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  • Urteile Betäubungsmittelstrafrecht

Amtsgericht Würzburg Freiheitsstrafe 5 Monate – Ladendiebstahl, vielfach vorbestraft

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Das Amtsgericht – Schöffengericht – Würzburg
erkennt in dem Strafverfahren gegen
…….
geboren am …
verwitwet, gelernte …., jetzt …..,
…….
deutsche Staatsangehörige
wegen räuberischen Diebstahls
in der öffentlichen Sitzung vom 18. Oktober 2011,
an der teilgenommen haben:
Richterin am Amtsgericht Landgraf
als Vorsitzende des Schöffengerichts
…….
als Schöffen

Staatsanwalt …
als Vertreter der Staatsanwaltschaft
……
Justizobersekretär ….
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2
auf Grund der Hauptverhandlung für Recht:
1. Die Angeklagte …….ist schuldig des Diebstahls.
2. Sie wird hierwegen zur Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.
3. Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewandte Vorschriften:
§§ 242, 248 a, 21 StGB. 3
G r ü n d e :
I.
Die …-jährige Angeklagte lebt seit ihrem dritten Lebensjahr in …. Nach
acht Jahren Schule bis ….arbeitete sie zunächst als …ohne Lehrver­trag, besuchte Stenografie- und Schreibenmaschinenkurse. Ab ….absolvierte sie eine dreijährige Lehre als ….., arbeitete anschließend noch ca. 13 Jahre bei der Ausbildungsfirma, danach als ….bei der Firma …..in ….., bis ….ihre Tochter geboren wurde. Am …. heiratete die Ange­klagte, zog mit ihrem Mann im Haus der Eltern in eine eigene Wohnung. Ab ….arbeitete die Angeklagte wieder als Teilzeitkraft an ein oder zwei Tagen in der Woche bei …in Fuchsstadt …. Diese Tätigkeit endete erst im September 2009, als die ….geschlossen wurde.
Im Jahre ….verstarb der Vater der Angeklagten. Bis zu dessen Tod ging es der Angeklagten nach ihren eigenen Angaben gut. Der Tod selbst sei sehr schlimm für sie gewesen. Im Jahr ….ging der Ehemann der Angeklagten in Ruhestand, der ….war, zunächst bei.. , dann als ….bei einer ….und schließlich als Leiter des ..der Firma „….” gearbeitet hatte. Bei der Abschlussunter­suchung zu Beginn des Ruhestandes wurde beim Ehemann der Angeklagten ei­ne chronische …..festgestellt. Im Jahre …..verstarb die Mutter der An­geklagten. Im Jahre …..heiratete die Tochter der Angeklagten, die nun mit
ihrem Mann und den …und ….geborenen Kindern in Eßfeld lebt. Diese
Kinder betreut die Angeklagte zwei Tage die Woche, wenn deren Mutter arbei­tet, holt sie von der Schule ab. Am ……verstarb der Ehemann der An­geklagten. Seither wohnt die Angeklagte alleine im ersten Stock des Elternhau­ses. Im Erdgeschoss wohnt der …..geborene Bruder der Angeklagten, dem seit dem Tod der Eltern das Haus gehört.
Die Angeklagte erhält derzeit …….in Höhe von monatlich insgesamt ca. 1.100,00 EUR. Sie wohnt mietfrei.
Die Angeklagte ist bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das Bundeszentralregister enthält 12 Eintragungen. Die Angeklagte wurde durch das Amtsgericht Würzburg verurteilt
1. am 28.11.1989 wegen Diebstahls zur Geldstrafe von 30 Tagessätzen a 15,00 DM, weil sie Lebensmittel im Gesamtwert von 64,28 DM entwendet hatte.
