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  • Urteile Betäubungsmittelstrafrecht

Urteil AG Schweinfurt aus 2013 insbes. schwere Körperverletzung, Freiheitsstrafe 3 Jahre

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
des Amtsgerichts – Schöffengericht – Schweinfurt
In dem Strafverfahren gegen
…………….
geboren am ……………., Beruf: ohne, Staatsangehörigkeit: deutsch, wohnhaft:
……………………
Verteidiger:
………………….
wegen besonders schweren Falls des Diebstahls u.a.
aufgrund der Hauptverhandlung vom 08.10.2013 und 10.10.2013, an der teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht Dr. Wahler
als Vorsitzender
Als Schöffen:
…….., vereidigt am 02.08.2005
…….., vereidigt am 22.06.2009
StAGrL …
als Vertreter der Staatsanwaltschaft
Ausfertigung
Amtsgericht Schweinfurt
Az.: 5 Ls 2 Js 8502/12
JAng ….
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der Angeklagte ist schuldig eines Vergehens der gefährlichen Körperverletzung in Tatein­heit mit einem Verbrechen der schweren Körperverletzung in Tatmehrheit mit 10 tatmehr­heitlichen Vergehen des Betruges in Tatmehrheit mit drei tatmehrheitlicher Vergehen des
Diebstahls, davon in zwei Fällen in besonders schwerem Fall, in Tatmehrheit mit einem vorsätzlichen Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit einem vor­sätzlichen Vergehen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln.

Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 223 I, 224 I Nr. 5, 226 I Nr. 3, 242 I, 243 I 2 Nr. 2, 248a, 263 I, IV StGB, 2, 21 I Nr 1 StVG 1 I
3 I Nr. 1, 29 I Nr. 3 BtMG, 52, 53 StGB

Gründe:

Der ledige Angeklagte ist Schüler im …… und erhält zurzeit 530,00 EUR Bafög. Der An­geklagte arbeitet weiterhin stundenweise als Bedienung, wobei er 100,00 EUR erzielt. Er hat kei­ne Unterhaltsverpflichtungen für Kinder.
Der Angeklagte hat die Mittlere Reife 2005 erreicht und danach keine Ausbildung abgeschlossen; er nahm seit 2006 Speed und andere weiche Drogen. Seit einem halben Jahr hat er den Genuss von Haschisch beendet.
Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft.
1. 09.01.2002 AG Schweinfurt
Datum der (letzten) Tat: 18.10.2001
Angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, § 248a
Verfahren eingestellt nach § 47 JGG
Erbringung von Arbeitsleistungen
2. 30.07.2002 AG Schweirifurt
Rechtskräftig seit 07.08.2002
Tatbezeichnung: Diebstahl in 6 Fällen
Datum der (letzten) Tat: 22.04.2002
Angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, § 248a, § 53, JGG § 14, § 15 Verwarnung Erbringung von Arbeitsleistungen
3. 26.04.2004 AG Bad Neustadt a. d. Saale
Rechtskräftig seit 04.05.2004
Tatbezeichnung: Diebstahl
Datum der (letzten) Tat: 24.10.2003
Angewendete Vorschriften: StGB § 242, § 243 Abs. 1 Nr. 4, § 25 Abs. 2, JGG 6 1 5 3
Verwarnung


Richterliche Weisung
4. 06.10.2008 AG Schweinfurt
Rechtskräftig seit 23.10.2008
Tatbezeichnung: Betrug
Datum der (letzten) Tat: 21.08.2008
Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1
15 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe
10.06.2010 AG Schweinfurt
Rechtskräftig seit 10.06.2010
Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Diebstahl in 2 Fällen
Datum der (letzten) Tat: 23.03.2010
Angewendete Vorschriften: StGB § 44, § 47 Abs. 1, § 56 Abs. 1, § 69a, § 53 § 56 5 56d 5
242 Abs. 1, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 8 S

6 Monate Freiheitsstrafe
Sperre für die Fahrerlaubnis bis 09.02.2011
Bewährungszeit 3 Jahre
3 Monate Fahrverbot
Bewährungshelfer bestellt
04.05.2011 AG Schweinfurt
Rechtskräftig seit 12.05.2011
Tatbezeichnung: Entziehung elektrischer Energie in Tatmehrheit mit Beleidigung in zwei tat­
einheitlichen Fällen
Datum der (letzten) Tat: 10.07.2010
Angewendete Vorschriften: StGB § 248c Abs. 1, Abs. 3, § 248a, § 185, § 194, § 52, § 53, §
65 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

