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  • Urteile Betäubungsmittelstrafrecht

Amtsgericht Würzburg Geldstrafe 110 Tagessätze – Insolvenzverschleppung

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Das Amtsgericht – Strafrichter – Würzburg
erkennt in dem Strafverfahren gegen
……
geboren am …….,
verheiratet, ………
……….
deutscher Staatsangehöriger
Verteidiger:
………
wegen Insolvenzverschleppung u.a.
in der öffentlichen Sitzung vom 25. Juni 2014,
an der teilgenommen haben:
Richterin am Amtsgericht Herzog
als Strafrichterin
Staatsanwalt …
als Vertreter der Staatsanwaltschaft
Ausfertigung
Aktenzeichen: 104 Cs 741 Js 17310/10
als Wahlverteidiger
Justizangestellte ……
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
auf Grund der Hauotverhandlunq vom 26.05.2014, 05.06..2014 und 25.06.2014
für Recht:
1. Der Angeklagte ……….
ist schuldig der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung.
2. Der Angeklagte wird deswegen zu einer
Geldstrafe von 110 Tagessätzen ä 70,00 EUR
verurteilt.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewandte Vorschriften:
§§ 15a I, IV InsO, 14 I Nr. 1 StGB.
G r ü n d e :
I.
Der Angeklagte war als Rechtsanwalt und als Geschäftsführer der Firmen ………………………………………….. und ……………………………… bis zu de­ren Insolvenz tätig. Im Jahr 2011 ………
Die Ehefrau des Angeklagten ist als ……tätig und verdient monatlich
netto ca. 6.500,00 EUR. Das Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder von ….und ..Jahren, welche beide noch im Haushalt leben. Darüber hinaus wird der ….-jährige Sohn, welcher studiert, mit monatlich 450,00 EUR unterstützt. Für die private Krankenversicherung des Angeklagten muss dieser 100,00 EUR im Mo­nat aufwenden.
Aus seiner früheren Geschäftsführertätigkeit wird gegen den Angeklagten vom Insolvenzverwalter der Firma …….. GmbH im Klageverfahren ein Betrag von ca. 130.000,00 EUR geltend gemacht. Darüber hinaus bestehen Schulden in Höhe von 86.000,00 EUR, welche monatlich mit 500,00 EUR zu­rückgeführt werden.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt vorgeahndet:
1. 13.10.2012 Amtsgericht …….
Rechtskräftig seit 01.01.2013
Betrug
Datum der Tat: 29.11.2010
50 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe
II.
Die Hauptverhandlung hat, soweit die im Strafbefehl des Amtsgerichts Würz­burg vom 08.11.2013 enthaltenen Vorwürfe nicht gem. § 154 II StPO einge­stellt wurden, folgenden Sachverhalt ergeben:
Der Angeklagte war seit dem 19.02.2008 eingetragener und einzelvertretungs-
berechtigter Geschäftsführer der Firma ….GmbH
(im Folgenden …..GmbH) mit Sitz …..in …….
Die …… GmbH, welche zuletzt bei dem Amtsgericht – Regis­tergericht – ……….unter der Nummer HRB …. eingetragen war, befasste sich mit dem Handel …….., der Vermie­tung von …….und der Tätigkeit als Leasinggeber für ……., insbe­sondere …….., sowie dem Handel mit ……..jeglicher Art für die ……….
In seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der …….. GmbH war der Angeklagte, wie er wusste, gem. § 15a I Insolvenzordnung gesetzlich dazu verpflichtet, spätestens innerhalb von drei Wochen ab Kenntnis von Zahlungs­unfähigkeit bzw. Überschuldung der Gesellschaft für diese bei dem zuständigen Insolvenzgericht einen Insolvenzantrag zu stellen.
