monate, Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, Vorwegvollzug – ca 25 kg Haschisch, mehrere kg Amphetamin

IM NAMEN DES VOLKES
U R T E I L
Das Landgericht Würzburg
– 6. Strafkammer –
erkennt in dem Strafverfahren gegen
in
, ledig, selbstständig,
deutscher Staatsangehöriger,
zuletzt wohnhaft:
derzeit JVA München,
wegen Verbrechen nach § 29a BtMG V
2
auf Grund der Hauptverhandlung vom 28.05., 18.06., 20.06. und 09.07.2014, an der teilgenommen haben:
1. die Richter:
a) als Vorsitzender:
Vorsitzender Richter am Landgericht Brückner
b) als Beisitzer:
Richter am Landgericht Zahn
c) als Schöffen:
2. der Vertreter der Staatsanwaltschaft:
3. die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle:
4. die Verteidiger:
in der öffentlichen Sitzung vom 09.07.2014 3
für Recht:
1. Der Angeklagte ist schuldig des unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in 14 Fällen.
2. Der Angeklagte wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
3. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
4. Von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe sind ein Jahr und drei Monate vor der Maßregel zu vollziehen.
5. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Strafvorschriften: §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, 2 9a Abs. 1 Nr. 2
BtMG, §§ 53, 64, 67 StGB 4
G r ü n d e :
– abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO –
I .
Der 29-jährige Angeklagte wuchs bei seinen Eltern in Würzburg auf. Der Vater des Angeklagten war als ….. tätig, verstarb allerdings bereits als der Angeklagte 16 Jahre alt
war. Die Mutter des Angeklagten war als ….. tätig; sie ist schwer an Krebs erkrankt. Der Angeklagte hat …….
Im Jahr 1991 wurde der Angeklagte mit 6 Jahren eingeschult. Zunächst besuchte er für zwei Jahre eine Sprachschule, da er einen Sprachfehler hatte. Es schloss sich der Besuche der
Grundschule in ….. an. Bedingt durch Umzüge der Familie wechselte der Angeklagte von -der Hauptschule in …… auf den …… und wieder zurück. Er schloss seine Schullaufbahn mit dem Qualifizierten Hauptschulabschluss ab.
Der .Angeklagte absolvierte im Anschluss für dreieinhalb Jahre eine Ausbildung …bei der Firma … in Würzburg. An der abschließenden Prüfung nahm er jedoch bedingt durch seinen Drogenkonsum nicht teil. Im Jahr 2005 übte der Angeklagte dann für die

Dauer von knapp einem Jahr mehrere Gelegenheitsjobs über ein Zeitarbeitsunternehmen aus. Ab dieser Zeit ging der Angeklagte keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach und lebte in den Tag hinein.
Der Angeklagte wohnte bis zu seiner Inhaftierung in der
…… Die Warmmiete betrug monatlich 300 EUR. Die Miete beglich meist seine Freundin, wobei er gleichzeitig weitere Freundinnen hatte; auch von diesen wurde er teils finanziell unterstützt. Zudem lebte er von gelegentlichen Zuwendungen seiner Mutter sowie von 50.000 DM, welche er auf Grund des Todes seines Vaters geerbt hatte; Soziallleistungen nahm er nicht in Anspruch. Der Angeklagte verfügt zwischenzeitlich über kein Vermögen mehr. Es bestehen keine Unterhaltsverpflichtungen. Der Angeklagte hat Schulden in Höhe von rund 20.000 EUR im Zusammenhang mit einer Geschäftseröffnung. Rund einen Monat vor der geplanten
Eröffnung des Geschäfts ………… wurde der Angeklagte als Mitinhaber inhaftiert. Nachdem in der Folgezeit auch der zweite Mitinhaber, der anderweitig Verfolgte …………, inhaftiert wurde, versuchte dessen Ehefrau vergeblich das Geschäft fortzuführen.
Der Angeklagte probierte erstmals in der 5. Klasse im Alter von 11 Jahren über ältere Freunde in der Schule Marihuana. Nachdem der Konsum ihm zusagte konsumierte er bald täglich
Marihuana. Als der Angeklagte 15 oder 16 Jahre alt war, kam im Zusammenhang mit Diskothekenbesuchen der Konsum von Amphetamin und Ecstasy, später auch Kokain, hinzu, welches er vor allem am Wochenende beim Weggehen konsumierte. Dazu kam der Konsum von Alkohol, insbesondere Wodka und Jack Daniels, den er zeitgleich mit den Drogen zu sich nahm. Zuletzt ……
Er nimmt seit 14 Monaten das Beratungsangebot der Drogenberatung in der Justizvollzugsanstalt wahr; er ist therapiewillig.