Der Angeklagte und der Geschädigte bewohnten seit Sommer 2011 eine gemeinsame Wohnung im Anwesen ……………
Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt etwa eine Woche vor dem 12.09.2011, Wahrschein­lich am 05.09.2011, geriet der Angeklagte über den Geschädigten derart in Wut, dass er hemmungslos auf diesen einschlug. Insbesondere trommelte der Angeklagte mehrfach mit seiner Faust auf den Kopf des Geschädigten, drehte diesem den Arm um und trat mehrfach mit Füßen gegen beide Seiten des Brustkorbs des am Boden liegenden Geschädigten.
Der Geschädigte erlitt hierdurch ein Schädel-Hirn-Trauma mit flachen subduralen Hämatomen beidseits, Rippenserienfrakturen rechts 3-5, 8-9 und links 7-10 sowie eine Jochbogenfraktur links.
Dies nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf.
Obwohl der Angeklagte erkannte, dass der Geschädigte, der sich infolge der Tat nicht mehr klar artikulieren und nicht mehr aus eigener Kraft fortbewegen konnte, dringend auf ärztliche Behand­lung angewiesen war, versorgte der Angeklagte den Geschädigten zunächst mehrere Tage lang selbst notdürftig, um seine Tat zu verbergen. Erst am 12.09.2011 alarmierte der Angeklagte den
Rettungsdienst, so dass der Geschädigte stationär versorgt werden konnte.
Aufgrund der Tat des Angeklagten bedarf der Geschädigte fortan vollstationärer Pflege und lebt in einem Pflegeheim. Er leidet unter einer Kraftminderung der linken Körperhälfte, ist nur mit Unterstützung geh- und stehfähig und zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen. Ferner ist seine Gedächtnisleistung, sein Antrieb und seine zeitlich-situative Orientierung gestört. Diese Fol­gen seiner Tat nahm der Angeklagte billigend in Kauf, zumindest aber hätte er sie erkennen kön­nen und müssen.
Dem Angeklagten war die Bankverbindung des Geschädigten bekannt. Am …….erwarb der Angeklagte unter den Personalien des Geschädigten eine Prepaid-SIM-Karte mit der Rufnummer ……… beim Anbieter Telefonica 02 Germany GmbH & Co KG, München. Sodann lud der Angeklagte unter Erteilung einer Einzugsermächtigung für das o. g. Konto des Geschädigten bei der ……………… Schweinfurt – wie er wusste, ohne Ermächtigung des Geschädigten – am 22.11.2011, 28.12.2011, 03.01.2012, 05.01.2012 und 06.01.2012 jeweils 30 Euro neues Guthaben auf die Prepaidkarte auf, wobei er dem Anbieter Telefonica 02 entsprechende Verfügungsberech­tigung über das Konto des Geschädigten bzw. der kontoführenden Bank eine Verfügung des Kontoinhabers vortäuschte, so dass der Anbieter dem Angeklagten das gewünschte Guthaben zur Verfügung stellte und die Bank das Konto des Geschädigten entsprechend belastete. Nach Inter­vention des Betreuers des Geschädigten konnten die Lastschriften vom 28.12.2011 bis 06.01.2012 zurückgebucht werden, so dass dem Geschädigten ein Schaden von 30 Euro und dem Anbieter Telefonica 02 ein Schaden von insgesamt 120 Euro entstand. Dies nahm der An-
geklagte zumindest billigend in Kauf.
Am ………. um 12.06 Uhr meldete sich der Angeklagte unterHinterlegung seines eigenen Namens, jedoch unter Erteilung einer Einzugsermächtigung für das unter Ziffer 2 genannte Konto
des Geschädigten bei der …………. Schweinfurt bei einer von der Fa. …………. GmbH mit Sitz in ………., Österreich, betriebenen Online-Kontaktbörse an und schloss eine Mitgliedschaft zum Preis von 119,40 Euro ab. Der Angeklagte wusste, dass er zur Erteilung einer Einzugsermächtigung für das Konto des Geschädigten nicht berechtigt war.
Am 23.12.2011 um 12.50 Uhr, 13.07 Uhr und 14.12 Uhr und am 28.12.2011 um 04.47 Uhr erwarb der Angeklagte zulasten der bereits angegebenen Bankverbindung des Geschädigten insgesamt
gebührenpflichtige Zusatzleistungen zum Preis von 8,90 Euro, 9,90 Euro, 8,90 Euro und 8,90 Euro. Im Vertrauen auf die vom Angeklagten vorgetäuschte Verfügungsberechtigung
über das angegebene Konto stellte die Fa. ………….. dem Angeklagten die Leistungen zur Verfü­gung und buchte die dafür fälligen Gebühren in Höhe von insgesamt 156 Euro vom Konto des Geschädigten ab. Die kontoführende Bank akzeptierte die Lastschriften im Vertrauen auf das Vorlie­gen einer vom Geschädigten autorisierten Einzugsermächtigung, so dass dem Geschädigten ein
Gesamtschaden von 156 Euro entstand. Dies nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf.
Soweit hinsichtlich Ziffern 2 und 3 erforderlich, bejaht die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung von Amts wegen.
Strafantrag wurde durch den Geschädigten am 13.01.2012 form- und fristgerecht gestellt.
Gegen 14.15 Uhr führte der Angeklagte in 97421 Schweinfurt Haschisch wissentlich und willentlich mit sich.
Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderli­che Erlaubnis.
£) Entweder entwendete der Angeklagte im Zeitraurm ,14.04.2012, 9 Uhr, bis 15.04.2012, 11.45 Uhr, das unterhalb des Balkons des Anwesens …………. in Schweinfurt abgestellte und mit ei­nem Spiralschloss gesicherte Mountainbike des Geschädigten, Marke Bulls, schwarz-silber, Individualnummer …………….., das der Geschädigte zum Preis von 816 Euro erworben hatte, um dieses auf Dauer für sich zu behalten, wobei er das Spiralschloss mit einem
unbekannten Werkzeug durchtrennte. Er wusste, dass er keinen Anspruch auf das Rad hatte.
Oder der Angeklagte erwarb das entwendete Mountainbike des Geschädigten ………….. von ei­nem unbekannten Dritten im Zeitraum 14.04.2012, 19 Uhr, bis 18.04.2012, 19.50 Uhr für 120 Eu­ro, wobei der Angeklagte aufgrund der Preisgestaltung die Herkunft des wertvollen Fahrrads aus einer rechtswidrigen Tat zumindest billigend in Kauf nahm, um sich zu bereichern.
Im Zeitraum 01.06.2012,; 10.00 Uhr, bis 02.06.2012, 09.00 Uhr, entwendete der Angeklagte aus dem Hof des Anwesens ………… in Schweinfurt das dort abgestellte und mit einem Zahlenschloss gesicherte Moutainbike, Intense M3, des Geschädigten …………….., welches der Geschädigte im Juli 2008 für 3.500 Euro erworben hatte. Dazu überwand der Angeklagte das Zahlenschloss auf nicht bekannte Weise. Der Angeklagte handelte in der Absicht, das Fahrrad auf Dauer für sich zu behalten. Er wusste, dass er hierzu nicht berechtigt war.
Im Zeitraum 05.06. bist 15.06.2012 entwendete der Angeklagte das Kleinkraftrad (Mokick), Hersteller …., Versicherungskennzeichen ……., des Geschädigten ……………., welches dieser ungesichert und mit gerissener Kette auf einem Abstellplatz im Bereich …….in Schweinfurt abgestellt hatte. Der Angeklagte handelte in der Absicht, das Fahrzeug auf Dauer für sich zu behalten. Er wusste, dass er hierzu nicht berechtigt war. Das Kleinkraftrad hatte der Geschädigte im Jahr 2011 für 550 Euro erworben. An 18.06 2012jegen 23.25 Uhr führte .der Angeklagte das Kleinkraftrad des Geschädigten ……..in der “…..Str. in …, obwohl er-wie er wusste – nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis Klasse M verfügte.

