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  • Urteile Betäubungsmittelstrafrecht

Urteil des AG Würzburg 1 Jahr 2 Monate mit Bewährung – sexuelle Nötigung

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Das Amtsgericht – Schöffengericht – Würzburg
erkennt in dem Strafverfahren gegen
……..
geboren am …….,
verheiratet, …….,
…….
……Staatsangehöriger
Verteidiger:
Rechtsanwalt …….
wegen sexueller Nötigung mit Gewalt
in der öffentlichen Sitzung vom 10. Februar 2014,
an der teilgenommen haben:
Richterin am Amtsgericht Tachkov
als Vorsitzende des Schöffengerichts
1. …
2. ….
als Schöffen
Staatsanwalt…
als Vertreter der Staatsanwaltschaft 2
Justizobersekretär ….
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
auf Grund der Hauptverhandluna für Recht:
1. Der Angeklagte …..
ist schuldig der sexuellen Nötigung.
2. Der Angeklagte wird deswegen zu einer
Freiheitsstrafe von I Jahr 2 Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Aus­
lagen zu tragen.
Angewandte Vorschriften:
§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 184 g Nr. 1 StGB. 3
G r ü n d e :
I.
Der …Jahre alte Angeklagte kubanischer Staatsangehörigkeit ist in …….gebo­
ren, wo seine Eltern sowie ein Bruder weiterhin leben. Er selbst kam im Jahr
2001 nach Deutschland, wo er zunächst in …………………….. wohnte, bis er im
Jahr 2004 nach Würzburg verzog. Der Angeklagte ist verheiratet seit ………
2008, seine Ehefrau ist ……………., nachdem sie 23 Jahre als ……………..ar­
beitete. Sie bezieht eine Frührente in Höhe von 836,00 EUR. Der Angeklagte
selbst besuchte neun Jahre die Schule in …….., die er nach eigenen Angaben
mit einem High-School-Abschluss im Alter von 14 Jahren verließ. Danach erlern­
te er dreieinhalb Jahre den Beruf …………….. Die Ausbildung schloss er ………
ab. Bis zu seiner Ausreise aus Kuba arbeitete er nicht in seinem erlernten Beruf,
sondern als Bauarbeiter. Aktuell steht er seit eineinhalb Monaten in einem Be-
schäftigungsverhältnis bei einer …………………………., wo er im Durchschnitt
7 Stunden und 45 Minuten am Tag arbeitet und hierfür einen Bruttostunden­
lohn von 9,31 EUR erhält. Davor besuchte der Angeklagte über das Arbeitsamt
eine Maßnahme, bei der er zum …………………umgeschult wurde. Vor der
Schulungsmaßnahme war er nach arbeitgeberseitiger Kündigung einer dreijäh­
rigen Festanstellung als …………………..ein Jahr arbeitslos.
Der Angeklagte ist im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis für die
Bundesrepublik Deutschland. Kinder hat der Angeklagte keine, Unterhaltspflich­
ten bestehen nicht.
Ausweislich der Bundeszentralregister-Auskunft vom 06.02.2014 und wie von
ihm als richtig zuerkannt, ist der Angeklagte wie folgt vorbestraft:
Mit Strafbefehl vom 14.09.2006, rechtskräftig seit 27.10.2006, verurteilte ihn
das Amtsgericht Würzburg (Az. 102 Cs 821 Js 12862/06) wegen Widerstandes 4
gegen Vollstreckungsbeamte rechtlich zusammentreffend mit vorsätzlicher Kör­
perverletzung mit Beleidigung mit fahrlässiger Körperverletzung, begangen am
13.04.2006, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5,00 EUR Geldstrafe.
Mit Urteil vom 03.04.2008, rechtskräftig seit 03.04.2008, verurteilte ihn das
Amtsgericht Würzburg (Az. 102 Ds 821 Js 18694/07) wegen vorsätzlicher Kör­
perverletzung, begangen am 04.05.2007, zu einer Geldstrafe von 120 Tagess­
ätzen zu je 5,00 EUR Geldstrafe.
II.