2. am 17.09.1990 wegen fortgesetzten Diebstahls zu Verwarnung mit Straf­vorbehalt, weil die Angeklagte in verschiedenen Würzburger Firmen Waren im Gesamtverkaufswert von 584,00 DM entwendet hatte, unter anderem zwei Handtaschen, T-Shirts, Unterwäsche und Waschmittel. Die Vorausset­zungen des § 21 StGB waren angenommen worden aufgrund der Ausfüh­rungen des medizinischen Sachverständigen, dass die Angeklagte an einer inneren Leere litte, mit der sie nicht umgehen könne. Sie habe zeitweise das Gefühl, am Leben vorbeigelebt zu haben. Ihr Leben verlaufe ohne Hö­hen und Tiefen. Dieses Gefühl der inneren Leere habe zu einem Spannungszustand geführt, welcher seinen Ausbruch durch die Begehung von Ladendiebstählen gesucht habe. Am 29.05.1991 wurde die Angeklagte zur vorbehaltenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen ä 20,00 DM verurteilt.
3. am 20.03.1991 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen ä 30,00 DM, weil die Angeklagte Lebensmittel und Blumen im Gesamtver­kaufswert von 62,37 DM entwendet hatte. Auch hier wurde § 21 StGB an­genommen mit der Begründung, es läge ein neurotisches Fehlverhalten vor.
4. am 10.05.1994 wegen Diebstahls zur Freiheitsstrafe von 2 Monaten mit Bewährung, welche erlassen wurde mit Wirkung vom 12.09.1996. Die An­geklagte hatte zwei Tontöpfe im Gesamtverkaufswert von 109,40 DM ent­wendet. Hier wurden die Voraussetzungen verminderter Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB nicht ausgeschlossen, da die Angeklagte durch das Eintre­ten des Klimakteriums eine erhebliche Krise in ihrem Selbstwertgefühl er­lebt habe.
5. am 25.10.1994 wegen Diebstahls zur Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit Bewährung, welche nach Verlängerung der Bewährungszeit erlassen wur­de mit Wirkung vom 21.12.1998. Die Angeklagte hatte am 30.06.1994 Le­bensmittel im Gesamtwert von 70,78 DM entwendet. Die Voraussetzungen des § 21 StGB wurden bejaht.
6. am 24.09.1996 wegen Diebstahls zur Freiheitsstrafe von 2 Monaten mit Bewährung, welche nach Verlängerung der Bewährungszeit erlassen wur­de mit Wirkung vom 26.10.2010. Die Angeklagte hatte am 27.07.1996 Tee, Geschirrspülmittel, Rasierschaum und Seife im Gesamtverkaufswert von 11,56 DM entwendet. Auch hier wurden die Voraussetzungen des § 21 StGB wegen eines durch das Klimakterium bedingten psychischen Aus­nahmezustandes bejaht.
7. am 15.04.1997 wegen Diebstahls zur Freiheitsstrafe von 4 Monaten mit Bewährung, welche erlassen wurde mit Wirkung vom 31.05.2001. Die An­geklagte hatte am 12.11.1996 Lebensmittel imGesamtverkaufswert von 68,32 DM entwendet. Es wurde von nicht auszuschließender verminderter Schuldfähigkeit ausgegangen wegen einer möglichen depressiven Ver­stimmungslage.
8. am 05.04.2005 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen ä 25,00 EUR, weil die Angeklagte am 24.02.2005 Nahrungs- und Genuss­mittel im Wert von 4,15 EUR entwendet hatte. Dieser Verurteilung war ei­ne längere Phase ohne Verurteilungen vorausgegangen.
9. am 15.06.2005 wegen Diebstahls zur Geldstrafe von 60 Tagessätzen ä 15,00 EUR, weil die Angeklagte am 20.12.2004 Lebensmittel im Wert von 14,90 EUR entwendet hatte.
10. am 22.02.2007 wegen Diebstahls zu 3 Monaten Freiheitsstrafe mit Bewäh­rung, weil die Angeklagte am 03.09.2005 bei der Firma …in Würz­burg Waren im Wert von 20,13 EUR entwendet hatte. Die Voraussetzun­gen des § 21 StGB wurden bejaht, weil die Angeklagte aufgrund der Er­krankung und schließlich des Todes ihres Ehemannes zur Tatzeit an einer mittelschweren Depression gelitten habe.