Gegen den Angeklagten liegen bereits folgende Straferkenntnisse vor:
1. Das Amtsgericht Würzburg stellte am 05.05.2000 ein Verfahren wegen gefährlicher
Körperverletzung gemäß § 47 JGG ein.
2. Von der Staatsanwaltschaft Würzburg wurde am 07.09.2001 ein Verfahren wegen des
Vorwurfs der Fischwilderei gemäß § 45 Abs. 1 JGG eingestellt.
3. Am 08.08.2002 stellte das Amtsgericht Würzburg ein Verfahren wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung nach § 47 JGG ein.
4. Am 06.12.2006, rechtskräftig seit dem 21.12.2006, verurteilte das Amtsgericht Würzburg (Az.: ) den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung zu
einer Gesamtfreiheitsstraf e von 1 Jahr und 4 Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde.
5. Das Amtsgericht Würzburg (Az. : )
verurteilte den Angeklagten am 14.11.2007, rechtskräftig seit dem 22.11.2007, wegen Beihilfe zum Diebstahl im besonders schweren Fall unter Einbeziehung der vorgenannten Strafe und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 7 Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Beschluss vom 21.10.2010 wurde die Strafe erlassen.
6. Am 04.10.2011, rechtskräftig • seit dem 25.01.2012, verurteilte das Amtsgericht Würzburg (Az.: ) den Angeklagten wegen dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe- von 60 Tagessätze zu je 20 EUR.
Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache seit dem 15.05.2013 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt München; zunächst auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts
Würzburg vom 10.05.2013, , nunmehr auf Grund des Haftbefehls des Landgerichts Würzburgs vom 30.10.2013.
II.
Der Angeklagte betrieb seit mindestens August 2012 im Raum Würzburg einen schwunghaften und gewinnbringenden Handel mit Amphetamin und Haschisch im Kilogrammbereich, um sich

hierdurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Mit dem Erlös aus den Drogenverkäufen finanzierte der Angeklagte seinen Lebensunterhalt sowie seinen Drogenkonsum.
Der Angeklagte – Spitzname „” – verkaufte und übergab dabei an seinen Hauptabnehmer, den anderweitig Verfolgten …zwischen Ende August und Ende Dezember 2012 / Anfang Januar 2013 unter anderem einmal 1 Kilogramm Haschisch, zweimal jeweils 1 Kilogramm Amphetamin und in wenigstens 11 weiteren selbständigen Einzelgeschäften jeweils mindestens 2
Kilogramm Haschisch und zusätzlich hierzu zwischen 200 Gramm bis 500 Gramm Amphetamin zu einem unbekannten Preis zum Zwecke des anschließenden gewinnbringenden Weiterverkaufs durch den Rogers u.a. im Raum Kitzingen.
Die Übergaben der Betäubungsmittel durch den Angeklagten an den anderweitig Verfolgten ……………. auf Kommissionsbasis erfolgten jeweils in dem als „Rauschgiftumschlagplatz” 8 genutzten Anwesen im …., in welchem sowohl die Mutter als auch der Bruder des Angeklagten, die anderweitig Verfolgten ….. und ……, wohnhaft waren.
Als Fahrer des anderweitig Verfolgten Rogers zu seinen Rauschgifterwerbsgeschäften im in ….fungierten dabei u.a. dessen Ehefrau ….. sowie die anderweitig Verfolgten ….., … und ……
Vor diesem Hintergrund tätigte der Angeklagte zwischen Anfang August 2012 und der Festnahme des …….. am 20.03.2013 insbesondere die folgenden Betäubungsmittelgeschäfte:
l.-ll.
Unter Mitwirkung seiner Ehefrau ……. als Fahrerin kaufte und übernahm der anderweitig Verfolgte ……….. von dem Angeklagten im …………..in wenigstens 6 selbständigen Einzelgeschäften zwischen Ende August und Ende Dezember 2012 jeweils mindestens 2 Kilogramm Haschisch zum Zwecke des anschließenden gewinnbringenden Weiterverkaufs.
