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  • Urteile Betäubungsmittelstrafrecht

LG Würzburg Freiheitsstrafe 8 Jahre – Handeltreiben mit 125 kg Haschisch, Anrechnung ausländische Haft

IM NAMEN DES VOLKES
U R T E I L
Das Landgericht Würzburg
– 5. Strafkammer –
erkennt in dem Strafverfahren gegen
….
derzeit in dieser Sache seit 12.03.2013 in Untersuchungshaft
in der Justizvollzugsanstalt ….
zuletzt wohnhaft:
wegen Verbrechens nach § 30a BtMG
in der öffentlichen Sitzung am 24. Januar 2014, an der teilgenommen haben:
1. die Richter:
a) als Vorsitzender:
Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Emmert
b) als Beisitzer:
Richter am Landgericht Dr. Kostuch 2
2. der Vertreter der Staatsanwaltschaft:
Oberstaatsanwalt …
3. die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle:
Justizangestellte …
4. die Verteidiger:
aufgrund der Hauptverhandlung vom 16.01.2014 und 24.01.2014
f ü r R e c h t :
1. Der Angeklagte … ist schuldig des vorsätzlichen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei selbständigen Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben selbständigen Fällen.
2. Der Angeklagte wird deshalb zur Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt.
3. Die vom Angeklagten in Thailand erlittene Strafhaft von 3 Jahren und 4 Monaten sowie die in Thailand erlittene Abschiebehaft von 3 Monaten und 2 Wochen sind jeweils im Verhältnis 1 : 2 auf die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen.
4. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewandte Vorschriften:
§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 a Abs. 1 BtMG, §§ 51, 53 StGB
G r ü n d e :
A.
Persönliche Verhältnisse
Der Angeklagte …..

Zu den hier verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkten war der Angeklagte strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Er wurde allerdings am 26.10.2009 in Thailand von den dortigen Behörden vorläufig festgenommen und mit Urteil des Strafgerichts
Bangkok/Thailand vom 16.11.2010, rechtskräftig seit dem 16.12.2010, wegen Verstoßes gegen das thailändische Betäubungsmittelgesetz neben einer (vollständig bezahlten) Geldstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.
Der Verurteilung lag – zitiert aus der Übersetzung des thailändischen Urteils – folgender
Sachverhalt zu Grunde:
In der Zeit zwischen April 2009 und dem 26.10.2009 […] beging der Angeklagte […] Straftaten im Zusammenhang mit Rauschmitteln. Der Angeklagte schloss sich den Nepalesern ….und …. an, die in Nepal wohnhaft sind, welche verhaftet wurden und im Strafverfahren in Nepal wegen illegalem Export, Besitz und Handel von schädlichen Rauschmitteln Typ 5 (Cannabis) angeklagte
wurden, sowie mehreren Komplizen, die auf der Flucht sind, und daher in Absprache mit mehr als 2 Personen, um Passende Kuriere mit thailändischer Staatsangehörigkeit für Transport oder Abnahme
und Lieferung von Rauschmitteln Typ 5 (Haschisch-Harz) von Nepal nach Indien zu finden, Passende Behälter zum Verstecken der Rauschmittel Typ 5 (Haschisch-Harz) für den Transport zu besorgen und – Passende Behälter zum Verpacken besagter Rauschmittel für die Ausfuhr nach Indien zu präparieren, mit dem Besitz von Rauschmitteln Typ 5 (Cannabis) Haschisch-Harz von 14,4 Kilogramm Handel zu treiben.
Es war ein gemeinschaftlicher Zusammenschluss von mindestens zwei Beteiligten, um Straftaten im Zusammenhang mit Rauschgift sowohl im Inland als auch im Ausland zu begehen und somit ein Verstoß gegen das Gesetz.
In der Zeit zwischen 28. Juli 2009 und 29. Juli 2009 kontinuierlich, Tag und Nacht,
bereiteten der angeklagte und Komplizen ihr im Besitz befindliches Haschisch-Harz von 14,4 Kilogramm zum Weiterverkauf vor […]. Am 29. Juli 2009 verhafteten Polizeibeamte des nepalesischen Rauschgiftkommandos Herrn ….und Herrn … Beschlagnahmt wurde Haschisch-Harz in der Menge von 14,4 Kilogramm, die dem Angeklagten und Komplizen gehörten und für den Weiterverkauf bestimmt waren. […] Am 26.Oktober 2009 nahmen Polizeibeamte den Angeklagten fest und beschlagnahmten als Beweismittel 10 Mobiltelefone und ca. 90 Sim-Karten, die für die Kontaktherstellung im Zusammenhang mit diesen Straftaten gebraucht wurden.
Der Angeklagte wurde am 11.03.2013 aus Thailand nach Deutschland abgeschoben. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Würzburg hatte bereits mit Beschluss vom 23.01.2012 (Az.: StVK 525/11), rechtskräftig seit dem 20.02.2012, die Vollstreckung aus
dem Urteil des Strafgerichts Bangkok vom 16.11.2010 für zulässig erklärt und die dort verhängte Sanktion in eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren umgewandelt.
Erst nach dem Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 23.01.2012 wurde bekannt, dass der Angeklagte in Thailand im Jahr 2011 im Rahmen einer königlichen Amnestie berücksichtigt wurde. Die gegen ihn in Thailand erkannte Strafe wurde dort um 1/6 auf 3 Jahre und 4 Monate, gerechnet ab dem 26.10.2009, reduziert. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 06.08.2013 änderte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Würzburg daraufhin ihren Beschluss vom 23.01.2012 dahingehend ab, dass die mit Urteil
des Strafgerichts Bangkok verhängte Sanktion in eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten umgewandelt werde.
Der Angeklagte wurde in Thailand nach Vollverbüßung der Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten aus der dortigen Strafhaft entlassen und der Aufsicht der thailändischen Immigrationsbehörde unterstellt. Ab diesem Zeitpunkt befand er sich im selben Gefängnis
wie zuvor bis zum 11.03.2013 in Abschiebehaft.
Im hiesigen Verfahren befindet sich der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgericht Würzburg vom 03.05.2010 (Gz.: 1 Gs 1571/10) und des angepassten Haftbefehls des Landgerichts Würzburg vom 09.09.2013 nunmehr seit dem 11.03.2013
ununterbrochen in Untersuchungshaft.
B.
Festgestellter Sachverhalt
Die Hauptverhandlung hat folgenden Sachverhalt ergeben:
Fälle 1 bis 3
Spätestens seit Mitte des Jahres 2006 hatte sich der Angeklagte darauf verlegt, seinen Lebensunterhalt damit zu verdienen, dass er in Bangkok Europäer als Kuriere für den Transport von hochwertigem „Nepal”-Haschisch im Kilogrammbereich von Asien nach Europa anwarb. Hintergrund war, dass es in Bangkok zu dieser Zeit verschiedene Personen gab, die über gute Kontakte zu Haschischlieferanten in Nepal verfügten und für Transporte nach Europa vorzugsweise Europäer einsetzten, weil diese bei der Einreise weniger auffällig erschienen.
Eine dieser Personen mit guten Kontakten zu nepalesischen Haschischlieferanten war der anderweitig Verfolgte ….., den der Angeklagte in Bangkok kennengelernt und mit dem er verabredet hatte, ihm europäische Staatsangehörige als Drogenkuriere
zuzuführen. In diesem Zusammenhang war auch verabredet worden, dass der Angeklagte die Kuriere instruieren, deren Reise organisieren, nötigenfalls Passformalitäten erledigen, ihnen für die Reise ein Bankkonto bei der thailändischen Kosikorn-Bank einrichten sowie während der Reise telefonischen Kontakt mit den Kurieren halten und bei auftretenden Problemen deren erster Ansprechpartner sein sollte.
