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  • Urteile Betäubungsmittelstrafrecht

Amtsgericht Gemünden Freiheitsstrafe 6 Monate mit Bewährung – Besitz ca. 50 g Haschisch (Wirkstoffgehalt 25 %)

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
des Amtsgerichts – Schöffengericht – Gemünden a. Main
In dem Strafverfahren gegen
Staatsangehörigkeit: wohnhaft:

Verteidiger:
wegen Vergehens nach § 29 Abs. 1 Ziff. 1 BtMG
aufgrund der Hauptverhandlung vom 23.07.2014, an der teilgenommen haben:
Direktorin des Amtsgerichts …
als Vorsitzende
….
als Schöffin
….
als Schöffe
Staatsanwalt als Gruppenleiter Dr. …
als Vertreter der Staatsanwaltschaft

als Verteidiger
JAng ….
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

1. Der Angeklagte Thomas … ist schuldig des unerlaubten Besitzes von Betäu­bungsmitteln in nicht geringer Menge.
2. Der Angeklagte wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
3. Die Vollstreckung der vorstehend erkannten Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausge­setzt.
4. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG
Gründe:
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
Der 58 jährige Angeklagte ist geschieden. Seine Kinder sind erwachsen. Er ist von Beruf …..und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.400,- €. Hiervon wendet er 230,- € monatlich für Mietkosten auf. Unterhaltsverpflichtungen hat der Angeklagte, der strafrecht­lich bisher noch nicht in Erscheinung getreten ist, nicht.
II.
Am 15.01.2014 gegen 6.45 Uhr bewahrte der Angeklagte in seiner Wohnung in … insgesamt 44,65 g Haschisch, 23,22 g Marihuana und 10,57 g Cannabissamen wissentlich und willentlich auf.
Das Haschisch hatte einen Wirkstoffgehalt zwischen 24,3% um 25,2% und eine absolute THC-Menge von insgesamt 10,90 g. Das Marihuana hatte einen Wirkstoffgehalt von 2,6% und eine ab­solute THC-Menge von insgesamt 0,60 g. In der Summe betrug die absolute THC-Menge somit 11,50 g, so dass die nicht geringe Menge überschritten war.
Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderli­che Erlaubnis.
III.
1.
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten und seinen persönlichen Verhältnissen sowie seiner bisherigen Straffreiheit beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten und der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister.
2.
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den eigenen Angaben des Angeklagten, der den Sach­verhalt umfassend eingeräumt und sich schuldeinsichtig gezeigt hat.
IV.
Der Angeklagte hat sich daher des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 1 Abs. 1,3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG schuldig gemacht.
V.
Unter Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, ging das Gericht vom Vorliegen eines minder schweren Falles aus. Unter Zugrundelegung des
Strafrahmens von 3 Monaten – 5 Jahre Freiheitsstrafe (§ 29a Abs. 2 BtMG) hat das Gericht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für schuld- und tatangemessen, erforderlich aber auch ausrei­chend erachtet.
Zu Gunsten des Angeklagten wurde hierbei berücksichtigt, dass er sich geständig und schuldein­sichtig gezeigt hat, bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und es sich um weiche Drogen gehandelt hat, die für den Eigenverbrauch bestimmt waren und nicht in den Ver­kehr gelangt sind.
Zu Lasten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass die nicht geringe Menge um das 1,5-fache überschritten war.
Die Vollstreckung der vorstehend erkannten Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Hauptverhandlung ist zu erwarten, dass der Angeklagte sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Ein­wirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB). Hierbei hat
das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte das erste mal mit der Verhängung einer Strafe konfrontiert wird, in gesicherten sozialen Verhältnissen lebt und auch beruflich voll integriert ist. Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet im vorliegenden Fall nicht die Vollstreckung der Strafe (§ 56 Abs. 3 StGB).
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.


gez.
Dr. …
Direktorin des Amtsgerichts