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  • Urteile Betäubungsmittelstrafrecht

Amtsgericht Würzburg Freiheitsstrafe 2 Jahre mit Bewährung – Steuerschaden ca. € 437.000

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Würzburg
erkennt in dem Strafverfahren gegen
……
geboren am …..
ledig, ….., zzt. arbeitslos,
…….
deutscher Staatsangehöriger
wegen Steuerhinterziehung
in der öffentlichen Sitzung vom 03. März 2009,
an der teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht Dr. Stühler
als Vorsitzender des Jugendschöffengerichts
1. …
2. ….
als Jugendschöffen
Staatsanwalt als Gruppenleiter …
als Vertreter der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt ……
Justizhauptsekretärin …..
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
auf Grund der Hauptverhandlunq für Recht:
1. Der Angeklagte …..ist schuldig der Steuerhinterziehung in 11 tatmehrheitlichen Fällen in Tat­mehrheit mit versuchter Steuerhinterziehung.
2. Der Angeklagte wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Aus­lagen zu tragen.
Angewandte Vorschriften:
§§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 149, 150 AO; §§ 1, 2, 11, 15, 25, 26, 32, 36 EStG; § 56 EStDV; §§ 1-4 SolZG; §§ 1, 2, 5, 7, 11, 14a, 16, 18 GewStG; § 35 GewStDV; §§ 1-3, 10, 12, 13, 15, 16, 18 UStG, §§ 22, 23, 53, 56 StGB. 3
G r ü n d e :
I.
Der Angeklagte wurde …. als erstes und einziges gemeinsames Kind der Eheleute …. und ….. in Würzburg geboren. Aus einer weiteren Beziehung seiner Mutter hat er noch …… Während der Vater des Angeklag­ten – er verstarb etwa …….
Im Alter von wenigen Monaten verzog der Angeklagte mit seinen Eltern in ….., wo er bis etwa zu seinem vierten Lebensjahr im …..aufwuchs. Entwicklungsbeeinträchtigungen in seiner frühen Kindheit wurden nicht bekannt. Da sich jedoch zwischenzeitlich die Beziehung seiner Eltern sehr verschlechtert hatte, zog die Mutter des Angeklagten mit ihrem Sohn zurück nach Deutschland und reichte hier die Scheidung ein.
Nach seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland ging der Angeklagte zunächst in einem Kindergarten im …… Er berichtete,
sich daran erinnern zu können, dass er anfangs Sprachprobleme gehabt, sich dann aber doch relativ schnell eingewöhnt habe.
Wegen eines Umzugs …..wurde der Angeklagte nach dem Be­such des Kindergartens in der dortigen Grundschule eingeschult. Weil er nach wie vor Sprachprobleme hatte, wechselte der Angeklagte an die …..zur individuellen Lernförderung über, auf der er bis zur 7. Klasse verblieb. Nach eigenen Angaben hat der Angeklagte an seine Schulzeit über­wiegend gute Erinnerungen.
Nachdem gegen den Angeklagten im noch strafunmündigen Alter bereits zahl­reiche Ermittlungsverfahren anhängig waren, wurde er etwa um das Jahr …..herum von seiner Mutter zu den Großeltern väterlicherseits, die in … leb­ten, verbracht. Infolgedessen lebte der Angeklagte wiederum etwa vier Jahre lang in …. Er berichtete, dass es in ….. keinerlei strafrechtliche Auffälligkeiten gegeben habe.
Wegen Leistungsproblemen in der Schule kehrte der Angeklagte im Alter von 16 Jahren erneut nach Deutschland zurück. Er fand sodann wiederum Aufnahme im Haushalt seiner Mutter, in dem auch seine beiden jüngeren …..lebten. Der Angeklagte wollte damals den qualifizierenden Hauptschulabschluss nachholen und nahm deshalb beim Berufsförderzentrum an einer Berufsfortbil­
dungsmaßnahme teil. Jedoch gelang es ihm letztlich nicht, dieses Ziel zu errei­chen.
……..
Momentan lebt der Angeklagte alleine in einer 2-Zimmer-Wohnung in der ….Straße in ….. Er ist Vater einer zwischenzeitlich …. al­ten Tochter. Von der Mutter dieses Kindes, mit der er etwa zweieinhalb Jahre li­iert war, hat er sich allerdings bereits während der Schwangerschaft getrennt.