Spätestens mit Ablauf des Monats Februar 2009 war die ………GmbH zahlungsunfähig. Bereits am 22.01.2009 musste die Gesellschaft gegen­über Kunden finanzielle Schwierigkeiten einräumen und konnte aufgrund von Außenständen im sechsstelligen Bereich Zahlungsverpflichtungen nicht mehr ausreichend nachkommen. Dies war dem Angeklagten aufgrund eines Schrei­bens der Firma … auch be­kannt. Am 16.01.2009 war dem Angeklagten überdies von seinem Angestellten …….. ein negatives Betriebsergebnis der Firma ……GmbH in Höhe von 74.014,65 EUR mitgeteilt worden. Darüber hinaus erhielt der Angeklagte die monatlichen betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Fir­ma …… GmbH und wurde von dem Angestellten …… über alle wesentlichen Geschehnisse in der Firma …..GmbH, insbesondere über Zahlungsschwierigkeiten, informiert.
Obwohl der Angeklagte diese Umstände kannte und somit auch Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der ……. GmbH im insolvenzrechtli­chen Sinne hatte, unterließ er es, den erforderlichen Insolvenzantrag innerhalb der gebotenen Frist von drei Wochen seit spätestens Ende Februar 2009 zu stellen.
Erst mit Antrag vom 25.11.2009, eingegangen beim Amtsgericht – Insolvenzge­richt – ………am 26.11.2009, beantragte der Angeklagte für die …….. GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – ……..vom 01.10.2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft unter dem Akten­zeichen IN 807/09 eröffnet.
III.
Der unter Ziffer II. dargestellte Sachverhalt steht aufgrund am 26.05., 05.06. und 25.06.2014 durchgeführten Hauptverhandlung, insbesondere der Einlas­sung des Angeklagten und der durchgeführten Beweisaufnahme, fest.
1.
Der Angeklagte ließ sich hinsichtlich des Vorwurfs der vorsätzlichen Insolvenz­verschleppung dahingehend ein, dass…….
2.
Der Zeuge ………., Controller und Assistent der Geschäftsführung in der
Firma ………. GmbH, gab in der Sitzung vom 26.05.2014 an,…..
…………
Alle drei Zeugen sagten, soweit es den noch verfahrensgegenständlichen Vor­wurf angeht, in sich konsistent aus und waren auch gegenüber eigenen Erinne­rungslücken bzw. Schwächen einsichtig.
……
3.
Der Sachverständige Dipl. Finanzwirt (FH) ……., Wirtschaftsreferent der
Staatsanwaltschaft Würzburg, führte in seiner mündlichen Gutachtenserstattung im Termin vom 26.05.2014 zur Krise der …….. im insolvenz­rechtlichen Sinne sowie zur Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 II InsO aus, dass als äußere Merkmale für das Vorliegen bzw. Eintreten der Zahlungsunfähigkeit bei der ……… GmbH festgestellt werden konnte, dass nach Aus­kunft des Insolvenzverwalters für die ……. GmbH vom 13.08.2009 bis 20.10.2009 …….. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch den Gerichtsvollzieher und durch die Krankenkassen erfolgten, nach Mitteilung des
Amtsgerichts – Vollstreckungsgerichts – ……in der Schuldnerkartei
als auch im Vollstreckungsregister keine Eintragungen registriert waren und das nach Auskunft der …….. BKK die Krankenkassenbeiträge für Oktober 2009 verspätet gezahlt wurden und bei der …… im Zeitraum August bis Ok­tober 2009, bei der ….im Zeitraum von August bis Oktober 2009 und bei der …….. im Zeitraum von September bis Oktober 2009 Beitrags­rückstände aufliefen. Weiter führte der Sachverständige aus, dass als weiteres äußeres Anzeichen die E-Mail des Zeugen …….. vom 16.01.2009 an
