LG Stuttgart: Nachträgliche Beiordnung zum Pflichtverteidiger
Das Landgericht Stuttgart (Az. 19 Qs 10/26) hatte sich auf Beschwerde unsererseits mit der nachträglichen Beiordnung zum Pflichtverteidiger zu beschäftigen. Ein Frage, die für Beschuldigte und Verteidiger hohe praktische Relevanz hat.
Es ging konkret um die Frage, ob die Beiordnung eines Pflichtverteidigers noch möglich ist, wenn nach Vertretungsanzeige und Beiordnungsantrag die Staatsanwaltschaft das Verfahren wenige Zeit später einstellt. Im vorliegenden Falle stellte der Unterzeichner den Beiordnungsantrag im Auftrag des in Untersuchungshaft befindlichen Mandanten. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren zwei Wochen später gemäß § 154 I StPO ein und fragte an, ob an dem Beiordnungsantrag festgehalten werde. Dies wurde bejaht. Einige Wochen später entschied das Amtsgericht Stuttgart (Az. 27 Gs 12200/25), dass für eine Beiordnung kein Raum mehr sei. Auf Beschwerde des Unterzeichners hin hob das Landgericht Stuttgart die Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart mit Beschluss vom 04.03.2026 auf und ordnete den Unterzeichner nachträglich bei. Das Landgericht führte nachvollziehbar aus, weshalb die Beiordnung zu erfolgen hatte. Bemerkenswert ist dabei insbesondere der Hinweis auf Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK, welcher auch den mittellosen Beschuldigten und damit dessen Kosteninteresse in seinen Schutzzweck mitaufnimmt.
Die zu diesem Thema vorhandene gegenteilige Auffassung, welche primär auf das Interesse der Rechtspflege für die Beiordnung abstellt, überzeugt hingegen nicht.
Eine Beiordnung hat nach der Entscheidung auch dann noch nachträglich zu erfolgen, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und der Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Der Beiordnunsantrag muss dann unverzüglich dem zuständigen Gericht zur Entscheidung vorgelegt werden.
Die Entscheidung schließt sich bereits vorhandenen Entscheidungen u.a. des OLG Bamberg, OLG Nürnberg, OLG Dresden und OLG Stuttgart an, ist aber aus meiner Sicht nochmals hervorzuheben.
Thomas Steur
Fachanwalt für Strafrecht