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  • Urteile Betäubungsmittelstrafrecht

Amtsgericht Würzburg Freiheitsstrafe 8 Monate – Fahren ohne Fahrerlaubnis – erhebliche Vorstrafen

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Das Amtsgericht – Strafrichter – Würzburg
erkennt in dem Strafverfahren gegen
….
geboren am.. in …,
ledig,
……
deutscher Staatsangehöriger
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
in der öffentlichen Sitzung vom 01.09.2014
an der teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht Eisert
als Strafrichter
Staatsanwältin als Gruppenleiterin …
als Vertreterin der Staatsanwaltschaft
Justizangestellte …..
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
auf Grund der Hauotverhandluna für Recht:
1. Der Angeklagte …. ist schuldig des vorsätzli­chen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Ge­brauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag.
2. Der Angeklagte wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe 8 Monaten
verurteilt. Vor Ablauf von 20 Monaten darf dem Angeklagten keine neue Fahrer­laubnis erteilt werden.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Liste der angewandten Strafvorschriften:
§§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, §§ 1, 6 Abs. 1 PflVG, §§ 60, 69 a, 52 StGB 3
G r ü n d e :
I.
Der am …… geborene Angeklagte ist ledig und bezieht derzeit Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (Hartz IV). Der Angeklagte pflegt nach eigenen An­gaben seine 75-jährige Mutter. Der Angeklagte ist seit 2007 in einem Substitu­tionsprogramm, in dessen Rahmen er täglich gemäß ärztlicher Verordnung eine Methadondosis von 9 ml einnimmt. Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
1. 27.06.1994 AG Gemünden
Rechtskräftig seit 29.07.1994
Vorsätzliches Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Datum der (letzten) Tat: 3.8.1994
20 Tagessätze zu je 30,~ DM Geldstrafe
2. 17.10.1994 AG Gemünden
rechtskräftig seit 4.11.1994
Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis
Datum der (letzten) Tat: 3.8.1994
60 Tagessätze zu je 30,- DM Geldstrafe
Sperre für die Fahrerlaubnis bis 3.8.1995
3. 17.10.1994 AG Gemünden
Rechtskräftig seit 4.11.1994
Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr
Datum der (letzten) Tat: 14.6.1994
50 Tagessätze zu je 30,– DM Geldstrafe
Sperre für die Fahrerlaubnis bis 3.11.1995 4
4. 28.12.1994 AG Gemünden
Rechtskräftig seit 20.01.1995
60 Tagessätze zu je 30,- DM Geldstrafe
Sperre für die Fahrerlaubnis bis 3.11.1995
Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 27.06.1994
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 17.10.1994
5. 17.5.1995 AG Wertheim
Rechtskräftig seit 25.05.1995
Gemeinschaftlicher versuchter Diebstahl in einem besonders schwerem Fall
Datum der (letzten) Tat: 3.4.1994
90 Tagessätze zu je 30,- DM Geldstrafe
6. 31.07.1992 AG Gemünden
Rechtskräftig seit 25.11.1995
Vors. Fahren ohne Fahrerlaubnis in 4 Fällen, davon in zwei Fällen in TE mit vorsätzlichem Verstoß gegen das PflichtVers.Gesetz und in einem Fall in TE mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung
Datum der (letzten) Tat: 06.03.1995
8 Monate Freiheitsstrafe
Sperre für die Fahrerlaubnis bis 24.7.1997
Bewährungszeit 3 Jahre
Bewährungszeit verlängert bis 24.11.1999
Bewährungszeit verlängert bis 24.5.2000
Strafaussetzung widerrufen
Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 26.4.2004
Bewährungshelfer bestellt
Strafrest erlassen mit Wirkung vom 1.6.2004
7. 14.08.1995 AG Gemünden
Rechtskräftig seit 9.9.2995 5
Betrug in TM mit tateinheitlicher Beleidigung und Bedrohung
Datum der (letzten) Tat: 20.04.1995