den Angeklagten festgestellt werden konnte, in welcher ersterer letzterem ein negatives Betriebsergebnis in Höhe von 74.014,65 EUR mitteilte. Die Aussagen des Zeugen …… und die von ihm zur Verfügung und vom Sachver­ständigen eingesehenen Unterlagen hätten gezeigt, dass die Rechnungen der ….. an die …. GmbH aus Beratungsleistungen bereits in 2008 verspätet und seit dem 01.12.2008 mit Ausnahme von zwei Zahlungen im März und April 2009 überhaupt nicht mehr bezahlt worden seien, woraufhin die …….. die Geschäftsbeziehung zur …… GmbH am 14.07.2009 fristlos gekündigt hätte. Darüber hinaus hätte die …der Geschäftsführung der ….. GmbH mit Schreiben vom 05.05.2008 mitgeteilt, dass ein finanzieller Engpass bestehe und deshalb von diversen Firmenleistungen nur noch gegen Vorkasse erbracht würden. Es gäbe darüber hinaus zwei weitere Schreiben der …… an die Geschäftsführung der ….. GmbH vom 22.01.2009 und vom 12.03.2009, in welcher weitere finanzielle Schwierig­keiten benannt würden, wie z.B. stockende Lohnzahlungen, dass die Außen­stände nach Mitteilung des Zeugen …..auf 100.000,00 EUR angestiegen seien und dass Lieferanten nur noch gegen Vorkasse liefern würden. Darüber hinaus seien in den Räumlichkeiten des Zeugen …..bei der Rechtsan­waltskanzlei …….. Aufstellungen an die Schmitt Baumaschinen GmbH gestellte, unbezahlte Eingangsrechnungen (Stand 15.06.2009) in Höhe von 187.093,11 EUR und Darlehen und Mietverbindlichkeiten der … GmbH in Höhe von 269.288,39 EUR (Darlehen) und 134.856,07 EUR (Mieten) sichergestellt worden. Am 12.05.2009 sei an eine Gläubigerin, die Fir­ma ….. GmbH & Co. KG, die Zwischenbilanz zum 31.03.2009, in welcher die Überschuldung durch die Verbuchung einer Forderung an einen atypischen bestehenden Gesellschafter und durch Bildung einer Kapitalrücklage
beseitigt worden sei, versandt worden.
Der Sachverständige führte weiter aus, dass anhand der vorliegenden Summen-und Saldenlisten für den Zeitraum Juli 2008 bis September 2009, ausgehend von der Summen- und Saldenliste zum 30.06.2008, eine monatliche Gegen­überstellung der zur Verfügung stehenden Mittel und der als kurzfristig zu be­zeichneten Verbindlichkeiten gefertigt und das Deckungsverhältnis von Schulden und flüssigen Mitteln errechnet worden sei. Hierbei seien die Positionen „Geldtransit” (Konto 1360) und „Durchlaufende Posten” (Konto 1590) außer An­satz geblieben. Bei den Forderungen bzw. den Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistungen seien folgende Berichtigungen vorgenommen worden: Die For­derung an die Firma …..GmbH ab September 2008 sei we­gen Insolvenz nicht in Ansatz gekommen, die Rechnung der ….GmbH sei erst am 04.04.2009 zur Zahlung fällig gewesen und daher erst bei den Verbindlich­keiten ab April 2009 angesetzt worden, Forderungen an und Verbindlichkeiten gegenüber der ……. GmbH seien verrechnet worden, der entste­hende Saldo, sei da er nicht kurzfristig fällig gewesen sei, bei der Liquiditätsbe­rechnung nicht berücksichtigt worden. Zudem sei für eventuell nicht fällige Ver­bindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen insgesamt ab März 2009 ein Ab­schlag von 20 % vorgenommen worden. Darüber hinaus sei bei der …….von Juli bis November 2008 ein Kreditlimit in Höhe von 50.000,00 EUR
angesetzt und ab Dezember 2008 bis September 2009 ein Kontoausgleich vor­genommen worden. In seiner ergänzenden Gutachtenserstattung im Termin vom 25.06.2014 führte der Sachverständige auf entsprechende Beauftragung durch das Gericht aus, dass nunmehr darüber hinaus auch die Forderungen der
…. an die … GmbH voll­ständig nicht in Ansatz gebracht worden seien.