11. am 04.08.2009 durch das Landgericht Würzburg in Berufungsverhandlung wegen Diebstahls in 2 sachlich zusammentreffenden Fällen zu 6 Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung. Sie hatte am 16.07.2008 gegen 12.15 Uhr in den Geschäftsräumen der Firma …in der ….Straße in Ochsenfurt ein Nintendo-Spiel „Mario Kart” mit Lenkrad im Wert von 47,00 EUR entwendet, am 25.08.2008 gegen 10.00 Uhr in den Geschäfts­räumen des … in …Waren im Wert von 16,65 EUR, welche sie in eine mitgebrachte Stofftragetasche packte, bevor sie das Geschäft durch die Obstabteilung – ohne Passieren der Kasse – verließ, ohne die Ware (zwei Packungen Pizza, eine Packung Plätzchen, eine Salami, ei­ne Dose Pfirsichringe, zwei Micky Maus Hefte, eine Bildzeitung und ein Netz Nektarinen) bezahlt zu haben. Die Angeklagte war in erster Instanz zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wor­den. Da sie angedroht hatte, dass sie im Falle einer Verurteilung zur Frei­heitsstrafe ohne Bewährung Suizid begehen werde, befand sie sich vom Tag der Hauptverhandlung, dem 03.02.2009, bis zum 19.02.2009 im Be­zirkskrankenhaus Lohr. In der Hauptverhandlung war der psychiatrische Sachverständige Dr. Dr. Goebel hinzugezogen worden, der ausführte, dass
bei der Angeklagten aktuell eine diagnostizierbare psychische Stö­
rung/Erkrankung von forensischer Relevanz nicht feststellbar sei. Die An­geklagte sei gut durchschnittlich intellektuell-kognitiv leistungsfähig. Die aktuelle prädeliktische Ausgangsstimmung sei frei von jedweden psycho-pathologischen Anknüpfungspunkten gewesen wie z.B. „unspezifischem Handlungsbedarf”. Die Angeklagte sei durch ein früheres Gutachten „kon­ditioniert worden”, weshalb sie sich nach den Diebstählen bei Ergreifen immer auf „Kleptomanie” berufe. Sie habe auch seit 10 Jahren nur Bewährungsstrafen erhalten, eine ernste Konsequenz noch nicht verspürt.
Die Angeklagte treffe bewusst die Entscheidung, etwas zu stehlen, um
dem Leben einen Kick zu geben. Sie entwende Dinge des täglichen Lebens, die sie für sich oder ihre Enkel gebrauchen könne. Für eine depres­sive Verstimmung zur Tatzeit habe es keine Anhaltspunkte gegeben. Diese habe im Übrigen auch keinen Einfluss auf die Steuerungsfähigkeit. Die An­geklagte sei im Übrigen in der Lage, die alltäglichen relevanten lebens­praktischen Dinge wie Kochen, Versorgung des Haushaltes und Enkelkin­derbetreuung auszuführen. Allerdings läge eine Behandlungsbedürftigkeit der aktuellen depressiven Verstimmung vor.
12. am 07.12.2010 durch das Amtsgericht Würzburg wegen Diebstahls in 3 tatmehrheitlichen Fällen zu 6 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe, deren Voll­streckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zugrunde lagen folgende Sachverhalte:
Am 15.02.2010 entwendete die Angeklagte in den Geschäftsräumen der Firma …in der ….Straße in …ein Playstation Spiel im Wert von 29,95 EUR, indem sie dieses Spiel im Verkaufsraum betrachtete, dann ins Regal zurücklegte, später es erneut nahm, sich umschaute und dann das Spiel unter ihre Jacke steckte, bevor sie den Ausgang verließ, ohne das Spiel zu bezahlen. Im Gespräch mit der herbeigerufenen Polizei­beamtin erklärte sie, dass sie an Kleptomanie leide.
Am 15.05.2010 entwendete die Angeklagte bei der Firma ….in der
….Straße in …Lebensmittel im Wert von 11,33 EUR (Lachs, Schlagsahne, saure Sahne, Suppengrün, Jodsalz, Kloßteig, Curry und Gewürzgurken), indem sie die Ware zunächst in den Einkaufskorb leg­te, in den Gängen zwischen Regalen die Ware dann in eine mitgebrachte Tasche steckte und das Geschäft verließ, ohne die Kasse zu passieren und die Ware zu zahlen. Auch hier erklärte sie bei Anhaltung, dass sie an Klep­tomanie leide.
