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  • Urteile Betäubungsmittelstrafrecht

Amtsgericht Schweinfurt Freiheitsstrafe 1 Jahr mit Bewährung – Untreue

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
des Amtsgerichts Schweinfurt
In dem Strafverfahren gegen
, verheiratet, Beruf:, Staatsangehörigkeit:
deutsch, wohnhaft:
Zustellungsbevollmächtigter:
Verteidiger:
wegen Untreue
aufgrund der Hauptverhandlung vom 08.01.2014, an der teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht Dr. Wahler als Strafrichter
als Vertreterin der Staatsanwaltschaft
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
1. Der Angeklagte ist schuldig vier tatmehrheitlicher Vergehen der Untreue im besonders
schweren Fall.
2. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 266 I, II, 263 III Nr. 1,53 StGB

Gründe:
Der verheiratete Angeklagte ist zurzeit Jurist und arbeitssuchend. Er verdient ca. 360,00 € mtl.
Die Ehefrau des Angeklagten ist berufstätig und ver­dient mtl. ca. 950,00 € netto; der Angeklagte hat …..

Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:
1. 29.07.2008 AG Schweinfurt
Rechtskräftig seit 06.02.2012
Tatbezeichnung: Untreue in drei tatmehrheitlichen Fällen
Datum der (letzten) Tat: 00.12.2005
Angewendete Vorschriften: StGB § 266, § 53
180 Tagessätze zu je 40,00 EUR Geldstrafe