Im Gegenzug für seine Mitwirkung bei dem Transport des Haschischs und damit seiner Mitwirkung bei dessen Weiterverkauf sollte der Angeklagte jeweils einen für thailändische Verhältnisse sehr erheblichen Geldbetrag in Höhe von wenigstens 2.500,00 € erhalten.
Auf diesen Gewinn kam es dem Angeklagten bei seinem Handeln an. Ihm war außerdem bewusst, dass ohne seine Akquise von Kurieren und die von ihm durchgeführte Reiseorganisation die jeweiligen Drogentransporte in ihrer konkreten Form nicht möglich sein würden – mithin, dass die jeweiligen Transporte mit seinem Tatbeitrag stehen oder fallen würden.
In Ausführung der Vereinbarung mit dem anderweitig Verfolgten …akquirierte der Angeklagte zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt im Frühjahr 2006 den anderweitig Verfolgten … als Haschischkurier für Transporte nach Europa.
Der Angeklagte hatte dabei in Absprache mit dem anderweitig Verfolgten …dem anderweitig Verfolgten ….vor dessen erster Kurierfahrt die exakte Vorgehensweise aufgetragen, wonach sich dieser zunächst ein 3-Monats-Visum für Indien besorgen und
anschließend nach Indien reisen sollte. In Indien sollte sich der anderweitig Verfolgte …dann eine Telefonkarte besorgen und dem Angeklagten die Nummer mitteilen.
Anschließend würde der …durch Vermittlung des Angeklagten jeweils einen Koffer mit mindestens 8 Kilogramm Haschisch erhalten, welches er auf der vom Angeklagten festgelegten Reiseroute nach Großbritannien einschmuggeln sollte.
Der anderweitig Verfolgte ….reiste sodann zu drei im Einzelnen nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zwischen Anfang Juni und Ende Dezember 2006 im Auftrag des Angeklagten und des anderweitig Verfolgten …..mit dem Flugzeug von Thailand über Indien nach Großbritannien und führte hierbei, wie der Angeklagte wusste und wollte, jeweils mindestens 8 Kilogramm Haschisch wissentlich und willentlich mit sich, welches er zuvor auf nähere Weisung des Angeklagten in Indien von unbekannten Dritten
übernommen hatte. Der anderweitig Verfolgte …verbrachte das mitgeführte Haschisch bei den ersten beiden Transporten nach England und bei dem dritten Transport nach Schottland. Am Zielort händigte er die Betäubungsmittel jeweils an unbekannte Abnehmer aus.
Der Angeklagte hatte im Vorfeld der drei Transporte in Absprache mit dem anderweitig Verfolgten ….dem …als Entlohnung für seine Kurierdienste jeweils einen Betrag von 5.000,00 $ versprochen.
Das transportierte Haschisch hatte jeweils einen überdurchschnittlichen Wirkstoffgehalt von mindestens 10 %, so dass die THC-Menge jeweils mindestens 800 Gramm betragen hat.
Fälle 4 bis 10
Zu einem nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkt im Laufe des Jahres 2007 oder Anfang 2008 wurde die oben geschilderte Abrede zwischen dem Angeklagten und dem anderweitig Verfolgten …dahingehend erweitert, dass auch der anderweitig Verfolgte …. an der Akquise von Drogenkurieren und der Durchführung von Haschischtransporten nach Europa mitwirken sollte.
Zu diesem Zweck vereinbarten der Angeklagte, der anderweitig Verfolgte …und der anderweitig Verfolgte …, dass der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte ….künftig beide gemeinsam vorwiegend europäisch-stämmige Drogenkuriere für den Transport von jeweils ca. 8 Kilogramm hochwertigen „Nepal”-Haschischs anwerben und
dem anderweitig Verfolgten ….zuführen sollten. Außerdem sollten künftig sowohl der Angeklagte als auch der anderweitig Verfolgte …in der oben beschriebenen Weise die Organisation der Transporte und die Betreuung der Kuriere auf dem Weg von Asien nach Europa übernehmen.
Der Angeklagte, der anderweitig Verfolgte …und der anderweitig Verfolgte …beabsichtigten im Rahmen ihres Zusammenschluss, künftig fortgesetzt und auf eine nicht näher festgelegte Zeit in einer unbekannten Vielzahl von Fällen den Schmuggel von Haschisch im großen Stil zu betreiben und durch den anschließenden Weiterverkauf für alle drei Beteiligten eine gewinnbringende Einnahmequelle zu erschließen, aus der diese ihren Lebensunterhalt finanzieren wollten.
Dabei gab es zwischen den Beteiligten eine Aufteilung, wer innerhalb der Gruppierung welche Aufgaben zu erfüllen hatte, um das gemeinsame Vorhaben umzusetzen. Dem Angeklagten oblag es – ebenso wie dem anderweitig Verfolgten …- die verschiedenen
Kuriere anzuwerben, sie zu instruieren, deren Reiserouten bis ins Detail zu organisieren sowie während der Reise telefonischen Kontakt mit den Kurieren zu halten und bei auftretenden Problemen deren erster Ansprechpartner zu sein. Der anderweitig Verfolgte …hatte im Rahmen der getroffenen Absprache in erster Linie die Aufgabe, das hochwertige „Nepal”-Haschisch zu organisieren und sich um den Verkauf an die europäischen Abnehmer zu kümmern.
In Ausführung der gemeinsamen Abrede warben der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte …in der Folgezeit Drogenkuriere an, gaben diesen detaillierte Reiserouten und Zielflughäfen vor, händigten ihnen Bargeld sowie die notwendigen Reisedokumente aus, waren ihnen bei Visaproblemen behilflich und halfen bei der Kontaktaufnahme zu den Haschischlieferanten aus Nepal. Dabei verhielt es sich so, dass regelmäßig der anderweitig Verfolgte …die Akquise der Drogenkuriere durchführte und der Angeklagte
– jedenfalls in allen unten benannten Fällen – die Reiseorganisation und Betreuung der Kuriere übernahm. Außerdem richtete der Angeklagte für alle eingesetzten Kuriere Konten bei der thailändischen …-Bank ein, auf welche er Geldbeträge überwies,
auf die dann wiederum die Kuriere während ihrer Reise mittels zuvor vom Angeklagten oder dem anderweitig Verfolgten …ausgehändigten Visa-Karten zugreifen konnten.
Zwischen dem Angeklagten, dem anderweitig Verfolgten …und dem anderweitig Verfolgten …bestand die Abrede, dass der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte ….als ihren Anteil an jeder Kurierfahrt den für thailändische Verhältnisse sehr erheblichen Geldbetrag von 2.500,00 € erhalten sollten. So geschah es jeweils auch.
Diesen Betrag teilten der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte …unabhängig vom Umfang ihrer konkreten Mitwirkungshandlungen jeweils hälftig auf.
Dem Angeklagten war bei seinem Handeln bewusst, dass er innerhalb der Gruppierung ebenso wie die anderweitig Verfolgten …und …eine feste Aufgabe zu erfüllen hatte, ohne deren Erledigung keiner der angeklagten Drogentransporte hätte durchgeführt werden können. Der Angeklagte sowie jeder der anderweitig Verfolgten …und
…trugen mithin ihren Teil zur Realisierung der angeklagten Drogentransporte bei, was alle drei Beteiligten auch wussten und wollten. Im Übrigen hatte auch jeder der drei Beteiligten jeweils ein eigenes Interesse an der Verwirklichung der Taten, weil jeder der
Beteiligten aus den Taten einen finanziellen Vorteil ziehen wollte.