Unter Mitwirkung des anderweitig Verfolgten ….. als Fahrer kaufte und übernahm der anderweitig Verfolgte …von dem Angeklagten im ………. in 2 selbständigen Einzelgeschäften zwischen Ende August und Ende Dezember 2012 jeweils mindestens 2 Kilogramm Haschisch zum Zwecke des anschließenden gewinnbringenden Weiterverkaufs.
Unter Mitwirkung des anderweitig Verfolgten ………….. als Fahrer kaufte und übernahm der anderweitig Verfolgte …. von dem Angeklagten …. in 9 weiteren 3 selbständigen Einzelgeschäften zwischen Ende August und Ende Dezember 2012 jeweils mindestens 2 Kilogramm Haschisch zum Zwecke des anschließenden gewinnbringenden Weiterverkaufs.
Darüber hinaus verkaufte und übergab der Angeklagte in allen diesen mindestens 11 Fällen an den anderweitig Verfolgten …jeweils zusätzlich noch größere Mengen Amphetamin, welches ebenfalls zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war.
Hierbei erwarb und übernahm der ……… von dem Angeklagten als seinen Lieferanten in 6 Fällen, in denen jeweils die anderweitig Verfolgte ….. als Fahrerin fungierte, jeweils mindestens 500 Gramm Amphetamin (Fälle 1.-6.)/ in wenigstens einem Fall mindestens 300 Gramm Amphetamin (Fall 7) und in wenigstens 4 weiteren Fällen jeweils mindestens 200 Gramm Amphetamin (Fälle 8.-11.)- In einem dieser Fälle waren die 200 Gramm Amphetamin dabei aufgeteilt in 50 Gramm guter Qualität und 150 Gramm – bereits gestreckter – minderer Qualität.
Das Haschisch hatte in zwei Fällen, in denen die Haschischplatten den Aufdruck „PAUL” aufwiesen, einen Wirkstoffgehalt von mindestens 5 %, so dass die absolute THC-Menge jeweils wenigstens 100 Gramm betragen hat.
In allen mindestens neun weiteren Fällen, in denen die Haschischplatten den Aufdruck eines Schlüssels aufwiesen, hatte das Haschisch einen Wirkstoffgehalt von jeweils mindestens 10 %, so dass die absolute THC-Menge jeweils wenigstens 200 Gramm betragen hat.
200 Gramm Amphetamin hatten in einem Fall, in welchem das Amphetamin aufgeteilt war in 50 Gramm guter Qualität und 150 Gramm – bereits gestreckter – minderer Qualität, einen
Wirkstoffgehalt von 10 % bzw. 5 %, so .dass die Amphetamin-Basemenge insoweit wenigstens 12,5 Gramm betragen hat.
In allen mindestens zehn weiteren Fällen hatte das Amphetamin einen Wirkstoffgehalt von jeweils mindestens 10 %, so dass die Amphetamin-Basemenge sechsmal 50 Gramm, einmal 30 Gramm und dreimal 20 Gramm betragen hat.
Anschließend übergab der anderweitig Verfolgte ….. in allen elf Fällen im Bereich des Frau-Holle-Wegs die erworbenen Betäubungsmittel an den anderweitig Verfolgten ……. Dieser verbrachte das Rauschgift sodann im Auftrag und auf Weisung des anderweitig Verfolgten ……… in einem Taxi nach Kitzingen, wo Rogers die Betäubungsmittel zunächst wieder übernahm und anschließend selbst und durch weitere Zwischendealer, darunter insbesondere die anderweitig Verfolgten …… und …………, gewinnbringend weiterverkaufte.
Aus den so erzielten Verkaufserlösen händigte der anderweitig Verfolgte …… an den Angeklagten als seinen Lieferanten wiederum in regelmäßigen Abständen größere Bargeldbeträge aus, welche zur Bezahlung des zuvor meist auf Kommission erhalten Rauschgifts bestimmt waren.
12.
Unter Mitwirkung des anderweitig Verfolgten …… als Fahrer kaufte und übernahm der anderweitig Verfolgte ……von dem Angeklagten im …. zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Oktober 2012 mindestens 1 Kilogramm Haschisch zum Zwecke des anschließenden gewinnbringenden Weiterverkaufs.