Der Angeklagte war bis zum 06.06.2012 als Rechtsanwalt tätig. Im Rahmen dessen vereinnahmte er mehrfach Gelder, die er nicht ordnungsgemäß an seine Mandanten beziehungsweise die von diesen bestimmten Empfänger weiterleitete, sondern zu eigenen Zwecken verbrauchte. Der Angeklagte war zu diesen Zeitpunkten jeweils nicht gewillt, die Gelder an den Berechtigten herauszugeben, weshalb erden Geldeingang verschwieg oder auf Nachfrage sogar ableugnete, um Forderungen der Berechtigten zu vermeiden. Erst mit erheblicher Verzögerung und auf mehrmalige Nachfrage kam es schließlich in einigen der Fällen zur Auszahlung mit Hilfe weiterer Fremdgelder.
Der Angeklagte handelte hierbei jeweils in der Absicht, sich aus der wiederholten Tatbegehung ei­ne dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen; eine entsprechende Schädi­gung seiner Mandanten nahm er zu diesem Zweck zumindest billigend in Kauf. Eigene Mittel zum Ausgleich hielt der Angeklagte nicht vor und wäre hierzu auf Grund seiner wirtschaftlichen Lage auch nicht fähig gewesen. Seit dem Jahr 2006 gingen gegen den Angeklagten fortwährend Zwangsvollstreckungsaufträge auch über geringe Beträge unter 100 € bei den zuständigen Gerichtsvollziehern ein, allein im Jahr 2007 17 Aufträge, im Jahr 2008 30 Aufträge, im Jahr 2009 53 Aufträge, im Jahr 2010 36 Aufträge und im Jahr 2011 67 Aufträge. Am 03.01.2012 gab der Angeklagte letztlich die eidesstattliche Versicherung im Verfahren 3 M 1349/11 des AG
Schweinfurt ab.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
1.
Der Zeuge …………………………. beauftragte den Angeklagten im Jahr 2008 mit seiner Vertretung im Rechtsstreit gegen Günther ……………….. Dieser machte im Verfahren …………………. vor dem AG Bad Kissingen – Familiengericht – abgetretene Ansprüche der geschiedenen Ehefrau des Zeugen …………….. geltend. Im Rahmen dessen zahlte der Zeuge ……………. auf die Honorarnoten des Ange­klagten vom 22.10.2008 und vom 25.06.2009 bis zum 07.07.2009 insgesamt 5.022,90 €, eine weitere Honorarnote vom 25.11.2008 über 1.530,58 € vergaß er zu bezahlen.
Auf Grund der Klagerücknahme durch ……………………………. wurde dieser mit Beschluss vom 18.12.2009 durch das AG Bad Kissingen zur Kostentragung verurteilt. Auf Grund dessen über­wies die geschiedene Ehefrau des Zeugen ………………. am 24.02.2010 3.893,61 € auf das Konto Nr. …….des Angeklagten bei der SEB. Der Angeklagte leitete die Gelder entgegen seiner ihm bekannten Verpflichtung nicht an den Zeugen …………….. weiter, gab diesem keine Mitteilung über den Geldeingang und verbrauchte die Gelder zu eigenen Zwecken.
2.
Die Zeugin …………………………… beauftragte den Angeklagten im Jahr 2007 mit ihrer Vertretung in einem Erbstreit mit ………………………….. Im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung zahlte diese am 12.02.2008 16.666,67 € auf das Konto Nr. 6524300 des Angeklagten bei der Commerzbank.
Der Angeklagte hob diese Gelder schon am Folgetag ab und verbrauchte diese zu eigenen Zwecken. Der Zeugin …………………. teilte er erst auf mehrfache Nachfrage den Eingang der Gelder
mit Schreiben vom 25.09.2008 mit und überwies den Betrag abzüglich eines Honorars von 1.055 € am 19.06.2008 von seinem Anderkonto Nr. ……………………. bei der Hypovereinsbank unter
Verwendung von Fremdgeldern seiner Mandantin …………………………… an die Zeugin ………………
3.
Die Zeugin …………………….beauftragte den Angeklagten im Jahr 2010 mit ihrer Vertretung bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalles vom 02.04.2010. Im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung überwies die Versicherung des Unfallgegners, die AXA Versicherungsgesellschaft, am 17.05.2010 3.864,90 € und am 04.06.2010 weitere 908,89 € einschließlich der von dem Angeklag­ten geltend gemachten Rechtsanwaltskosten von 527,35 € auf das Anderkonto Nr. ………….. des Angeklagten bei der Hypovereinsbank. Diese Gelder verbrauchte der Angeklagte in der Folge­zeit zu eigenen Zwecken, ohne der Zeugin …………… den Geldeingang mitzuteilen oder die Gelder an diese oder die beauftragte Reparaturwerkstatt weiterzleiten. Als der Inhaber der Reparaturwerkstatt, der Zeuge ……………….. den Angeklagten im September 2010 anrief und nach der Regulierung der Reparaturkosten fragte, erklärte der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig, er habe von der Versicherung bisher lediglich einen Teil der Gelder erhalten, weshalb die Reparaturkosten noch nicht bezahlt werden könnten. Erst auf mehrfache Nachfrage der Zeugin ……………., die durch Nachfragen der Polizei auf den Vorgang aufmerksam geworden war, zahlte der Angeklagte am 28.10.2010 1.906,44 € und am 02.11.2010 weitere 2.000 € jeweils in bar an die Zeugin …………. aus. Hierbei erklärte er bewusst wahrheitswidrig, über die ausgezahlten 3.906,44 € sowie sein eigenes Honorar hinaus keine weiteren Zahlungen erhalten zu haben. Tatsächlich hatte der Angeklagte auch unter Berücksichtigung des von ihm abgerechneten Honorars von 527,35 € weitere 340 € erhalten, die er dauerhaft für sich behielt.
4.
Der Zeuge ………………… beauftragte den Angeklagten Ende Februar 2012 mit seiner Vertretung bei der Einforderung von ihm gegen die Firma …………. e. K. zustehenden Werklohnansprüchen. Im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung überwies der Inhaber der Firma …………….. e. K., der Zeuge ………………, am 26.03.2012 2.957,20 € sowie zum Auslgeich der Rechtsanwaltskosten am 10.05.2012 weitere 402,82 € auf das Anderkonto Nr. 4551884018 des Angeklagten bei der Hypovereinsbank.
Die Vergleichssumme von 2.957,20 € leitete der Angeklagte entgegen seiner ihm bekannten Ver­pflichtung nicht an den Zeugen ……….. weiter, gab diesem keine Mittelung über den Geldeingang und verbrauchte die Gelder zu eigenen Zwecken. Auf Nachfrage des Zeugen ……….. behauptete er vielmehr bewusst wahrheitswidrig, der Zeuge ………… habe lediglich die Rechtsanwaltskosten gezahlt. Zu einer Auszahlung an den Zeugen ….kam es nicht.
Dieser Sachverhalt beruht auf dem glaubwürdigen Geständnis des Angeklagten, der alle ihm zur Last gelegten Taten in vollem Umfang einräumt, und der Auszüge aus dem Bundeszentralregi­ster.
Der Angeklagte hat sich daher vier tatmehrheitlicher Vergehen der Untreue im besonders schweren Fall gem. §§ 266 I, II, 263 III Nr. 1, 53 StGB schuldig gemacht.
Bei der Strafzumessung wurde zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er den Sachverhalt eingeräumt hat und die Strafen teilweise gesamtstrafenfähig wären und es sich teilweise auch um geringere Summen handelt. Zu Lasten des Angeklagten musste die Vorstrafe und der teilweise entstandene hohe Schaden gewertet werden. Das Gericht hielt im vorliegenden Fall folgende Einzelfreiheitsstrafen für schuldangemessen:
6 Monate, 8 Monate, 6 Monate, 6 Monate. Das Gericht hat aus diesen Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr gebildet.
Diese Gesamtfreiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da dem Angeklagten grundsätzlich eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
gez.

Richter am Amtsgericht