Am 03.09.2010 entwendete die Angeklagte in den Geschäftsräumen der Firma …in der …in …Nahrungsmittel im Wert von 12,71 EUR (Birnen, Orangen, Brötchen und Käse). Bei der Angeklagten wurde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB angenommen.
Die Sachverständige Dr. Heeger, Fachärztin für Psychiatrie /Psychotherapie an der Universitätsklinik Würzburg, hatte ausgeführt, dass bei der Ange­klagten eine Dysthymia vorliege auf dem Boden einer Persönlichkeitsak­zentuierung mit histrionischen, unreifen und abhängigen Zügen, welche sich in wiederholt auftretenden, lang andauernden depressiven Verstimmungszuständen äußern, die mit Zukunftsängsten, Unsicherheit, innerer Leere einhergehen. Dieses Störungsbild beeinträchtige die Einsichtsfähig­keit der Angeklagten nicht, führe auch nicht zu einer Aufhebung der Steu­erungsfähigkeit. Allerdings können die Stehlhandlungen aus psychiatri­scher Sicht zumindest partiell als Symptom des diagnostizierten Gesamt-
störungsbildes gewertet werden. Das klassifizierte depressive Syndrom könne in Verbindung mit der festgestellten Persönlichkeitsakzentuierung prinzipiell durch die Schwere der Gesamtsymptomatik dem 4. Eingangs­merkmal des § 20 StGB zugeordnet werden. Man könne davon ausgehen, dass die Hemmfaktoren bei der Probandin im Vergleich zu Gesunden deut­lich gemindert waren und es zu einer relevanten Verminderung der Handlungsspielräume gekommen sei, so dass ein erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten zwar nicht eindeutig belegbar, aber doch wahrscheinlich sei. Das Vorliegen der medizinischen Vorausset­zungen zur Anwendung des § 21 StGB könne zumindest nicht ausge­schlossen werden.
II.
Am 21.06.2011 gegen 17.30 Uhr nahm die Angeklagte in den Geschäftsräumen des ..Deich….mann in der ….Straße ..in …ein Paar schwarze Damenschuhe Marke ….., Größe …, im Wert von 19,99 EUR sowie ein Paar Pantoletten Marke …..D, Größe .., im Wert von
29,90 EUR an sich, um die Ware ohne zu bezahlen für sich zu behalten. Sie steckte die Schuhe unter ihrer Kleidung in den Hosenbund, um diese zu verber­gen, und verließ das Geschäft, ohne die Ware bezahlt zu haben.
Die Verkäuferin …., die durch andere Kundinnen auf dieses Vorgehen auf­merksam gemacht worden war, sprach die Angeklagte im Eingangsbereich an.
Diese lief jedoch weiter aus dem Geschäft zu ihrem vor dem Geschäft auf dem Parkplatz abgestellten Pkw. Als es Frau ….nicht gelang, die Angeklagte zum Bleiben und zur Klärung der Sache zu bewegen, rief sie um Hilfe, woraufhin der 1993 geborene Zeitsoldat ….. hinzukam und ebenfalls mit der Ange­klagten sprach, woraufhin diese ihm ihre braune Tasche aushändigte, welche vollständig leer war. Die Angeklagte stieg in ihren Pkw und fuhr rasch an, wobei beide Zeugen, …und …., beiseite springen mussten. Frau…., die in der Fahrertüre stand und nicht schnell genug ausweichen konnte, wurde von der durch das Anfahren zuschleudernden Fahrertüre am Ellenbogen
getroffen und erlitt dadurch nicht unerhebliche Schmerzen.
Am folgenden Morgen rief die Angeklagte im Geschäft bei …. an, er­
kundigte sich nach deren Befinden. Dabei wurde ihr Hausverbot für das Ge­schäft erteilt.
