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  • Urteile Betäubungsmittelstrafrecht

Amtsgericht Würzburg Freiheitsstrafe 2 Jahre – Handeltreiben 300 g Amphetamin 800 Ecstasy

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Das Amtsgericht – Schöffengericht – Würzburg
erkennt in dem Strafverfahren gegen

geboren am
ledig, …,
zuletzt wohnhaft
derzeit Justizvollzugsanstalt
deutscher Staatsangehöriger
Verteidiger:
wegen Verbrechens nach § 29a BtMG
in der öffentlichen Sitzung vom 6. August 2014,
an der teilgenommen haben:
Richterin am Amtsgericht
als Vorsitzende des Schöffengerichts
….
als Schöffen
Leitender Oberstaatsanwalt …
als Vertreter der Staatsanwaltschaft
Justizhauptsekretärin …….
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle auf Grund der Hauotverhandluna für Recht:
1. Der Angeklagte ist schuldig des gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu­bungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen.
2. Der Angeklagte wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Aus­lagen zu tragen.
Angewandte Vorschriften:
§§ 1 I, 3 I Nr. 1, 29 a I S. 1 Nr. 2 BtMG, 25 II, 53 StGB. 3
G r ü n d e :
I.
Der am 16.02.1986 geborene und somit 28-jährige Angeklagte ist lediger deutscher Staatsangehöriger. Der Angeklagte hat nach seinem Abitur im Jahre 2007 den Beruf eines ….. erlernt. Vor seiner Inhaftie­rung war der Angeklagte als ….. tätig. Aus dieser Tätigkeit, die bis … befristet war und die der Angeklagte aufgrund seiner Inhaftierung verloren hat, erzielte dieser monatliche Nettoeinkünfte zwischen 1.500,00 EUR und 1.800,00 EUR netto. Der Angeklag­te hat Schulden aus einem Bankkredit den er in Höhe von 4.000,00 EUR aufge­nommen hat. Auf diese Schulden leistet er derzeit keine Tilgungszahlungen. Der Angeklagte hat keine Kinder und auch keine sonstigen Unterhaltsverpflichtun­gen.
Der Angeklagte konsumiert ca. seit er 25 Jahre alt ist Betäubungsmittel, vor­wiegend THC-haltige Drogen, abends zum Abspannen. Am Wochenende zum Feiern konsumierte er auch Amphetamin und Ecstasy.
Strafrechtlich ist der Angeklagte wie folgt in Erscheinung getreten:
1. 26.02.2013 Amtsgericht Würzburg
Rechtskräftig seit 14.03.2013
Vorsätzlicher Besitz einer verbotenen Waffe
Datum der Tat: 06.11.2012
15 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe
Maßnahme nach § 54 Abs. 1 WaffG
2. 10.04.2013 Amtsgericht Würzburg
Rechtskräftig seit 30.04.2013 4
Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln
Datum der Tat: 10.03.2013
30 Tagessätze zu je 40,00 EUR Geldstrafe
Einziehung Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG)
Maßnahme nach § 33 Abs. 2 BtMG
II.
Die Hauptverhandlung hat folgenden Sachverhalt ergeben:
Der Angeklagte und seine Lebensgefährtin ….. wohnten zusammen im zweiten Stock eines Mehrfamilienhauses in der Konrad-Adenauer-Straße 91 in 97230 Estenfeld.
1.
Zu einem im Nachhinein nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im August 2013 verkaufte und übergab der Zeuge ….. an den Angeklagten und seine Lebensgefährtin im Anwesen in der ….. in… mindestens 300 Gramm Amphetamin auf Kommission zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Der Angeklagte legte das Amphetamin anschließend in den Kühlschrank.
Ausgehend von einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 10 % ist die nicht geringe Menge überschritten.
Von diesem Amphetamin verkaufte und übergab der Angeklagte mit seiner Le­bensgefährtin in deren Wohnung in ……zu einem im Nachhinein nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im August oder September 2013 an den Zeugen ….. mindestens 50 Gramm Amphetamin zu einem Ge­samtpreis von 7,00 EUR, also für 350,00 EUR. Hierbei erfolgte das Wiegen der Betäubungsmittel durch den Angeklagten, die Übergabe durch dessen Lebens­gefährtin …….
2.
Zu einem im Nachhinein nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt An­fang/Mitte September 2013 kamen der Angeklagte und seine Lebensgefährtin…… an einem Wochenende in die Wohnung des Zeugen….. nach Randersacker. Dort kauften und übernahmen der Angeklagte und seine Freundin ….. zwei Einweghandschuhe, die prall mit jeweils mindestens 500 roten Ecstasy-Tabletten gefüllt waren sowie einen weiteren Einweghandschuh, gefüllt mit mindestens 300 blauen Ecstasy-Tabletten. Die Übergabe der Tabletten erfolgte auf Kommission zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Die Lebensgefährtin des Angeklagten, …., packte die Betäubungsmittel anschließend in ihre Handtasche.