Als Ergebnis der äußeren und internen Merkmale kam der Sachverständige in seiner Gutachtenserstattung am 26.05. und am 25.06.2014 zu dem Schluss, dass die Krise im Unternehmen spätestens Mitte 2008 eingesetzt habe. Sie habe sich in den betriebswirtschaftlichen Kennzahlen ab November 2008 mit einer Liquiditätskennzahl von 0,86 gezeigt.
Die Grenze von der Zahlungsstockung zur Zahlungsunfähigkeit werde über­schritten, wenn die fälligen Schulden nicht im Wesentlichen binnen etwa eines Monats – bzw. nach anderer Auffassung binnen dreier Monate – bezahlt werden könnten und die Liquiditätskennzahlen für den genannten Zeitraum unter 0,90 bzw. 0,75 absinken. Unter Berücksichtigung der im Analysezeitraum Juli 2008 bis September 2009 ermittelnde Liquiditätskennzahl sei – unter Berücksichti­gung der oben dargestellten Berichtigungen, insbesondere unter Nichtberück­sichtigung der Forderungen an und Verbindlichkeiten gegenüber der …. GmbH sowie der Forderungen der ….. gegenüber der S…… GmbH – davon auszugehen, dass die Zahlungsunfähigkeit bei der …… GmbH objektiv mit Ab­lauf des Monats Februar 2009 vorgelegen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sich
ein Deckungsgrad von 0,60 ergeben.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei auch mit Ablauf des Monats Februar 2009 für den Angeklagten die Zahlungsunfähigkeit im insolvenzrechtli­chen Sinn konkret erkennbar eingetreten. Hierauf ließen die von der Rechtsan­walts- und Steuerkanzlei ……. erstellte laufende Buchführung, wel­che dem Angeklagten fortlaufend zur Kenntnis gebracht wurde sowie die E-Mail
des Zeugen ……vom 18.01.2009 an den Angeklagten und die Schreiben der …..vom 22.01.2009 und vom 12.03.2009 schließen. Auch die am 12.05.2009 durch den Angeklagten an die Gläubigerin …..GmbH & Co. KG übersandte Zwischenbilanz zum 31.03.2009 mit der beseitigten Überschuldung zeige aus sachverständiger Sicht, dass dem Angeklagten die prekäre wirtschaftliche Lage der …… GmbH bekannt gewe­sen sei.
Die Kündigung der Geschäftsbeziehung durch die ….. GmbH am 14.07.2009 und die Beitragsrückstände bei den Krankenkassen ab August 2009 seien neben den festgestellten Liquiditätskennzahlen weitere Anzeichen, dass die Zahlungs­unfähigkeit in der Folgezeit nicht mehr beseitigt werden konnte.
Im Termin vom 25.06.2014 führte der Sachverständige darüber hinaus aus, dass ein von dem Angeklagten in diesem Termin vorgetragenes in Aussicht ge­stelltes Darlehen in Höhe von 400.000,00 EUR in den Buchungs- und Bilanzun­terlagen der ……GmbH nicht aufgefunden wer­den konnte. Ein bloß der ….. GmbH oder der ……GmbH selbst in Aussicht gestelltes Gesellschafterdarlehen, welches aber konkret nicht vereinbart worden bzw. geflossen sei, ändere an der Einschätzung
zur Zahlungsunfähigkeit, wie im Gutachten festgestellt, nichts, da es sich inso­weit nicht um kurzfristig verfügbare Mittel handele.
Dem widerspruchsfreien, in sich nachvollziehbaren und auf zutreffenden An­knüpfungstatsachen gründenden mündlichen Gutachten des Dipl. Finanzwirtes (FH) ……, welches in den Grundlagen, Methodik und Inhalt den aner­kannten fachwissenschaftlichen Anforderungen genügt, schließt sich das Gericht im Hinblick auf die Feststellungen von Krise und Zahlungsunfähigkeit im insol­venzrechtlichen Sinn bei der ….GmbH vollumfänglich aus eigener Überzeugung an.
……
4.
Das Gericht ist weiter der Überzeugung, dass der Angeklagte auch subjektiv mit Ablauf des Monats Februar 2009 Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit im in­solvenzrechtlichen Sinn hatte.