Am Nachmittag des 22.06.2011, gegen 14.00 Uhr, begab sich die Angeklagte erneut in das Geschäft und stellte an den Stellen, an denen am Tag zuvor diese beiden Paar Schuhe entwendet worden waren, diese wieder – teilweise unbe­merkt – ins Regal zurück.
III.
Die Angeklagte macht keinerlei Angaben zur Sache.

Die Zeugin PHMin …..gab an, dass sie……

IV.
Die Angeklagte hat sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts schuldig ge­macht des Diebstahls gem. §§ 242 I, 248 a, 21 StGB.
Ein räuberischer Diebstahl ist im vorliegenden Fall nach Überzeugung des Ge­richts nicht gegeben, da die Angeklagte nicht bewusst Gewalt anwendete, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Dies wäre dann der Fall ge­wesen, wenn sie die Türe zugezogen hätte, obwohl die Verkäuferin noch in dem Bereich gestanden wäre. Da sie aber lediglich schnell angefahren ist bei offener Türe, um zu flüchten, durch dieses Anfahren dann die Türe zuschlug, ist von ei­ner bewussten Gewaltanwendung nicht auszugehen. Demzufolge erfolgt keine Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls, sondern lediglich wegen Dieb­stahls. Eine fahrlässige Körperverletzung kann nicht verfolgt werden mangels
Strafantrags.
Im vorliegenden Verfahren wurde verlesen auszugsweise das Gutachten der Sachverständigen Dr. …., das bereits der letzten Verurteilung zugrunde liegt. Das Gericht geht davon aus, dass auch im vorliegenden Fall die Voraus­setzungen des § 21 StGB jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können. An der psychischen Situation der Angeklagten scheint sich nichts geändert zu ha­ben.
V.
Bei der Strafzumessung ist auszugehen vom Strafrahmen des § 242 StGB, der vorsieht Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
Zu Gunsten der Angeklagten erfolgt eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB.
Innerhalb dieses reduzierten Strafrahmens wird zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass der Wert der entwendeten Ware im unteren Bereich liegt, letztendlich kein Schaden entstanden ist, weil die Ware kurze Zeit nach der Tat zurückgebracht wurde. Die Angeklagte hat keine Angaben zur Sache gemacht.
Es wird aber zu ihren Gunsten davon ausgegangen, dass dieses Zurückbringen der Schuhe auf Schuldeinsicht und Reue beruhte. Dafür spricht auch, dass sie sich nach dem Befinden der von ihr verletzten Verkäuferin erkundigte und sich diesbezüglich bei dieser entschuldigte.
Zu Lasten der Angeklagten fallen aber die extrem zahlreichen einschlägigen Voreintragungen im Bundeszentralregister ins Gewicht. Zur Tatzeit stand die Angeklagte dreifach unter Bewährung. Die Angeklagte hat es sich zur Ange­wohnheit gemacht, Diebstähle zu begehen. Sofern sie dann vor Ort tatsächlich
überführt wird, beruft sie sich auf „Kleptomanie”, da von einer behandelnden Psychologin ihr erklärt wurde, dass sie an Kleptomanie leide. Allerdings war der Angeklagten durch das Gericht bereits sehr deutlich klargemacht worden, dass sie sich auf Kleptomanie nicht berufen könne, die Voraussetzungen bei ihr eben gerade nicht gegeben seien. Dies wurde durch die psychiatrischen Sachverständigen in den früheren Verfahren auch so festgestellt, ebenfalls durch die Sachverständige Dr. Fleeger, deren Gutachten verlesen wurde. Obwohl die An­geklagte wusste, dass sie sich für ihre Taten zu verantworten hat, ist sie unter dreifacher Bewährung stehend wieder strafrechtlich einschlägig in Erscheinung getreten. Die Angeklagte erweist sich als mit milden Maßnahmen unbelehrbar.
Selbst der Aufenthalt im Bezirkskrankenhaus Lohr, der nach einer früheren Ver­urteilung erfolgte, weil die Angeklagte gedroht hatte, im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung sich das Leben zu nehmen, hat sie nicht davon abgehalten, wiederum straffällig zu werden und die vom Gericht bereits angekündigte Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu riskieren.