140 Tagessätze zu je 30,– DM Geldstrafe
8. 23.2.1996 AG Frankfurt
Rechtskräftig seit 23.2.1996
Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln
Datum der (letzten) Tat: 20.10.1995
Maßnahme nach § 22 BtMG
9. 30.08.1996 AG Frankfurt
Rechtskräftig seit 30.08.1996
Unerlaubter Erwerb von Heroin
Datum der (letzten) Tat: 27.02.1996
3 Monate Freiheitsstrafe
Bewährungszeit 2 Jahre
Maßnahme nach § 33 BtMG
Strafaussetzung widerrufen
Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 24.4.2004
Bewährungshelfer bestellt
Strafrest erlassen mit Wirkung vom 14.6.2004
10.11.03.1997 AG Wertheim
Rechtskräftig seit 20.06.1997
130 Tagessätze zu je 30,- DM Geldstrafe
Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 27.6.1994
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 17.10.1994
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 17.5.1995
11.08.04.1998 AG Gemünden a. Main
Rechtskräftig seit 8.4.1998
Vorsätzlicher Vollrausch 6
Datum der (letzten) Tat: 27.2.1997
10 Monate Freiheitsstrafe
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 1.2.2004
Bewährungshelfer bestellt
Führungsaufsicht bis 1.2.2004
Dauer der Führungsaufsicht geändert; Fristende: 26.4.2004
Strafrest erlassen mit Wirkung vom 27.5.2004
Unterbringung erledigt am 27.05.2004
Führungsaufsicht erledigt am 27.5.2004
12.2.11.2005 AG Gemünden
Rechtskräftig seit 2.11.2005
Beleidigung in 2 Tateinheitlichen begangenen Fällen
Datum der (letzten) Tat: 12.05.2005
40 Tagessätze zu je 10,– Euro Geldstrafe
13.24.11.2005 AG Gemünden
Rechtskräftig seit 2.12.2005
Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln
Datum der (letzten) Tat: 30.06.2005
50 Tagessätze zu 10,~ Euro Geldstrafe
14.14.03.2006 AG Gemünden
Rechtskräftig seit 28.03.2006
70 Tagessätze zu je 10,– Euro Geldstrafe
nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 2.11.2005
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 24.11.2005
15.23.3.2009 AG Würzburg
Rechtskräftig seit 13.5.2009
Erschleichens von Leistungen 7
Datum der (letzten) Tat: 31.12.2008
40 Tagessätze zu je 15,00 Euro Geldstrafe
16.6.08.2009 AG Aschaffenburg
Rechtskräftig seit 14.8.2008
Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr
Datum der (letzten) Tat: 31.10.2008
110 Tagessätzen zu je 15,00 Euro Geldstrafe
Sperre für die Fahrerlaubnis bis 5.12.2010
17.17.11.2009 AG Aschaffenburg
Rechtskräftig seit 27.11.2009
130 Tagessätze zu je 15,00 Euro Geldstrafe
Aufrechterhaltene Sperrfrist nach Gesamtstrafenbildung
nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 6.8.2009
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 23.3.2009
18.30.10.2012 AG Gemünden
Rechtskräftig seit 30.10.2012
Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vors. Fahren ohne
Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung
Datum der (letzten) Tat: 29.02.2012
9 Monate Freiheitsstrafe
Sperre für die Fahrerlaubnis bis 29.7.2014
Bewährungszeit 4 Jahre
Bewährungshelfer bestellt 8
Der Angeklagte ist verkehrsrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
1. 19.07.1994 LRA Main-Spessart
Entziehung der Fahrerlaubnis Kl. 3
2. 24.8.1994 Staatsanwaltschaft Würzburg
Vors. Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis
3. 17.11.1994 Staatsanwaltschaft Würzburg
Fahrl. Trunkenheit im Verkehr
4. 8.12.1995 Staatsanwaltschaft Würzburg
Vors. Fahrens ohne Fahrerlaubnis
5. 12.11.2008 Staatsanwaltschaft Aschaffenburg
Der Führerschein wurde nach § 94 StPO beschlagnahmt und in Verwah­rung genommen
6. 21.09.2009 Staatsanwaltschaft Aschaffenburg
Fahrl. Trunkenheit im Verkehr
7. 28.12.2012 Staatsanwaltschaft Würzburg
Fahrl. Trunkenheit im Verkehr
II.