………
II.
Die Hauptverhandlung hat folgenden Sachverhalt ergeben:
Der Angeklagte war von Oktober 2001 bis mindestens zum Jahr 2004 in der …… Straße …in …..gewerblich als ….tätig und erzielte in diesem Zeitraum Einkünfte aus diesem Gewerbebetrieb. Beim Finanzamt Würzburg wurde er unter der Steuernummer ……. geführt.
Obwohl der Angeklagte, der aus seiner unternehmerischen Tätigkeit erhebliche Einnahmen und Umsätze erzielte, wusste, dass er zur Abgabe inhaltlich richtiger und vollständiger Steuererklärungen verpflichtet war, unterließ er es, für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2004 jeweils Einkommensteuererklärungen,
Gewerbesteuererklärungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen beim zuständi­gen Finanzamt Würzburg abzugeben. Der Angeklagte handelte auf diese Weise, um Steuern zu verkürzen.
Aus dem Berieb seines einzelkaufmännisch geführten Unternehmens erzielte der Angeklagte in den Jahren 2001 bis 2004 die folgenden Einkünfte und Um­sätze:
……..
Es ergingen für diese Zeiträume aufgrund von durch das Finanzamt Würzburg durchgeführten Schätzungen zunächst die folgenden Steuerbescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung:
Zeitraum Steuerart
Bescheiddatum
2001 Umsatzsteuer
03.06.2003
Einkommensteuer Kein Bescheid
Gewerbesteuer Kein Bescheid
2002 Umsatzsteuer 11.02.2004
Einkommensteuer 11.02.2004
Gewerbesteuer Kein Bescheid
2003 Umsatzsteuer 01.02.2005
Einkommensteuer 01.02.2005
Gewerbesteuer Kein Bescheid
2004 Umsatzsteuer Kein Bescheid
Einkommensteuer Kein Bescheid
Gewerbesteuer Kein Bescheid
Durch die Nichtabgabe der vorgenannten Steuererklärungen bewirkte der An­geklagte, wie von ihm von Anfang an beabsichtigt, Verkürzungen von Einkom­men-, Gewerbe- und Umsatzsteuern. Im Einzelnen kam es daher zu den fol­genden Steuerverkürzungen:
1. Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag
…..
2. Umsatzsteuer
…..
3. Gewerbesteuer
…..
Mithin verkürzte der Angeklagte Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer von insgesamt 437.003 EUR bzw. versuchte -betreffend den Veranlagungszeitraum 2004 Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag hierauf in Höhe von 111.984 EUR zu verkürzen.
III.
Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichtes fest aufgrund des voll­umfassenden, von Schuldeinsicht und Reue getragenen Geständnisses des An­geklagten und der ergänzenden Angaben des Zeugen ……
Der Angeklagte hat den ihm zur Last gelegten Sachverhalt vollumfänglich ein­geräumt. Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Geständnis bestehen nicht. Denn die Einlassungen des Angeklagten wurden inhaltlich in vollem Umfang durch die Angaben des Zeugen ……- er war vorliegend als Fahndungsprüfer tätig –
bestätigt.
…….
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf der von ihm als richtig anerkannten Exploration der Jugendgerichtshilfe, …..diejenigen zu seiner strafrechtlichen Vorahndung beruhen auf der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister.
IV.
Der Angeklagte hat sich daher der Steuerhinterziehung in 11 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit versuchter Steuerhinterzeihung gem. den §§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 149, 150 AO, §§ 1, 2, 11, 15, 25, 26, 32, 36 EStG, § 56 EStDV, §§1-4 SolZG, §§ 1, 2, 5, 7, 11, 14a, 16, 18 GewStG, § 35 GewStDV, §§ 1-3, 10, 12, 13, 15, 16, 18 UStG, §§ 22, 23, 53 StGB schuldig gemacht.
V.
Der Angeklagte war bei Begehung der Steuerhinterziehungen betreffend den Veranlagungszeitraum 2001 20 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes. In den Veranlagungszeiträumen 2002, 2003 und 2004 hatte er hingegen bereits das 21. Lebensjahr vollendet.