Unter Abwägung all dieser Umstände kann auf die Angeklagte nur mit Frei­heitsstrafe reagiert werden, wobei lediglich aufgrund des sehr geringen Werts der entwendeten Ware, die dann auch noch aufgrund von Schuldeinsicht und Reue zurückgebracht wurde, 5 Monate als ausreichend, tat- und schuldange­messen festgesetzt werden – trotz der zahlreichen einschlägigen Voreintragun­gen.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung kommt nicht mehr in Betracht. Die Ange­klagte ist dreifache Bewährungsversagerin. Sie versucht zwar immer bei Gericht Mitleid zu erwecken, indem sie sich wie ein „klägliches Häufchen Elend” hinsetzt und – wenn überhaupt – in schwachem Ton etwas vorträgt. Im krassen Wider­spruch dazu steht aber ihr zielgerichtetes und überlegtes Handeln in den Ge­schäften und auch die sehr flotte Flucht im vorliegenden Verfahren, die nichts
von ängstlich und zögerlich im Verhalten erkennen lässt. Die Angeklagte ist durchaus energisch in der Lage das zu tun, was sie möchte, wenn es zu ihrem Vorteil ist. Der Angeklagten waren im Dezember 2010 die Folgen neuerlicher Strafbarkeit in der Hauptverhandlung deutlich gemacht worden, im schriftlichen
Urteil dazu ausgeführt: „Diese erkannte Strafe wird, wenn auch gnadenweise, noch einmal zur Bewährung ausgesetzt. Es wurde der Angeklagten deutlich gemacht, dass sie sich auf Kleptomanie nicht berufen kann, dass diese bei ihr nicht vorliegt. Sie ist für ihre Taten verantwortlich und wird dafür bestraft wer­den. Sie erhält jetzt letztmals Gelegenheit, ihre Einstellung zu ändern. Bevor sie nicht eine andere innere Haltung einnimmt, wird auch eine Therapie bei ihr
aussichtslos sein. Dies hat auch die Sachverständige deutlich ausgeführt. Die Angeklagte erhält nochmals letztmalig die Gelegenheit, sich aus ihrer Vereinsa­mung zu befreien. Aufgrund dessen wurden ihr soziale Hilfsdienste auferlegt und ihr auch aufgegeben, sich in einer Einrichtung ehrenamtlich zu engagieren.
Sollte die Angeklagte diese letzte Chance nicht nutzen, muss sie nun unwider­ruflich mit einer Verbüßung der Freiheitsstrafe rechnen. Die Rechtsordnung kann es nicht hinnehmen, dass die Angklagte permanent klaut. Würden dies al­le Personen mit irgendwelchen Problemen so tun, könnte es Geschäfte nur noch in der Art geben, dass man nur über den Verkäufer Ware ausgehändigt be­kommt. Es gibt sehr viele Menschen, die die gleichen Probleme wie die Ange­klagte zu bewältigen haben, nämlich den Tod der Eltern und eines Ehepartners.
Es kann erwartet werden, dass man trotz derartiger Erlebnisse auch weiterhin ein straffreies Leben führt. Auch von der Angeklagten wird dies erwartet. Dies ist zumutbar.”
Die Angeklagte hat sich daran nicht gehalten, bewusst erneut einen Diebstahl begangen. Die ihr bekannten Folgen hat sie nun zu tragen.
Das Gericht hält es für möglich, hier im Rahmen einer „Warnschussfunktion” diese Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, ohne dass zwingend gleich die Bewährungsstrafen widerrufen werden müssten. Denkbar wäre auch, diese anderen Strafen weiterhin – eventuell mit weiteren Auflagen – zur Bewäh­rung ausgesetzt zu lassen, um zu sehen, ob die Angeklagte nach Verbüßung dieser einen Freiheitsstrafe nicht bereits geläutert ist, ihr Verhalten nun endgül­tig ändert.
VI.
Kosten: §§ 464, 464 a, 465 StPO.

Richterin am Amtsgericht