Der Angeklagte hat die Sachverhalte im Wesentlichen eingeräumt und ist im Übrigen durch die Einvernahme der Zeugen ………….., dem verlesenen neurologischen Gutachten und der Auszüge aus dem Zentralregister.
Der Angeklagte hat sich daher eines Vergehens der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit einem Verbrechen der schweren Körperverletzung in Tatmehrheit mit 10 tatmehrheitlichen Vergehen des Betruges in Tatmehrheit mit drei tatmehrheitlicher Vergehen des Diebstahls, davon in zwei Fällen in besonders schwerem Fall, in Tatmehrheit mit einem vorsätzlichen Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit einem vorsätzlichen Vergehen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 5, 226 I Nr. 3, 242 I, 243 I 2 Nr. 2, 248a, 263 I, IV StGB, 2, 21 I Nr. 1 StVG, 1 I, 3 I Nr. 1, 29 I Nr. 3 BtMG, 52, 53 StGB schuldig gemacht.

Bei der Strafzumessung wurde zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er den Sachverhalt eingeräumt hat und § 21 StGB nicht ausgeschlossen werden kann. Zu Lasten des
Angeklagten mussten die Vorstrafen und die massiven Folgen für den Geschädigten …….. sowie das exzessive Nachtatverhalten gewertet werden.
Das Gericht hielt im vorliegenden Fall folgende Einzelfreiheitsstrafen für schuldangemessen:
2 Js 2320/12 – 2 Jahre 2 Monate und 10×2 Monate
11 Js 3485/12 – 4 Monate
2 Js 4813/12-8 Monate
2 Js 8502/12 – 1 x 4 Monate, 1 x 8 Monate, 2 Monate
Das Gericht hat aus diesen Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren für schuldan­
gemessen, aber auch ausreichend erachtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
gez.

Richter am Amtsgericht