Der Angeklagte fuhr am 2.3.2014 gegen 9.25 Uhr mit dem Kraftfahrrad der Marke ……, auf der …und dem ….in …., obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. Für das Fahrzeug war kein Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen. Dies wusste der Angeklagte.
III.
Vorgenannter Sachverhalt steht nach der durchgeführten Hauptverhandlung fest. Der Angeklagte hat den Sachverhalt eingeräumt. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf der Verlesung eines Auszuges aus dem Bundeszentralregister vom 8.4.2014 sowie einer Auskunft aus dem Ver­kehrszentralregister vom 4.4.2014.
IV.
Der Angeklagte war daher schuldig zu sprechen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, §§ 1, 6 Abs. 1 PflichtversG., § 52 StGB.
V.
Innerhalb des gegebenen Strafrahmens von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr war zu Gunsten des Angeklagten dessen Geständnis zu würdi­gen. Weiter war zu seinen Gunsten zu sehen, dass dieser nach seiner Einlas­sung am Tage der genannten Fahrt seine behandelnde Ärztin aufsuchen wollte und den entsprechenden Bus verpasst hat. Im Anschluss habe er den Zeugen
…….aufgesucht, der ihm Methadon gegeben habe. Zu Lasten des Angeklag­ten waren demgegenüber dessen diverse und teilweise auch einschlägige Vor­strafen zu sehen. Der Angeklagte wurde mit nicht rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Gemünden am Main vom 20.01.2014 wegen fahrlässiger Trun­kenheit in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer 9-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bereits zu diesem Zeitpunkt stand der Angeklagte aufgrund Urteils des Amtsgerichts Gemünden vom 30.10.2012 unter einschlägiger offener Bewährung. Gleichwohl hat sich der Angeklagte zumindest die Tatsache, dass er insoweit vor Gericht gestanden hat, nicht zur Warnung dienen lassen und knapp zwei Monate später erneut im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis geführt. Bei
Würdigung aller und für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist vorliegend eine Freiheitsstrafe zu verhängen, welche in Höhe von 8 Monaten tat- und schuldangemessen ist. Daneben hat sich der Angeklagte durch die hier vorliegenden Taten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.
Bei Würdigung der Gesamtumstände ist eine Sperrfrist von 20 Monaten vorlie­gend tat- und schuldangemessen, §§ 69, 69 a StPO.
Die Freiheitsstrafe konnte vorliegend nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da dem Angeklagte aufgrund seiner diversen Vorstrafen keine günstige Sozial­prognose gestellt werden kann. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der Tat­sache, dass der Angeklagte in der mündlichen Verhandlung einen von April 2014 datierenden Antrag auf Durchführung einer Therapie vorgelegt hat. Dieser Antrag wurde vom Angeklagten nach dem genannten Urteil des Amtsgerichts Gemünden und nach seiner Vernehmung als Beschuldigter wegen der hier vorliegenden Straftaten gestellt. Demgegenüber steht der Angeklagte bereits seit 2007 in einem Methadonsubstitutionsprogramm und hat sich bislang auch nicht zu einer Therapie entscheiden können. Allein die Tatsache, dass dieser nun un­ter dem Eindruck einer drohenden Verurteilung einen Antrag auf Therapie stellt, ist nicht geeignet zur Begründung einer positiven Sozialprognose.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 464 a, 465 StPO.

Richter am Amtsgericht