Die Hauptverhandlung hat folgenden Sachverhalt ergeben:
Der Angeklagte begab sich am 14.09.2013 gegen 00:00 Uhr in die Diskothek
…………………………………….., ……………………… Dort fiel ihm im Hip-Hop-Bereich
die ihm bis dahin unbekannte 19 Jahre alte spätere Geschädigte ………….auf, die
sich in Begleitung ihrer Freundin, der Zeugin ………………, auf der Tanzfläche
aufhielt. Der Angeklagte startete einen Annäherungsversuch, indem er die Ge­
schädigte ………..antanzte. Diese tanzte zunächst auch mit ihm. Als der Ange­
klagte hierbei aber zunehmend zudringlicher wurde und Körperkontakt suchte,
versuchte die Geschädigte ………..dies zu unterbinden und sich von dem Ange­
klagten zu entfernen. So begab sie sich mit ihrer Freundin ………………. in eine
andere Ecke der Tanzfläche. Als die Geschädigte ………..sich gegen 01:00 Uhr
wieder auf der Tanzfläche im Hip-Hop-Bereich aufhielt, wurde sie erneut von
dem Angeklagten angetanzt, wobei der Angeklagte versuchte, die Geschädigte
mit seinen Händen an Oberkörper, Brüsten, Beinen, im Schambereich und am
Po zu berühren und zu streicheln, was ihm auch wiederholt gelang. Obwohl die
Geschädigte ………….dem Angeklagten unter anderem durch Wegdrücken der
Hände bedeutete, dass sie diesen Körperkontakt nicht wünschte, wurde der
Angeklagte zunehmend zudringlicher, wobei er auch Körperkraft einsetzte, um
die Abwehr der Geschädigte zu unterbinden. Der Angeklagte tanzte auf der gut
gefüllten Tanzfläche hinter der Geschädigten und langte mit einem Arm zu der
Körpervorderseite der Geschädigte und griff ihr fest zwischen die Beine. Als die
Geschädigte versuchte, die Hand des Angeklagten von ihrem Körper zu lösen
und sich von ihm zu befreien, brachte der Angeklagte seine Hand erneut gezielt
zwischen die Beine der Geschädigte in den bekleideten Genitalbereich und
drückte fest zu, was bei der Geschädigte auch Schmerzen auslöste. Dies wie­
derholte der Angeklagte trotz der zunehmend verzweifelten Gegenwehr der Ge­
schädigte ……………., die versuchte, den Angeklagten von sich wegzudrücken, min­
destens zwei Mal. Der Angeklagte handelte dabei in der sexuell motivierten Ab­
sicht, die Geschädigte an ihren Geschlechtsorganen zu berühren, obwohl er ih­
ren entgegenstehenden Willen als ernst erkannte. Die physische Kraft, die der
Angeklagte entfalten musste, um die Gegenwehr der Geschädigte …………..zu un­
terbinden und seine Hand wiederholt zwischen ihre Beine in ihren Genitalbe­
reich zu bringen, war erheblich. Bei dem Versuch der Geschädigte, sich von
dem Angeklagten zu befreien, griff er ihr an eine Brust und hielt die Geschädig­
te ………….so fest, um sie dazu zu zwingen, seine Berührungen zu dulden.
Die Zeugin Annika Greibl erkannte schließlich die Situation und versuchte, den
Angeklagten durch Wegzerren von der Geschädigten zu lösen. Als sich zwei un­
bekannte Männer einmischten, ließ der Angeklagte schließlich von der Geschä­
digten ab.
III.
Die unter Ziffer I. zum Werdegang des Angeklagten getroffenen Feststellungen
beruhen auf den Angaben des Angeklagten.
Der Angeklagte räumte zu Beginn der Hauptverhandlung über seinen Verteidi­
ger ein, in der Tatnacht in der Diskothek gewesen und mit der Zeugin ……..
getanzt zu haben. Zu unsittlichen Berührung seinerseits sei es zu keinem Zeit­
punkt gekommen.
Die Überzeugung, dass er die Tat, wie oben unter Ziffer II. festgestellt, began­
gen hat, gewann das Gericht aufgrund der Aussagen der Zeuginnen ………..und
………….
Die Geschädigte ……….bekundete glaubhaft, …..
IV.