Anschließend übergab der anderweitig Verfolgte ……… im Bereich des ……Rauschgift sodann im Auftrag und auf Weisung des anderweitig Verfolgten ………. in einem Taxi nach Kitzingen, wo Rogers die Betäubungsmittel zunächst wieder übernahm und anschließend selbst und durch weitere Zwischendealer, darunter insbesondere die anderweitig Verfolgten ……….. und …………, gewinnbringend weiterverkaufte.
Das Haschisch hatte einen Wirkstoffgehalt von wenigstens 10 %, so dass die absolute THC-Menge mindestens 100 Gramm betragen hat.
13.
Unter Mitwirkung vermutlich des anderweitig …….. als Fahrer kaufte und übernahm der anderweitig Verfolgte …… von dem Angeklagten im …. zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Oktober oder November 2012 mindestens 1 Kilogramm Amphetamin zum Zwecke des anschließenden gewinnbringenden Weiterverkaufs. Das Amphetamin wurde anschließend -diesmal vermutlich von dem anderweitig Verfolgten Rüdiger Küstner – erneut im Auftrag und auf Weisung des anderweitig Verfolgten Rogers in einem Taxi nach Kitzingen transportiert, wo der Rogers das Rauschgift zunächst wieder übernahm und unmittelbar anschließend an den anderweitig Verfolgten Michael Klein weiterverkaufte und übergab.
Das Amphetamin hatte einen Wirkstoffgehalt von wenigstens 10 %, so dass die Amphetamin-Basemenge mindestens 100 Gramm betragen hat.
14 .
Unter Mitwirkung des anderweitig Verfolgten ………. als Fahrer kaufte und übernahm der anderweitig Verfolgte …….von dem Angeklagten ………….. zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen Anfang November und Mitte Dezember 2012 gegen Vorkasse mindestens 1 Kilogramm Amphetamin zum Zwecke des anschließenden gewinnbringenden Weiterverkaufs.
Das Kaufgeld für das Amphetamin war dem anderweitig Verfolgten …. dabei zuvor von seinem Abnehmer ausgehändigt worden, welches der …. seinerseits zur Durchführung des Rauschgiftankaufs beim Angeklagten an … weitergegeben hatte.
Unmittelbar anschließend händigte der anderweitig Verfolgte ….. das ihm zuvor vom Angeklagten übergebene 1 Kilogramm Amphetamin noch im Bereich des Frau-Holle-Wegs in Würzburg-Heidingsfeld komplett an den anderweitig Verfolgten ….aus, welches dieser im Folgenden seinerseits an seinen unbekannten Abnehmer in einem in unmittelbarer Nähe geparkten BWM der 5-er Reihe übergab.
Das Amphetamin hatte einen Wirkstoffgehalt von wenigstens 10 %, so dass die Amphetamin-Basemenge ebenfalls mindestens 100 Gramm betragen hat.
Der Angeklagte war, wie er wusste, in allen Fällen nicht im Besitz der für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderlichen Erlaubnis. Er handelte eigennützig und in Kenntnis aller Tatumstände.
Bei dem Angeklagten liegt ein Abhängigkeitssyndrom von Kokain und ein kombiniertes Cannabis vor. Das Abhängigkeitssyndrom ist als schwere andere seelische Abartigkeit zu qualifizieren. Die Abhängigkeit führte jedoch weder zu einer fehlenden Einsichtsfähigkeit des Angeklagten noch war dessen Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt oder gar aufgehoben.
Bei dem Angeklagten besteht aufgrund des Abhängigkeitssyndroms eine ihn treibende bzw. beherrschende Neigung, Betäubungsmittel in einem Umfang zu konsumieren, durch den Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden. Die Taten haben ihre Wurzel – zumindest auch – im übermäßigen Genuss von Rauschmitteln. Es besteht zudem die Gefahr, dass der Angeklagte infolge dieses Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Der Angeklagte hat bislang keine Therapie, insbesondere keine Therapie unter den stringenten Kautelen des Maßregelvollzuges, durchlaufen.
Es besteht bei ihm Therapie- und Behandlungsbereitschaft. Seit seiner Inhaftierung ist er abstinent.
III .
Dem Urteil ist eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO
vorausgegangen.
1.
2. Der unter Ziffer II. festgestellte Sachverhalt steht zur
Überzeugung der Kammer auf Grund des umfassenden und glaubwürdigen Geständnisses des Angeklagten, das sich nahtlos in die Angaben der Zeugen und KHK … fügte, fest.