In Ausführung des oben geschilderten gemeinsamen Tatplans wirkte der Angeklagte als Mitglied einer Bande gemeinsam mit den anderweitig Verfolgten …und …an folgenden Betäubungsmittelgeschäften mit:
Fall 4
Der zwischenzeitlich verstorbene …reiste am 18.04.2008 mit dem Zug CNL 408 aus der Schweiz kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und führte hierbei auf Höhe Weil am Rhein im Auftrag des Angeklagten und der anderweitig Verfolgten …und … in zwei Koffern wissentlich und willentlich insgesamt 8 Kilogramm Haschisch mit sich, welches er entsprechend der Anweisung des
Angeklagten nach Amsterdam transportieren und dort einem unbekannten Käufer übergeben sollte.
Der zwischenzeitlich Verstorbene …hatte das Rauschgift zuvor auf telefonische Anweisung des Angeklagten in Bombay/Indien von zwei nicht näher bekannten Indern übernommen und sollte für seine Kurierdienste, wie zwischen dem Angeklagten und den
anderweitig Verfolgten …und ..verabredet, eine Belohnung von 6.000,00 $ erhalten.
Der …. konnte am 18.04.2008 bei Weil am Rhein festgenommen und das Haschisch sichergestellt werden. Dieses hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 10 %, so dass die THC-Menge mindestens 800 Gramm betragen hat.
Fall 5
Der anderweitig Verfolgte …reiste am 17.03.2009 im Auftrag des Angeklagten und der anderweitig Verfolgten …und …mit dem Flugzeug von Indien nach 9 Helsinki/Finnland und führte hierbei wissentlich und willentlich mindestens 7,1 Kilogramm Haschisch mit sich. Der anderweitig Verfolgte …hatte in Absprache mit dem
Angeklagten dem anderweitig Verfolgten …im Vorfeld die exakte Reiseroute vorgegeben, wonach dieser mit der Fluggesellschaft „Finnair” von Dehli über Helsinki nach Kopenhagen fliegen und von dort mit dem Zug weiter nach Großbritannien reisen sollte. Während seines Aufenthalts in Dehli erhielt der anderweitig Verfolgte …vom Angeklagten per SMS Anweisungen, wie er sich zu verhalten habe. Auf dieselbe Art und Weise wurde er vom Angeklagten zum Treffpunkt mit den Haschischlieferanten
gelotst.
Das Haschisch hätte in der Folgezeit entsprechend der Absicht des Angeklagten und der anderweitig Verfolgten …und …in Großbritannien gewinnbringend an unbekannte Dritte verkauft werden sollen. Der anderweitig Verfolgte ….hatte dem
anderweitig Verfolgten …für seine Kuriertätigkeit in Absprache mit dem Angeklagten und dem anderweitig Verfolgten …eine Entlohnung von 3.000,00 $ versprochen.
Der anderweitig Verfolgte …wurde am 17.03.2009 in Helsinki festgenommen und das mitgeführte Haschisch wurde bei ihm sichergestellt. Es hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 10 %, so dass die THC-Menge wenigstens 710 Gramm betragen hat.
Fall 6
Der anderweitig Verfolgte …reiste am 18.05.2009 im Auftrag des Angeklagten und der anderweitig Verfolgten …und …mit dem Flugzeug von Indien über Paris nach Edinburgh/Schottland und führte hierbei wissentlich und willentlich mindestens 8,3 Kilogramm Haschisch mit sich, welches er zuvor in Katmandu/Nepal im Auftrag des
Angeklagten und der anderweitig Verfolgten …und …von zwei Nepalesen übernommen hatte.
Der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte …hatten dem anderweitig Verfolgten …für seine Tätigkeit als Drogenkurier eine Entlohnung zwischen 1.000,00 und 1.500,00 $ zugesagt. Darüber hinaus hatten der Angeklagte und die anderweitig Verfolgten …und …im Vorfeld entsprechend der oben geschilderten
Absprache sämtliche organisatorischen Vorkehrungen für die Kurierfahrt des anderweitig Verfolgten …getroffen. Insbesondere hatte der Angeklagte dem anderweitig Verfolgten ….telefonisch wiederholt Anweisungen für seine Schmuggelfahrt gegeben und ihm in Dehli das erforderliche Ticket nach Katmandu ausgehändigt.
Bei ihrem Handeln wollten der Angeklagte und die anderweitig Verfolgten …und …, dass das Rauschgift in der Folgezeit in Schottland an bislang unbekannte Dritte verkauft und so Gewinn erzielt werden sollte. Der anderweitig Verfolgte …wurde jedoch am 18.05.2009 in Edinburgh festgenommen und das Rauschgift
sichergestellt.
Das Haschisch hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 10 %, so dass die THC-Menge mindestens 830 Gramm betragen hat.
Fall 7
Zu einem nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkt Anfang des Jahres 2009 machte der anderweitig Verfolgte …in Absprache mit dem Angeklagten und dem anderweitig Verfolgten …dem anderweitig Verfolgten …. in Kambodscha das Angebot für diese drei als Drogenkurier zu arbeiten. Aufgrund finanzieller Probleme willigte der anderweitig Verfolgte …ein, für den Angeklagten und die anderweitig Verfolgten …und ….Kurierfahrten von Indien bzw. Nepal nach England durchzuführen.
Entsprechend einer gemeinsamen Absprache mit dem Angeklagten und dem anderweitig Verfolgten …übergab der anderweitig Verfolgte ….dem … 3.000,00 $, woraufhin dieser auf Kosten des Angeklagten und der anderweitig Verfolgten …und …von Bangkok nach Bombay flog.
Dort übernahm der anderweitig Verfolgte ….von zwei nicht näher bekannten Indern einen Koffer mit mindestens 8 Kilogramm Haschisch und verbrachte das Rauschgift nach näherer telefonischer Anweisung des Angeklagten über Helsinki nach London. Dort übernahm der anderweitig Verfolgte …in Absprache mit dem Angeklagten und dem anderweitig Verfolgten …in einem McDonalds-Restaurant das Rauschgift und verkaufte es an einen unbekannten Dritten in der Absicht, für sich, den Angeklagten und den anderweitig Verfolgten …Gewinn zu erzielen.
Das transportierte Haschisch hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 10 %, so dass die THC-Menge mindestens 800 Gramm betragen hat.
Fall 8
Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Frühjahr 2009, etwa zwei bis drei Wochen nach der als Fall 7 geschilderten Kurierfahrt, übernahm der anderweitig Verfolgte …im Auftrag des Angeklagten und der anderweitig Verfolgten …und …in Dehli von zwei Indern erneut einen Koffer mit mindestens 8 Kilogramm Haschisch, da er die vom Angeklagten und den anderweitig Verfolgten …und …erhaltenen 3.000,00 $ als Drogenkurier abarbeiten wollte.
Nach Erhalt des Rauschgifts flog der anderweitig Verfolgte …im Auftrag des Angeklagten und der anderweitig Verfolgten …und …nach näherer Weisung des Angeklagten über Paris nach London, wo ihm der anderweitig Verfolgte …in Absprache mit dem Angeklagten ein Hotelzimmer reserviert hatte. In demselben McDonalds-Restaurant wie in dem unter Fall 7 geschilderten Sachverhalt übernahm wiederum der anderweitig Verfolgte …in Absprache mit dem Angeklagten und dem anderweitig Verfolgten …den Koffer mit den 8 Kilogramm Haschisch und verkaufte das Rauschgift an einen unbekannten Dritten in der Absicht, für sich, den
Angeklagten und den anderweitig Verfolgten …Gewinn zu erzielen.
Das transportierte Haschisch hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 10 %, so dass die THC-Menge mindestens 800 Gramm betragen hat.