Der Angeklagte hat sich damit der sexuellen Nötigung gem. § 177 Abs. 1 Nr. 1
StGB i.V.m. § 184 g Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Insbesondere war hier die
Schwelle der Erheblichkeit i.S.d. § 184g StGB nach Art, Intensität und Dauer
der sexualbezogenen Handlung überschritten, da der Angeklagte hier eine ihm
völlig unbekannte junge Frau, die ihm zu keinem Zeitpunkt bedeutete, an einem
näheren Kontakt interessiert zu sein, auf der Tanzfläche nachhaltig anging und
trotz deren Abwehrversuchen nicht von ihr abließ, ihr vielmehr schließlich mit
Gewalt zur Unterbindung ihrer Gegenwehr und auch Schmerzen zufügend wie­
derholt in den Genitalbereich griff.
V.
Bei der Bemessung der Strafe ist von dem Strafrahmen des § 177 StGB auszu­
gehen, der 1 Jahr Mindestfreiheitsstrafe vorsieht.
Ein minder schwerer Fall des § 177 Abs. 5 StGB liegt nicht vor. Die Entschei­
dung der Frage, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, erfor­
dert eine Gesamtbetrachtung. Für sie sind alle Umstände heranzuziehen und zu
würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen. Der
Angeklagte hat einer ihm vollkommen unbekannte junge Frau in der Diskothek
mehrfach trotz deren körperlicher Gegenwehr in den Genitalbereich gegriffen
und ihr dadurch auch Schmerzen bereitet. Die verfahrensgegenständlichen
Handlungen waren an sich betrachtet bereits so massiv, dass ein minder schwe­
rer Fall ausscheidet.
Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen,
dass er zumindest einräumte, am Tattag in der Diskothek gewesen und mit der
Geschädigten getanzt zu haben. Zugunsten des Angeklagten konnte ferner be­
rücksichtigt werden, dass er in der Verhandlung zum Ausdruck brachte, sich bei
der Geschädigten zu entschuldigen, sollte es von seiner Seite zu einer Situation
gekommen sein, die sie als unangemessen empfand.
Zu seinen Lasten war allerdings zu berücksichtigen, dass er bereits zweimal
vorgeahndet ist, auch wenn diese Verurteilungen bereits mehrere Jahre zurück­
liegen.
Zulasten des Angeklagten ist auch zu berücksichtigen, dass der Vorfall nicht un­
erhebliche Auswirkungen auf die Geschädigte Mosley hatte. So hat diese zur
Aufarbeitung des Falles u.a. mit ihrer Schulpsychologin Kontakt aufgenommen
und gesprochen und ihre Unbeschwertheit im Hinblick auf altersgemäße Freizei­
taktivitäten wie Diskothekenbesuche eingebüßt.
Unter Abwägung aller tat- und täterbezogenen Umstände erachtete das Gericht
eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten für tat- und schuldange­
messen.
Dem Angeklagten wird Strafaussetzung zur Bewährung gewährt. Die Sozial­
prognose kann noch als günstig bezeichnet werden (§ 56 Abs. 1 StGB), die Vo­
raussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB liegen vor, die Verteidigung der Rechts­
ordnung gebietet die Vollstreckung nicht. Es besteht die Erwartung, dass der
Angeklagte sich die erstmalige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zur War­
nung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs nicht
mehr straffällig werden wird. Gegen den Angeklagten sind bisher ausschließlich
Geldstrafen verhängt worden. Es ist von einer Spontantat auszugehen. Der An­
geklagte ist seit ………verheiratet. Seit ………..2013 hat er eine Arbeitsstelle.
Es steht daher zu erwarten, dass der Angeklagte künftigen Strafanreizen wider­
stehen und keine Straftaten mehr begehen wird. Nach der Gesamtbetrachtung
von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten liegen trotz des erheblichen Un­
rechts- und Schuldgehalts, der sich bereits in der ausgesprochenen Strafe wie­
derspiegelt, besondere Umstände vor, die eine Strafaussetzung als nicht unan­
gebracht erscheinen lassen. Hierbei ist insbesondere noch einmal anzuführen,
dass der Angeklagte erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde und seit
neustem wieder in einem Arbeitsverhältnis steht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 464a, 465 Abs. 1 StPO.
VI.

Richterin am Amtsgericht