Die Feststellungen zur Neigung des Angeklagten zum Konsum von Betäubungsmitteln und der daraus resultierenden Gefahr weiterer Straftaten ergeben sich ebenfalls aus dem Gutachten des Sachverständigen ….., dem sich die Kammer auch diesbezüglich aus eigener Überzeugung anschließt.
IV.
Der Angeklagte tat sich wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen strafbar gemacht (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 53 StGB).
Bei Cannabis ist die nicht geringe Menge ab einem THC-Gehalt von 7,5 Gramm erreicht.
Bei Amphetamin ist die sogenannte nicht geringe Menge ab einer Amphetamin-Basemenge von 10 Gramm erreicht.
In den Fällen l.-ll. ist der Grenzwert zur nicht geringen Menge hinsichtlich des Haschischs in zwei Fällen (Platten mit dem Aufdruck „PAUL”) um das 13,3-fache und in neun Fällen (Platten mit dem Aufdruck eines Schlüssels) um das 26,6-fache überschritten. Hinzu kommt die Überschreitung der nicht geringen Menge bezüglich des Amphetamins um einmal das 1,25-fache und dreimal das 2-fache (Fälle II.8.-11.), einmal das 3-fache (Fall II.7.) und sechsmal das 5-fache (Fälle II.1.-6.). In Fall 11.12. ist der Grenzwert zur nicht geringen Menge um das 13,3-fache überschritten.
In den Fällen II.13.-14. ist der Grenzwert zur nicht geringen Menge jeweils um das 10-fache überschritten.
V.
1. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG sieht für das Verbrechen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge grundsätzlich einen Strafrahmen von einem bis
zu fünfzehn Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) Freiheitsstrafe vor.
2. Minder schwere Fälle gemäß § 29a Abs. 2 BtMG liegen jeweils nicht vor.
Ein minder schwerer Fall ist anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß
gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solch erheblichen Maße abweicht, dass die Annahme des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Über das Vorliegen eines minder schweren Falles ist also aufgrund einer Gesamtwürdigung zu entscheiden.
Bei der Frage, ob minder schwere Fälle bejaht werden können, ist zu Gunsten des Angeklagten dessen frühzeitiges und umfassendes, von Schuldeinsicht getragenes Geständnis gewertet worden, welches zu einer erheblichen Verfahrensverkürzung beigetragen hat. Mildernd war ferner zu berücksichtigen, dass der Angeklagte teilweise mit Haschisch, also einer sogenannten weichen Drogen Umgang hatte (Fälle II.1.-12.). Die Kammer hat ferner zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser bei seinen Taten unter Suchtdruck infolge des bestehenden Abhängigkeitssyndroms handelte und nunmehr therapiemotiviert
ist. Berücksichtigt wurde zudem, dass die Veräußerung des Rauschgifts – zumindest auch – der Finanzierung des Eigenkonsums diente. Für den Angeklagten sprach weiterhin, dass er der form- und entschädigungslosen Einziehung diverser sichergestellter Gegenstände zugestimmt hat. Für den Angeklagten wurde außerdem gewürdigt, dass er als Erstverbüßer sowohl im Hinblick auf den Vollzug der Untersuchungshaft als auch hinsichtlich einer zu vollstreckenden Strafe als besonders haftempfindlich anzusehen ist; hierbei wurde im Hinblick auf die erlittene Untersuchungshaft von fast 14 Monaten Dauer berücksichtigt, dass der Angeklagte diese aus
Trennungsgründen in der JVA München verbracht hat, mithin räumlich entfernt von seinem familiären und sozialen Umfeld.
Gegen die Annahme minder schwerer Fälle sprach demgegenüber, dass der Angeklagte mit erheblichen Rauschgiftmengen Umgang hatte; der Grenzwert zur nicht geringen Menge ist in allen Fällen um mindestens das 10-fache überschritten. Weiter der Umstand, dass der Angeklagte zumeist (auch) mit Amphetamin (Fälle II.l.-ll., 13.-14.), also einer Droge von zumindest mittlerer Gefährlichkeit, Handel trieb. Zulasten des Angeklagten war weiterhin des dessen strafrechtliche Vergangenheit zu werten. Das Bundeszentralregister weist für den Angeklagten sechs Eintragungen auf, darunter zuletzt eine Verurteilung wegen einem Betäubungsmitteldelikt.
Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung ist daher nach Überzeugung der Kammer die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 29a Abs. 2 BtMG in allen Fällen nicht geboten.