Fall 9
Am 14.05.2009 flog der anderweitig Verfolgte …nach entsprechender Organisation durch den Angeklagten in dessen Auftrag und im Auftrag der anderweitig Verfolgten …und …von Bangkok nach Nepal, wo er von zwei unbekannten Männern einen Koffer mit mindestens 8,2 Kilogramm Haschisch erhielt. Der anderweitig Verfolgte …sollte das Rauschgift im Auftrag des Angeklagten und der anderweitig Verfolgten …und …zunächst von Katmandu nach Dehli verbringen und von dort aus via Helsinki nach England transportieren.
Der Angeklagte und die anderweitig Verfolgten …und …hatten geplant, dass der anderweitig Verfolgte …erneut das Rauschgift in England entgegennehmen und gewinnbringend veräußern sollte. Der anderweitig Verfolgte …hätte bei Ablieferung des Rauschgifts für seine Tätigkeit einen Kurierlohn in unbekannter Höhe erhalten sollen.
Der anderweitig Verfolgte …wurde jedoch am 23.05.2009 auf dem Weg nach England in Helsinki festgenommen, wobei das Haschisch aufgefunden und sichergestellt werden konnte.
Dieses hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 10 %, so dass die transportierte THC-Menge mindestens 820 Gramm betragen hat.
Fall 10
Die anderweitig Verfolgten ….. und ….. reisten zu nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten Ende Oktober 2009 im Auftrag des
Angeklagten und der anderweitig Verfolgten …und …nach Bangalore/Indien, wo sie von zwei unbekannten Männern mehrere Koffer mit Haschisch erhielten.
In den erhaltenen und von den anderweitig Verfolgten …..wissentlich und willentlich mitgeführten Koffern befanden sich insgesamt mindestens 43,9 Kilogramm Haschisch, welches sie im Auftrag des Angeklagten und der anderweitig
Verfolgten …und …nach Europa schmuggeln sollten. Der anderweitig Verfolgte …führte dabei 14,89 Kilogramm Haschisch und die anderweitig Verfolgten …und …jeweils 14,51 Kilogramm Haschisch mit sich.
Der Angeklagte hatte den anderweitig Verfolgten … und ….in
Absprache mit den anderweitig Verfolgten …und ….im Vorfeld die exakte Route für die Weiterreise nach Europa aufgetragen, wonach die anderweitig Verfolgten ….. über Dehli, Bangalore und Dubai nach New Castle bzw. Birmingham fliegen sollten. Für ihre Tätigkeit hätten die anderweitig Verfolgten ….. dabei einen Kurierlohn in unbekannter Höhe erhalten sollen.
Das Haschisch hätte in der Folgezeit entsprechend der Absicht des Angeklagten und der anderweitig Verfolgten …und …in England an unbekannte Dritte veräußert werden sollen, womit der Angeklagte und die anderweitig Verfolgten …und ..Gewinn erzielen wollten.
Die anderweitig Verfolgten …. konnten am 01.11.2009 in
Bangalore/Indien festgenommen und das Rauschgift sichergestellt werden.
Das Haschisch hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 10 %, so dass die THC-Menge mindestens 4.390 Gramm betragen hat.
Wie der Angeklagte wusste, waren zu allen Tatzeitpunkten weder er noch die anderweitig Verfolgten …oder ….noch die von ihnen eingesetzten Drogenkuriere im Besitz einer für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderlichen Erlaubnis.
Kooperation des Angeklagten mit der thailändischen Polizei
Noch am Tag seiner Festnahme in Thailand, dem 26.10.2009, wurde der Angeklagte, nachdem man in seiner Wohnung eine Vielzahl von Ausweiskopien gefunden hatte, von der thailändischen Polizei im Beisein von DEA-Beamten zu etwaigen Drogenkurieren
befragt. Er machte hierbei, ohne sich dazu gezwungen zu fühlen, Angaben dahingehend, dass folgende Personen in der Vergangenheit schon einmal als Drogenkuriere für ihn
gearbeitet hätten: …, …, …, …, …, …, …, … und ….
Nähere Angaben zur Art der Beteiligung dieser Personen, zu Tatzeiten oder Tatorten machte der Angeklagte nicht.
Darüber hinaus gab der Angeklagte allerdings noch an, dass auch die anderweitig Verfolgten …. und …. für ihn arbeiten und
derzeit einen Haschisch-Transport von Indien nach England durchführen würden und sich aktuell in Indien aufhalten müssten. Infolge dieses Hinweises konnten die anderweitig Verfolgten …. wie unter Fall 10 beschrieben am 01.11.2009 in Bangalore/Indien festgenommen werden.
Außerdem machte der Angeklagte im Dezember 2010 anlässlich einer Vernehmung durch die thailändische Drogenpolizei, ohne sich dazu gezwungen zu fühlen, Angaben zu seiner Zusammenarbeit mit den anderweitig Verfolgten …und …. Hierbei erklärte er hinsichtlich des anderweitig Verfolgten …., dass dieser im Rahmen der
gemeinsamen Geschäfte für die Drogenbeschaffung aus Nepal und für die Akquise der europäischen Kunden zuständig gewesen sei. Außerdem machte der Angeklagte Angaben zu einer Kontoverbindung des anderweitig Verfolgten ….
Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die thailändische Drogenpolizei den anderweitig Verfolgten …zwar bereits im Verdacht, an Drogengeschäften beteiligt zu sein. Dieser Verdacht war jedoch lediglich allgemeiner Art, ohne sich auf konkrete Geschäfte zu
beziehen. Dies änderte sich durch die Angaben des Angeklagten. Auch aufgrund der Angaben des Angeklagten konnte der anderweitig Verfolgte …2011 von der thailändischen Polizei vorläufig festgenommen werden. Zu einer Verurteilung kam es
allerdings nicht, weil dem anderweitig Verfolgten …vor der Hauptverhandlung die Flucht aus der Untersuchungshaft gelang.
Haftbedingungen in Thailand
Seit dem Zeitpunkt seiner Verhaftung am 26.10.2009 bis zu seiner Abschiebung nach Deutschland befand sich der Angeklagte durchgehend in thailändischen Gefängnissen.
Spätestens seit Ende des Jahres 2009 war der Angeklagte in dem speziell für Drogendelinquenten eingerichteten Gefängnis „…” in Bangkok untergebracht. Dort verbrachte er die ersten Monate in verschiedenen Zellen, die jeweils mit bis zu 60 Häftlingen belegt waren.
Die räumlichen Verhältnisse in diesen Zellen stellten sich als sehr beengt dar. Reguläre Schlafplätze waren nur in ganz geringer Zahl vorhanden, so dass der Angeklagte, wie die meisten Häftlinge dort, mit Decken auf dem Betonfußboden schlafen musste. Aufgrund
der beengten Verhältnisse war zumindest während des Schlafens ein regelmäßiger Körperkontakt mit anderen Häftlingen nicht zu vermeiden. In einer der Zelle musste sich der Angeklagte einen provisorischen Schlafplatz von einem Meter Breite mit zwei weiteren
Häftlingen teilen.
Nachdem sich der Angeklagte über die Deutsche Botschaft wegen der Haftbedingungen beschwert hatte, wurde er im März 2010 in den so genannten Infirmary Hospital Block verlegt, in dem er bis mindestens November 2012 untergebracht war. Es handelt sich
hierbei nicht um eine Krankenstation im Sinne deutscher Gefängnisse. Der Unterschied zu den sonstigen Zellen besteht darin, dass innerhalb des Hospital Blocks nur zwischen 20 und 40 Häftlingen in einer Zelle untergebracht sind. Darunter befinden sich allerdings zahlreiche kranke Häftlinge, die unter anderem unter Tuberkulose und Parasitenbefall sowie an Verletzungen aufgrund körperlicher Auseinandersetzungen zwischen den Häftlingen leiden. Dabei wird die Pflege der Kranken zum Teil durch angelernte Insassen
selbst unternommen. Im Hospital Block hatte der Angeklagte für sich alleine einen Schlafplatz in Form einer Bettrolle auf dem Boden mit einer Größe von etwa 80 cm x 180 cm.