……..
Alle diese Umstände zusammengenommen lassen für das Gericht keinen anderen Schluss zu, als dass der Angeklagte mit Ablauf des
Monats Februar 2009 die Zahlungsunfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinn der …..GmbH erkannte.
5.
Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten ergeben sich aus seiner Einlassung im Rahmen der Hauptverhand­lung, die Feststellungen zu seiner Vorahndung aus dem im Rahmen der Be­weisaufnahme verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 28.04.2014.
IV.
Durch den unter Ziffer II. festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung gem. § 15a I InsO strafbar gemacht. Der Schuldner ist zahlungsunfähig im insolvenzrechtlichen Sinn, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Dies war bei der ……GmbH mit Ablauf des Monats Februar 2009 objektiv gege­ben, so dass ein Insolvenzgrund gem. § 17 II InsO vorlag. Dies war für den
Angeklagten auch subjektiv zum gleichen Zeitpunkt erkennbar. Damit war der Angeklagte als Geschäftsführer der ……GmbH gem. § 15a I S. 1 InsO verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, ein Eröffnungsantrag beim zuständigen Insolvenzgericht, dem Amtsgericht ……, zu stellen. Dieser Verpflich­tung kam der Angeklagte vorsätzlich nicht nach. Er stellte den Insolvenzantrag
erst mit Schriftsatz vom 25.11.2009, beim Gericht eingegangen am 26.11.2009.
Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.
V.
Für die von dem Angeklagten begangene vorsätzliche Insolvenzverschleppung sieht § 15a IV, I InsO einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor.
Zu Gunsten des Angeklagten ist hier zu sehen, dass die Tat im Jahre 2009 be­gangen wurde und damit nunmehr bereits einige Zeit zurückliegt. Darüber hin­aus war der Angeklagte zum Tatzeitpunkt nicht vorbestraft und ist wegen der zwischenzeitlich erfolgten Verurteilung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13.12.2012 wegen Betruges (Tatzeitpunkt 29.11.2010) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 EUR ein Härteausgleich vorzunehmen. Dem Ange­klagten wird weiter zugutegehalten, dass er hinsichtlich objektiver Umstände sich eingelassen hat und insoweit auch geständig war. Darüber hinaus war der Angeklagte auch in subjektiver Hinsicht im geringen Tatumfang geständig, als er einräumte, Anfang Oktober die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft erkannt und dann nicht innerhalb von drei Wochen, sondern erst am 25.11.2009 Insol­venzantrag gestellt zu haben. Zu Gunsten des Angeklagten ist weiter zu berück­sichtigen, dass der Angeklagte,…… . Ebenso wird zu Gunsten des An­geklagten berücksichtigt, dass lediglich ein Fall der verspäteten Insolvenzan­tragstellung vorliegt, nachdem der Angeklagte letztlich mit Schriftsatz vom 25.11.2009 doch Insolvenzantrag stellte.
Zu Lasten des Angeklagten ist der längere Tatzeitraum über mehrere Monate sowie die deutliche Unterdeckung, wie sie sich aus dem Sachverständigengut­achten ergibt, zu berücksichtigen.
Unter Abwägung aller dieser zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten spre­chenden Umstände war das Gericht der Auffassung, dass hier eine Geldstrafe, wenn auch im spürbaren Bereich, ausreichend ist, um die Tat des Angeklagten zu ahnden. Diese ist mit 110 Tagessätzen tat- und schuldangemessen, wobei insbesondere das teilweise Geständnis des Angeklagten und der Umstand, dass
er zur Tatzeit nicht vorbestraft war Berücksichtigung fanden.
Die Tagessatzhöhe ist mit 70,00 EUR festzusetzen. Hierbei wird von den An­gaben des Angeklagten zu seinen und den Einkünften seiner Ehefrau ausge­gangen sowie die Kosten für die Krankenversicherung und für die unterhalts­pflichtigen zwei Kinder berücksichtigt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 464 a, 465 StPO.
VI.

Richterin am Amtsgericht