Von dem Amphetamin und den Ecstasy-Tabletten verkauften und übergaben der Angeklagte und seine Lebensgefährtin …. zu im Nachhinein nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten im November und Dezember 2013 in ihrer Wohnung in ……einmal 25 Gramm Amphetamin und 10 blaue Ecs­tasy-Tabletten zum Preis von 6,00 EUR pro Stück, einmal 50 Gramm Ampheta­min und 10 blaue Ecstasy-Tabletten zum Peis von 6,00 EUR pro Stück und ein
weiteres Mal 50 Gramm Amphetamin und 30 rote Ecstasy-Tabletten zum Preis von 8,00 EUR pro Stück an den Zeugen …….. In all diesen Fällen wog jeweils der Angeklagte die Betäubungsmittel ab, die Freundin des Ange­klagten …… übergab die Betäubungsmittel.
Wie der Angeklagte wusste, war er in allen Fällen nicht im Besitz der zum Um­gang mit Betäubungsmitteln erforderlichen Erlaubnis.
III.
Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme.
Der Angeklagte selbst hat den ihm zur Last gelegten Sachverhalt vollumfänglich bestritten und angegeben, dass es zwar durchaus Kontakt mit Betäubungsmittel gegeben habe. …..
……
Die Einlassung des Angeklagten wird zur Überzeugung des Gerichts widerlegt durch die Aussage des Zeugen ……, dem das Gericht Glauben schenkt, weil die Angaben glaubhaft waren und der Zeuge …..auch einen glaubwürdigen Eindruck machte.
………
IV.
Wegen des unter Ziffer II. festgestellten Sachverhaltens war der Angeklagte …..des gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu­bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen gem. §§ 11, 3 I Nr. 1, 29 a I S. 1 Nr. 2 BtMG, 25 II, 53 StGB schuldig zu sprechen.
V.
Für die von dem Angeklagten verwirklichten Tatbestände eröffnet sich jeweils ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 15 Jahren. Anlass für ei­ne Strafrahmenverschiebung gibt es nicht.
Im Rahmen der Strafzumessung wirkte sich zu Gunsten des Angeklagten aus, dass dieser auf die Asservate verzichtet hat und sich auch bereits seit 10.04.2014 also nahezu seit vier Monaten in Untersuchungshaft befindet. Fer­ner wirkte sich zu Gunsten des Angeklagten aus, dass dieser noch nicht erheb­lich strafrechtlich vorher in Erscheinung getreten ist.
Zu Lasten des Angeklagten wirkten sich die jeweiligen Mengen an Betäubungs­mittel aus sowie der Umstand, dass es sich bei Amphetamin um ein Betäu­bungsmittel von durchaus nicht unerheblicher Gefährlichkeit handelt.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält das Gericht für die zwei abgeurteilten Taten Einzelfreiheitsstrafen von je­weils 1 Jahr und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen.
Diese konnten nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklag­ten sprechenden Umstände auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren zurückgeführt werden.
Die verhängte Freiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.
Das Gericht bescheinigt dem Angeklagten durchaus eine günstige Sozialprogno­se i.S.d. § 56 I StGB.
Bei einer wie hier verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren müssen je­doch ferner die Voraussetzungen des § 56 II StGB erfüllt sein. Dies ist vorlie­gend nicht der Fall. Bei der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung bei Stra­fen von mehr als einem Jahr sind besondere Umstände erforderlich, die in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters liegen können. Besondere Umstände
sind Milderungsgründe von besonderem Gewicht die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe wiederspiegelt, als nicht unangebracht erscheinen lassen. Solche sind hier nicht erkennbar. Weder hat der Angeklagte ein Geständnis abgelegt noch Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG geleistet oder sind sonstige Umstände ersichtlich, die eine Strafausset­zung nach § 56 II StGB rechtfertigen würden. Die Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ist daher geboten.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 464 a, 465 StPO.

Richterin am Amtsgericht