Die hygienischen Zustände waren während der Haftzeit des Angeklagten sowohl in dem normalen Gefängnisbereich als auch im Hospital Block mit denjenigen in einer deutschen Haftanstalt nicht zu vergleichen. Die Abwasserversorgung verlief überwiegend oberirdisch
mit entsprechenden geruchlichen Folgen. In sämtlichen Zellen gab es jeweils nur eine Toilette für alle Gefangenen, in deren Bereich sich auch eine einfache Waschgelegenheit befand. Im Außenbereich gab es weitere einfache Waschgelegenheiten in Form von
Wasserbottichen mit Kellen, die allerdings in unmittelbarer Nähe zur oberirdischen Abwasserentsorgung aufgestellt waren. Im Hospital Block lagen überdies regelmäßig die Körper verstorbener Mitgefangener in den Gängen.
Eine Möglichkeit zu arbeiten, gab es im Gefängnis „Bombat” für die Häftlinge nicht. Bücher oder Zeitschriften gab es für die Gefangenen ebenfalls nicht. Nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten befand sich der Angeklagte in
Abschiebehaft. Dort waren die äußeren Haftbedingungen denjenigen im Hospital Block ähnlich, allerdings gab es in der Abschiebehaft kaum Kranke oder Verletzte, die hätten gepflegt werden müssen.
Deutsches Ermittlungsverfahren wegen der in Thailand abgeurteilten Tat
Die bereits unter Buchstabe A. geschilderte und in Thailand abgeurteilte Tat des Angeklagten (versuchte Beschaffung von 14,4 Kilogramm Haschisch aus Nepal) war Ausgangspunkt des dem hiesigen Verfahren zugrunde liegenden Ermittlungsverfahrens.
Der Zeuge KHK …erhielt am 30.10.2009 über den Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamts in Bangkok die Mitteilung, dass der Angeklagte dort am 26.10.2009 wegen dieser Tat festgenommen worden war.
KHK …fertigte daraufhin nach weiteren Ermittlungen am 25.01.2010 formblattmäßig eine Anzeige, in der der Angeklagte als Beschuldigter der illegalen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bezeichnet wird. Als Tatort ist Bangkok/Thailand, als Tatzeitraum der 01.04.2009 bis 26.10.2009 benannt. Die Anzeige
vom 25.01.2010 wurde noch am selben Tag zur Kenntnisnahme an die Staatsanwaltschaft Würzburg gefaxt. Bei diesem Fax handelt es sich um Blatt 1 der Verfahrensakte.
Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin spätestens mit Verfügung vom 26.01.2010 unter dem damaligen Aktenzeichen 862 Js 1453/10 ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten ein.
In dem zur Anzeige gehörenden Sachverhalt wird die Festnahme des Angeklagten wegen des versuchten Ankaufs von knapp 15 Kilogramm Haschisch in Nepal sowie der Umstand geschildert, dass der Angeklagte nach den Ermittlungen der thailändischen Behörden
verschiedene Personen als Rauschgiftkuriere angeworben habe. Außerdem wird über finanzielle Kontakte des Angeklagten zu anderen deutschen Staatsangehörigen, insbesondere zu dem anderweitig Verfolgten …, berichtet sowie über eine BaFin-
Anfrage betreffend den Angeklagten.
Bereits unmittelbar nach der Festnahme des Angeklagten in Thailand am 26.10.2009 baten die thailändischen Polizeibehörden um Unterstützung bei der Auswertung der überwiegend in Deutsch verfassten Unterlagen sowie Computerdateien des Angeklagten.
Zu diesem Zweck übergaben sie die Unterlagen und Computerdateien auf dem Polizeiwege an den Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamts in Bangkok. Die Unterlagen wurden in der Folgezeit von deutschen Dienststellen ausgewertet.
C.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen eigenen glaubhaften Angaben. Die Feststellungen zur Verurteilung des Angeklagten in Thailand am 16.11.2010 und zum dortigen Verfahrensgegenstand beruhen zum einen ebenfalls auf den eigenen Angaben des Angeklagten, zum anderen auf der Verlesung des übersetzten Urteils des Strafgerichts Bangkok vom 16.11.2010.
Dass dieses Urteil mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer der Landgerichts Würzburg vom 23.01.2012 für vollstreckbar erklärt und die thailändische Sanktion in eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren umgewandelt wurde, sowie dass diese Freiheitsstrafe infolge
einer zunächst unbekannt gebliebenen thailändischen Amnestie mit Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 08.03.2013 in eine solche von 3 Jahren und 4 Monaten umgewandelt wurde, ergibt sich aus der Verlesung der landgerichtlichen Beschlüsse vom
23.01.2012 und vom 08.03.2013 in der Hauptverhandlung vom 24.01.2014.
Die Feststellungen zu …..
b) Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel in den Fällen 1 bis 10 beruhen auf Schätzungen, die die in Betäubungsmittelstrafsachen erfahrene Kammer aufgrund von Erfahrungswerten vornahm. Häufig wird bei Betäubungsmittelgeschäften mit Haschisch aus Vorsichtsgründen zwar nur von einem Wirkstoffgehalt von 5 % auszugehen sein. Der Kammer ist aber aus vergleichbaren Sachverhalten bekannt, dass
Haschisch, das – wie vorliegend – aus Nepal stammt, besonders hochwertig ist und im Allgemeinen einen deutlich höheren Wirkstoffgehalt aufweist.
Die Kammer hat hierzu ergänzend den in Betäubungsmittelsachen ebenfalls erfahrenen –
weil seit mehreren Jahren durch das Bayerische Landeskriminalamt in diesem Bereich eingesetzten – Zeugen KHK …befragt. Er hat erklärt, dass in Fällen, in denen „Nepal”-Haschisch labormäßig untersucht worden sei, regelmäßig ein Wirkstoffgehalt von bis zu 20 % ermittelt worden sei. Aus den genannten Gründen ist die Kammer davon überzeugt, dass der THC-Gehalt in den hiesigen Fällen mindestens 10 % betragen hat.
c) Die Feststellungen zur Kooperation des Angeklagten mit der thailändischen Polizei nach seiner Festnahme beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK ….und auf der im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten verlesenen
Zeugenaussage des thailändischen Polizeibeamten … vom
13.03.2013.
…..
d) Die Feststellungen zu den Haftbedingungen des Angeklagten in Thailand beruhen zunächst auf dessen eigenen Angaben. Der Angeklagte hat die Haftverhältnisse im Gefängnis ….sowohl hinsichtlich der Standardzellen als auch hinsichtlich des
Hospital Blocks detaillreich und nachvollziehbar geschildert. Glaubhaftigkeit gewinnt seine diesbezügliche Darstellung auch dadurch, dass er selbst erklärt hat, nur wenige Monate in einer Standardzelle gewesen und dann bereits im März 2010 in den etwas angenehmeren Hospital Block verlegt worden zu sein. Hätte der Angeklagte vorgehabt, die Kammer mit der Unwahrheit zu bedienen, hätte es nahe gelegen, einen deutlich längeren Aufenthalt in
einer Standardzelle zu behaupten.
Die Angaben des Angeklagten zu den Haftbedingungen werden durch den Zeugen ….bestätigt. Dieser befand sich nach seiner eigenen glaubhaften Aussage zur selben Zeit wie der Angeklagte etwa ein Jahr lang in Untersuchungshaft im Gefängnis …. Der Zeuge erklärte, in den Standardzellen hätten sich gleichzeitig bis zu 80 Häftlinge befunden. Betten seien nicht vorhanden gewesen. Außerdem habe es weder Arbeit noch Bücher noch einen Friseur gegeben. Im Hospital Block sei es so gewesen, dass bis zu 50 Häftlinge in einem Raum gewesen seien, wobei es nur eine Toilette gegeben habe. Außerdem hätten dort regelmäßig Tote auf dem Gang gelegen.