Soweit der Angeklagte noch Heranwachsender war, war gem. § 105 Abs. 1 Nr.l JGG Jugendstrafrecht auf ihn zur Anwendung zu bringen, da die Gesamtwürdi­gung der Persönlichkeit bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen er­gibt, dass er im Zeitpunkt dieser Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Nach Auffassung des Gerichtes war jedoch hier nach § 32 JGG insgesamt Erwachsenenstrafrecht anzuwenden, da das Schwergewicht vorliegend auf Straf­taten liegt, die nach allgemeinem Strafrecht zu beurteilen sind. Zwar liegt der Beginn des strafbaren Verhaltens des Angeklagten in einem Zeitraum, in dem er
noch Heranwachsender war. Allerdings wurde der Großteil der hier gegenständ­lichen Steuern erst später hinterzogen, so dass der Schwerpunkt der dem An­geklagten vorwerfbaren Taten in einer Zeitspanne liegt, in der er bereits das 21. Lebensjahr vollendet hatte. Abgesehen davon, hat das Gericht auch höchste Zweifel daran, ob der mittlerweile 27 jährige Angeklagte überhaupt noch mit
den Mitteln des Jugendstrafrechts zu erreichen und erzieherisch zu beeinflussen ist.
Im Rahmen der Strafzumessung sprachen zu Gunsten des Angeklagten, dass er sich von Anfang an vollumfänglich geständig gezeigt hat, dass er vor Begehung der hier gegenständlichen Taten strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getre­ten ist, dass sich der Abschluss des Verfahrens – die Ermittlungen der Steuer­fahndung waren bereits Ende des Jahres 2005 abgeschlossen, die Akten wur­den der Staatsanwaltschaft aber erst im August bzw. September 2008 vorgelegt – aus nicht vom Angeklagten zu vertretenden Gründen erheblich verzögert hat und dass es sich vorliegend um die erste Verurteilung des Angeklagten nach Erwachsenenstrafrecht handelt.
Zu Lasten des Angeklagten mussten hingegen die Höhe der hinterzogenen Steuern sowie der Umstand gehen, dass er vorliegend über mehrere Veranla­gungszeiträume hinweg Steuern verkürzt hat.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände hielt das Gericht folgende Einzelstra­fen für tat- und schuldangemessen:
Einkommensteuerhinterziehung 2001: 4 Monate Freiheitsstrafe
Einkommensteuerhinterziehung 2002: 10 Monate Freiheitsstrafe
Einkommensteuerhinterziehung 2003: 1 Jahr Freiheitsstrafe
Einkommensteuerhinterziehung 2004: 10 Monate Freiheitsstrafe
Umsatzsteuerhinterziehung 2001: 2 Monate Freiheitsstrafe
Umsatzsteuerhinterziehung 2002: 6 Monate Freiheitsstrafe
Umsatzsteuerhinterziehung 2003: 6 Monate Freiheitsstrafe
Umsatzsteuerhinterziehung 2004: 6 Monate Freiheitsstrafe 11
Gewerbesteuerhinterziehung 2001: 1 Monat Freiheitsstrafe
Gewerbesteuerhinterziehung 2002: 5 Monate Freiheitsstrafe
Gewerbesteuerhinterziehung 2003: 6 Monate Freiheitsstrafe
Gewerbesteuerhinterziehung 2004: 6 Monate Freiheitsstrafe.
Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechender Strafzumessungserwägungen bildete das Gericht aus diesen Einzelfreiheitsstra­fen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren.
Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 StGB zur Bewäh­rung ausgesetzt werden, da die Sozialprognose des Angeklagten günstig er­scheint. Vorliegend handelt es sich um die erste freiheitsentziehende Maßnah­me, die gegen den Angeklagten verhängt wurde. Zudem lebt der Angeklagte in relativ gefestigten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen. In Anbetracht dessen hegt das Gericht die Erwartung, dass er sich bereits diese Verurteilung zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe zur Warnung dienen lassen wird, um künftig straffrei zu leben, auch ohne dass es der Einwirkungen des Strafvollzugs bedarf. Die besonderen Umstände i.S.v. § 56 II StGB sieht das Gericht vorlie­gend insbesondere in dem frühzeitigen, vollumfänglichen, von Schuldeinsicht
und Reue getragenen Geständnis des Angeklagten sowie in der ihm nicht zuzu­rechnenden überlangen Verfahrensdauer.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 464a, 465 StPO.