3. Die oben genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Aspekte wurden bei der Strafzumessung im engeren Sinne erneut gewürdigt.
Unter Beachtung der angeführten Kriterien erachtet das Gericht folgende Einzelstrafen für schuld- und tatangemessen:
II.1.-6.: Jeweils zwei Jahre und zehn Monate Freiheitsstrafe
11.7.: Zwei Jahre und vier Monate Freiheitsstrafe
11.8.-11.: Jeweils zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe
11.12.: Ein Jahr und zehn Monate Freiheitsstrafe
11.13.-14.: Jeweils zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe
Aus den genannten Einzelstrafen war gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1, Abs. 2 StGB unter Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten unter nochmaliger Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine
Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.
Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung aller Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von sechs Jahren und sechs Monaten für schuld- und tatangemessen. Für die Gesamtstrafenbildung prägend waren das Geständnis des Angeklagten, die Art und Menge der gehandelten Rauschgifte sowie der enge zeitliche, räumliche und situative Zusammenhang der einzelnen Straftaten.
VI .
Die Voraussetzungen des § 64 StGB für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sind gegeben. Bei dem Angeklagten besteht aufgrund der Abhängigkeit von Kokain und Cannabis ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen.
Die hier abgeurteilten Taten gehen auch auf diesen Hang zurück. Es handelt sich um Straftaten, die — zumindest auch -der Aufrechterhaltung der eigenen Versorgungskette dienten. Es besteht die Gefahr, dass der Angeklagte infolge dieser Abhängigkeit weiter erhebliche rechtswidrige Taten begeht. Es besteht auch die konkrete Aussicht, dass er durch die Unterbringung bzw. Behandlung dauerhaft befähigt wird, betäubungsmittelabstinent zu leben und von der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten Abstand zu nehmen.
Zwar besteht die Abhängigkeitsproblematik beim Angeklagten bereits seit Jahren. Jedoch hat der Angeklagte bislang keine Suchttherapie, insbesondere keine qualifizierte Suchttherapie
unter den stringenten Kautelen des Maßregelvollzuges, durchlaufen. Ferner lebt der Angeklagte in Folge der Inhaftierung seit über einem Jahr abstinent und zeigte sich therapiemotiviert. Die Kammer sieht daher in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. …… ausreichende Erfolgsaussichten als gegeben an.
Das Gericht soll gemäß § 67 Abs. 2 S. 2 und S. 3 StGB bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitlichen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 S. 1 StGB möglich ist. Nach den Angaben des Sachverständigen Dr. … ist von einer zweijährigen Dauer der Maßregel auszugehen. Unter diesen Umständen war die Anordnung eines Vorwegvollzugs im Umfang von einem Jahr und drei Monaten geboten. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 464a, 465 StPO.
VII.
Brückner Zahn
Vorsitzender Richter Richter
am Landgericht am LandgerichtDie Urteile – die nur teilweise rechtskräftig sind – sind insoweit redaktionell bearbeitet, als deren Darstellung möglichst keine Hinweise auf die an den Taten beteiligte Personen enthalten soll, und Inhalte ohne allgemein verwertbare Informationen entfernt wurden.
Die Zusammenstellung soll zukünftig regelmäßig – auch mit Urteilen aus der näheren Vergangenheit – ergänzt werden.
Jeder Text unter einem Link enthält mehrere Urteile (bzw. wird mehrere Urteile erhalten). Die Urteile sind mit Überschriften versehen, die das entscheidende Gericht, die Strafe sowie in groben Zügen den Gegenstand der Tat enthalten.
Sollten die Urteile trotz sorgfältiger Kontrolle Informationen enthalten, die Rückschlüsse auf einzelne Beteiligte zulassen bitten wir um Mitteilung, damit diese entfernt werden können.

Rechtsprechungen nach Delikten
Betäubungsmitteldelikte
  • Urteil des Landgericht Würzburg Freiheitsstrafe 6 Jahre 6 Monate, Unterbringung in einer Entziehungsansatalt, Vorwegvollzug – ca 25 kg Haschisch, mehrere kg Amphetamin.
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Betäubungsmitteldelikte

Urteil des Landgericht Würzburg Freiheitsstrafe 6 Jahre 6 Monate, Unterbringung in einer Entziehungsansatalt, Vorwegvollzug – ca 25 kg Haschisch, mehrere kg Amphetamin.

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