Der thailändische Ermittler, der Zeuge …hat im Rahmen seiner im Einvernhmen mit den Parteien verlesenen ermittlungsrichterlichen Vernehmung vom 15.03.2013 zu den Haftbedingungen im Gefängnis Bombat erklärt, dass dort in Zellen von etwa 6 m x 10 m Größe ca. 30 Häftlinge untergebracht seien, manchmal auch mehr. In den Zellen gebe es Schlafmatten und außerdem zwei Toiletten. In der Krankenabteilung seien die hygienischen Verhältnisse besser. Wie viele Gefangene dort in einer Zelle untergebracht seien, könne er nicht sagen, da er noch nie in einer Zelle im Hospital Block gewesen sei.
…….
e) Die Feststellungen zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten in Deutschland wegen der in Thailand abgeurteilten Tat beruhen auf …..
….
D.
Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte hat sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei tatmehrheitlichen Fällen rechtlich zusammentreffend mit unerlaubtem bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben tatmehrheitlichen Fällen schuldig gemacht gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 a Abs. 1 BtMG, 53 StGB.
1.
Bei Haschisch ist die nicht geringe Menge ab einem THC-Gehalt von 7,5 Gramm erreicht.

Der Grenzwert zur nicht geringen Menge ist daher bei den vom Angeklagten begangenen Taten wie folgt überschritten:
• Fall 1: um mehr als das 106-fache
e Fall 2: um mehr als das 106-fache 23
• Fall 3: um mehr als das 106-fache
• Fall 4: um mehr als das 106-fache
• Fall 5: um mehr als das 94-fache
• Fall 6: um mehr als das 110-fache
• Fall 7: um mehr als das 106-fache
• Fall 8: um mehr als das 106-fache
• Fall 9: um mehr als das 109-fache
• Fall 10: um mehr als das 585-fache.
2.
Der Angeklagte hat in allen zehn Fällen das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens verwirklicht. Handeltreiben ist jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern (BGFISt 50, 252).
Täterschaftliches Flandeltreiben liegt insbesondere dann regelmäßig vor, wenn der Beteiligte mit wirtschaftlichem Eigeninteresse den Transport von Rauschgift organisiert, dem Kurier Hotels und Kontaktleute benennt, Flugtickets besorgt und bezahlt oder mit
dem Kurier während der Reise telefonischen Kontakt hält (Weber, BtMG, 3. Auflage, 2009, § 29 Rn. 638).
So liegt der Fall hier. Der Angeklagte hat in allen verfahrensgegenständlichen Fällen an der Organisation der Kurierfahrten mitgewirkt. In den meisten Fällen hat er diese sogar
alleine erledigt. Er hat den Kurieren die Reiserouten vorgegeben, sie mit Konten, Geld und SIM-Karten versorgt, ihnen Flugtickets besorgt und teilweise die Treffen zwischen den Kurieren und den indischen bzw. nepalesischen Drogenlieferanten organisiert. Es
handelte sich jeweils um wesentliche und unverzichtbare Teilakte im Rahmen der Bewertungseinheit des Handeltreibens. An dem entsprechenden Vorsatz und der finanziellen Eigennützigkeit des Angeklagten bestehen nach den Feststellungen keine Zweifel.
3.
In den Fällen 4 bis 10 hat der Angeklagte darüber hinaus als Mitglied einer Bande im Sinne des § 30 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG gehandelt. Eine Bande setzt dabei den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen
verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Betäubungsmittelstraftaten zu begehen (Weber, BtMG, 3. Auflage, 2009, § 20 Rn. 13 unter Hinweis auf BGHSt 46, 321).
Der Zusammenschluss zwischen dem Angeklagten und den anderweitig Verfolgten …und …stellt eine solche Bande dar. Diese drei wollten spätestens seit dem Jahr 2008 auf längere Zeit und in einer nicht näher geplanten Vielzahl von Fällen Haschisch aus Asien nach Europa verbringen und dort gewinnbringend verkaufen. Der Angeklagte hat die hiesigen Taten auch alle in Absprache mit den anderweitig Verfolgten …und …sowie auf Grundlage der Bandenabrede und daher als Mitglied der Bande begangen.
E.
Strafzumessung
1.
§ 29 a Abs. 1 BtMG sieht einen Strafrahmen von 1 Jahr bis zu 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) Freiheitsstrafe vor. § 30 a Abs. 1 BtMG einen solchen von 5 Jahren bis zu 15 Jahren.
Die Annahme von minder schweren Fällen im Sinne der §§ 29 a Abs. 2, 30 a Abs. 3 BtMG, bei deren Vorliegen sich der zur Verfügung stehende Strafrahmen auf Freiheitsstrafen zwischen 3 Monaten und 5 Jahren bzw. im Fall des § 30 a Abs. 3 BtMG auf Freiheitsstrafen zwischen 6 Monaten und 10 Jahren reduzieren würde, kam vorliegend nicht in Betracht.
Ein minder schwerer Fall liegt dann vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solch erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGH NStZ 2000, 254).
Ob dies der Fall ist, ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, bei der alle Umstände heranzuziehen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen oder sonst außerhalb des Tathergangs liegen, aber Schlüsse auf das Schuldmaß zulassen (Weber, BtMG, 3. Aufl., 2009, Vor. §§ 29 ff. Rn. 646 m. w. N.).
Vorliegend könnte für die Annahme minder schwerer Fälle zwar herangezogen werden, dass der Angeklagte durch seine Angaben gegenüber der thailändischen Polizei dort die verfahrensgegenständlichen Sachverhalte bekannt gemacht und im Fall 10 die Festnahme der Kuriere …. und damit die Sicherstellung
des von diesen mitgeführten Haschischs überhaupt erst ermöglicht hat. Außerdem hat der Angeklagte durch seine Angaben zur Mitwirkung des anderweitig Verfolgten ….bei den hier angeklagten Fällen dessen Festnahme ermöglicht. Dem Angeklagten kann damit in allen zehn Fällen die Vergünstigung des § 31 Satz 1 BtMG zu Gute kommen (dazu unten 2.).
Doch auch in einer Zusammenschau mit den sonstigen für den Angeklagten sprechenden Umständen — namentlich seines verfahrensabkürzenden Geständnisses und der fehlenden Vorstrafen – kann ein minder schwerer Fall bei keinem der hiesigen Sachverhalte bejaht werden. Dagegen sprechen in jedem einzelnen Fall bereits die erhebliche Menge und die überdurchschnittliche Qualität des transportierten Rauschgifts.
Außerdem muss gesehen werden, dass der Angeklagte sich daran beteiligt hat, die von ihm bzw. dem anderweitig verfolgten …angeworbenen Kuriere in den Drogenhandel zu involvieren, obwohl diese zwar möglicherweise tatgeneigt aber bis dahin größtenteils an
Drogengeschäften noch nie beteiligt waren. Der Angeklagte hat mithin unbeteiligte Dritte in kriminelle Machenschaften verwickelt.
Bei einer Gesamtschau dieser Umstände hebt sich das Verhalten des Angeklagten nicht derart vom Durchschnitt der regelmäßig vorkommenden Fälle des Drogenhandels ab, dass die Annahme eines minder schweren Falls auch nur bei einem der
verfahrensgegenständlichen Sachverhalte geboten wäre.
2.
Die Kammer hält es jedoch für geboten, in allen angeklagten Fällen den Strafrahmen gemäß §§ 31 Satz 1 BtMG, 49 Abs. 1 StGB zu mildern.
Hinsichtlich Fall 10 liegt dies auf der Hand, weil der Angeklagte durch seine Mitteilung an die thailändische Polizei am 26.10.2009, dass die anderweitig Verfolgten …. gerade einen Transport für ihn von Indien nach Europa durchführen würden, diese Tat aufgedeckt und die Verhaftung der anderweitig Verfolgten am 01.11.2009 mitsamt der Sicherstellung des transportierten Haschischs überhaupt erst
ermöglicht hat.
Es ist jedoch nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls auch hinsichtlich der Fälle 1 bis 9 eine Strafrahmenmilderung über § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG angezeigt, weil der Angeklagte insoweit die Mitwirkung des anderweitig Verfolgten …offenbart und so dessen Festnahme in Thailand ermöglicht hat. Die thailändischen Ermittlungsbehörden hatten vor den Mitteilungen des Angeklagten keine konkrete Handhabe gegen den anderweitig Verfolgten …. Es bestand nach den Angaben der Zeugen …und …lediglich ein allgemeiner Verdacht gegen den anderweitig Verfolgten …, jedoch kein – zumindest kein ausreichendes – Wissen über dessen konkrete Mitwirkung an den Fällen 1 bis 9. Der Angeklagte hat daher durch seine freiwilligen Angaben über den anderweitig Verfolgten ….wesentlich zur Aufdeckung von dessen Beteiligung an Straftaten nach den §§ 29 a und 30 a BtMG beigetragen.
Die Milderung der §§ 31 Satz 1 BtMG, 49 Abs. 1 StGB führt für die Taten nach § 29 a Abs. 1 BtMG zu einem Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 11 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe und für die Taten nach § 30 a Abs. 1 BtMG zu einem Strafrahmen von 2 Jahren bis zu 11 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe.
3.
Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne waren für jeden einzelnen Fall im Wege einer Gesamtwürdigung alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen, § 46 Abs. 2 StGB.
Zu Gunsten des Angeklagten war zu sehen, dass er alle verfahrensgegenständlichen Taten eingeräumt und dadurch zu einer Abkürzung der Hauptverhandlung beigetragen hat, weil andernfalls zumindest betreffend Fall 10 möglicherweise Zeugen hätten herbeigeschafft werden müssen, die sich im Ausland befinden, bzw. die Ergebnisse eines von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Rechtshilfeersuchens nach Indien hätten
abgewartet werden müssen, wobei unklar ist, wann die indischen Behörden das Rechtshilfeersuchen beantworten werden.
Für den Angeklagten war weiter zu sehen, dass das transportierte Haschisch in den Fällen 4, 5, 6, 9 und 10 polizeilich sichergestellt werden konnte und daher nicht in den Handel mit Konsumenten gelangt ist, außerdem dass die Taten in den Fällen 1 bis 3 bereits mehr als sieben Jahre und damit keine ganz unerhebliche Zeit zurückliegen.
Schließlich war, wenn auch nur in geringem Umfang, zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser sich nunmehr seit etwa zehn Monaten in Untersuchungshaft befindet.
Zu Lasten des Angeklagten war in jedem einzelnen Fall die Menge des transportierten Rauschgifts zu sehen. Diese lag in den Fällen 1 bis 9 im Bereich zwischen 7,1 Kilogramm und 8,3 Kilogramm und erreichte im Fall 10 sogar 43,9 Kilogramm. Dabei – und auch das
geht zu Lasten des Angeklagten – handelte es sich jeweils um Haschisch von deutlich überdurchschnittlicher Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10 %.
Weiterhin ist zum Nachteil des Angeklagten dass besonders professionelle Vorgehen der Beteiligten bei der Durchführung der verfahrensgegenständlichen Drogentransporte zu berücksichtigen. So wurden doppelschalige Koffer zur Tarnung des Rauschgifts zum Einsatz gebracht. Außerdem wurde eine detaillierte Planung der Transporte vorgenommen, die zum Beispiel beinhaltete, dass für die Drogenkuriere extra Bankkonten eröffnet wurden, über die jederzeit Geldmittel für Reisekosten zur Verfügung gestellt werden konnten, dass SIM-Karten besorgt wurden für die telefonische Erreichbarkeit in den verschiedenen Ländern, die zu bereisen waren (Nepal, Indien), und dass Zwischenziele ausgewählt wurden, die dem Angeklagten für eine Einreise insbesondere
nach Großbritannien weniger verdächtig erschienen (zum Beispiel Helsinki und Paris).
Zu Lasten des Angeklagten ist auch zu sehen, dass er durch jede einzelne der hiesigen Taten erhebliche Gewinne erzielt hat. Die vom Angeklagten vereinnahmten Zahlungen genügten in seiner Wahlheimat Thailand für einen ansehnlichen Lebensstil, so dass es
ihm möglich war, sich ausschließlich aus der Mitwirkung am organisierten Drogenhandel zu finanzieren. Diese Ausrichtung der wirtschaftlichen Lebensführung ist in besonderem Maße verwerflich.
Schließlich ist in allen Fällen erheblich zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er – bzw. in Absprache mit ihm der anderweitig Verfolgten …- durch seine Akquise von Kurieren Personen in den organisierten Drogenhandel hineingezogen hat,
die vorher mit Drogengeschäften noch nie etwas zu tun hatten.
In diesem Zusammenhang ist außerdem zu Lasten des Angeklagten zu werten, dass er das Entdeckungsrisiko der Transporte gezielt auf Dritte verschoben und damit auch nicht aufgehört hat, obwohl ihm aufgrund der Festnahmen zum Beispiel der anderweitig
Verfolgten …und ..bekannt war, dass sich dieses Risiko bereits wiederholt realisiert hatte. Der Angeklagte handelte insoweit letztlich skrupellos mit dem alleinigen Ziel, die für ihn bequeme Einnahmequelle Drogenhandel aufrecht zu erhalten.
Schließlich ist zum Nachteil des Angeklagten in den Fällen 1 bis 7 zu sehen, dass er -bzw. in Absprache mit ihm der anderweitig Verfolgten …- sich bei der Anwerbung der Drogenkurieren deren Geldnot zu Nutze machte. Die anderweitig Verfolgten …. haben alle erklärt und nachvollziehbar begründet, dass sie sich jeweils im Wesentlichen aufgrund akuter finanzieller Probleme bereit erklärt haben, Drogentransporte für den Angeklagten durchzuführen. Die
Ausnutzung dieses finanziellen Hintergrunds zur Kurieranwerbung stellt sich als verwerflich dar.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte im Sinne des § 46 StGB erachtete die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
Fall 1: 2 Jahre und 8 Monate Freiheitsstrafe
Fall 2: 2 Jahre und 8 Monate Freiheitsstrafe
Fall 3: 2 Jahre und 8 Monate Freiheitsstrafe
Fall 4: 3 Jahre und 2 Monate Freiheitsstrafe
Fall 5: 3 Jahre und 2 Monate Freiheitsstrafe
Fall 6: 3 Jahre und 2 Monate Freiheitsstrafe
Fall 7: 3 Jahre und 2 Monate Freiheitsstrafe
Fall 8: 3 Jahre und 2 Monate Freiheitsstrafe
Fall 9: 3 Jahre und 2 Monate Freiheitsstrafe
Fall 10: 4 Jahre Freiheitsstrafe.
4.
Aus den vorgenannten Einzelstrafen war sodann gemäß den §§ 53 Abs. 1 und 54 Abs. 1 und 2 StGB unter nochmaliger Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.
Unter erneuter Berücksichtigung aller bereits genannten Umstände und unter Würdigung des mit einem Tatzeitraum von mindestens drei Jahren weiten zeitlichen sowie des ebenfalls nicht ganz engen räumlichen und situativen Zusammenhangs zwischen den zur Aburteilung stehenden Straftaten erachtet die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren für tat- und schuldangemessen.
Für die Gesamtstrafenbildung prägend waren das Geständnis des Angeklagten, die&

039; Qualität und Menge der gehandelten Haschischs, das skrupellose Gewinnstreben des Angeklagten, der Umstand, dass er durch seine Taten Dritte in den organisierten

Betäubungsmittelhandel mit hineingezogen hat, sowie der zeitliche, räumliche und situative Zusammenhang der einzelnen Straftaten, den die Kammer besonders berücksichtigte.
Einen Härteausgleich im Hinblick auf die Verurteilung des Angeklagten in Thailand und die Vollverbüßung der dort ausgeurteilten und hier im Wege der Exequaturentscheidung anerkannten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten hat die Kammer nicht vorgenommen. Die zeitlichen Voraussetzungen für die Vornahme eines Härteausgleichs lagen zwar vor, weil die dortige Tat und die hier gegenständlichen zehn Taten ursprünglich bei Kenntnis des thailändischen Tatrichters gemeinsam hätten abgeurteilt
werden können. Ein Härteausgleich war jedoch nicht geboten, weil für den Angeklagten wegen der Anrechnung der in Thailand verbüßten Freiheitsstrafe auf die hier ausgeurteilte Gesamtfreiheitsstrafe (dazu sogleich F.) keine berücksichtigungswürdige Härte mehr verbleibt.
F.
Anrechnung
1. Erforderlichkeit der Anrechnung
Der Angeklagte wurde in Thailand zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt, die er dort vollständig verbüßt hat. Diese Freiheitsentziehung war gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StGB auf die hier erkannte Gesamtfreiheitsstrafe
anzurechnen. Dasselbe gilt gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 StGB für die in Thailand erlittene Abschiebehaft. Gründe, gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB ein Unterbleiben der Anrechnung anzuordnen, liegen nicht vor.
Die Anrechnung ausländischer Freiheitsentziehung setzt nach dem Wortlaut des § 51 Abs. 3 StGB voraus, dass der Täter im Ausland wegen derselben Tat bestraft worden ist, die Gegenstand des inländischen Verfahrens ist. Der Wortlaut legt nahe, dass es sich
dabei um dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO handeln müsse. Daran würde es vorliegend fehlen, weil der Angeklagte hier wegen anderer prozessualer Taten verurteilt wurde als in Thailand.
Das zuvor skizzierte Verständnis erschöpft den sachlichen Gehalt des § 51 Abs. 3 StGB jedoch nicht. Dieser reicht weiter. Eine im Ausland vollstreckte Strafe ist vielmehr auf die inländische Strafe auch dann anzurechnen, wenn die ausländische Strafe zwar einer anderen, im inländischen Verfahren nicht mitabgeurteilten Tat galt, diese jedoch Gegenstand des inländischen Verfahrens gewesen ist (BGH NJW 1990, 1428; BGHSt 35, 172, 177 f.).
Die Begründung hierfür ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang, in dem § 51 Abs. 3 StGB mit § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB steht, in dessen Rahmen nach ganz herrschender Auffassung auf den Gedanken der Verfahrenseinheit abzustellen ist, der
über die Grenzen der Tatidentität im Sinne des § 264 StPO hinausreicht (LK-Theune, 29 StGB, 12. Auflage, 2006, § 51 Rn. 21 unter Hinweis auf BGHSt 35, 172, 177 f.). § 51 Abs. 3 StGB ist demnach nicht isoliert sondern im Zusammenhang mit § 51 Abs. 1 StGB zu lesen, der auf eine Tat abstellt, die „Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist”.
Für eine Anrechnung genügt es mithin, wenn die Tat, die im Ausland zu einer Freiheitsentziehung geführt hat, Gegenstand des in Deutschland anhängigen Verfahrens gewesen ist (BGH NJW 1990, 1428; Fischer, StGB, 59. Auflage, 2012, § 51 Rn. 17;
MüKo-Maier, StGB, 2. Auflage, 2012, § 51 Rn. 48; LK-Theune, StGB, 12. Auflage, 2006, § 51 Rn. 21; Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, StGB, 28. Auflage, 2010, § 51 Rn. 30).
So liegt der Fall hier. Die in Thailand abgeurteilte Tat (Beschaffung von 14,4 Kilogramm Haschisch aus Nepal) war Gegenstand des der hiesigen Anklage zu Grunde liegenden Ermittlungsverfahrens. Das Bekanntwerden der Festnahme des Angeklagten in Thailand war Auslöser der Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch das Bayerische Landeskriminalamt. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus Blatt 1 ff. d. A. und insbesondere aus Blatt 3 d. A., dem Tatblatt, auf dem dasselbe Delikt und dieselbe Tatzeit festgehalten sind, wie sie der Verurteilung in Thailand zu Grunde lagen. Außerdem ist die in Thailand abgeurteilte Tat im Schlussbericht des Bayerischen Landeskriminalamts in die Auflistung der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten eingereiht worden.
Es mag sein, dass das Bayerische Landeskriminalamt hinsichtlich der in Thailand abgeurteilten Tat keine intensiven Ermittlungen mehr getätigt hat. Solche Ermittlungen wären aber jedenfalls möglich und zulässig gewesen, da mangels einer dem Art. 54 SDÜ
vergleichbaren Regelung zwischen Deutschland und Thailand kein Strafklageverbrauch eingetreten ist.
Es kann nach Auffassung der Kammer nicht auf die Intensität und primäre Zielrichtung der Ermittlungen ankommen. Es muss genügen, dass Ermittlungen – wie vorliegend -zulässig waren, überhaupt durchgeführt wurden und der Angeklagte in der polizeilichen Anzeige wegen der Auslandstat zum Beschuldigten des deutschen Ermittlungsverfahrens gemacht wird (Blatt 3 d. A ). Wollte man dagegen auf die Intensität der Ermittlungen abstellen, wäre dies der Rechtsklarheit abträglich, denn damit würde sich die Frage
stellen, ab welcher Intensität polizeiliche Ermittlungen als relevant gelten sollen -verbunden mit der Aufgabe, den tatsächlichen Umfang der polizeilichen Ermittlungen festzustellen.
Ein anderes Ergebnis im Hinblick auf die Anwendung des § 51 StGB kann sich nach Auffassung der Kammer auch nicht daraus ergeben, dass anders als in den beiden oben zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vorliegend nicht eine Einstellung des Verfahrens betreffend die Auslandsverurteilung gemäß § 153 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO (so im Fall BGH NJW 1990, 1428) oder gemäß § 154 Abs. 1 StPO (so im Fall BGHSt 35, 172) durch die Staatsanwaltschaft erfolgte. Die Frage der Anrechnungsfähigkeit kann nicht dadurch in das Ermessen der Staatsanwaltschaft gestellt werden, dass man darauf abstellt, ob eine entsprechende Abschlussverfügung getroffen wurde. Im Übrigen hätte irgendeine Abschlussverfügung betreffend die in Thailand abgeurteilte Tat vorliegend vorgenommen werden müssen.
2. Anrechnungsmaßstab
Bei der Anrechnung im Ausland erlittener Freiheitsentziehung bestimmt das Gericht gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB den Anrechnungsmaßstab nach seinem Ermessen. Bei der Entscheidung hat das Gericht das im Ausland erlittene Übel in ein dem inländischen
Strafsystem zu entnehmendes Äquivalent umzusetzen und zu erwägen, wie viel dieses Übel von demjenigen schon vorweggenommen hat, mit dem das inländische Urteil den
Angeklagten beiasten will (Schönke/Schröder-Sfree/K/nz/gr, StGB, 28. Auflage, 2010, § 51 Rn 32 unter Hinweis auf BGH NStZ 86, 313; Hamm NStZ 09, 101; Müller-Dietz, Saiger-FS 110 f.).
Vorliegend ist festzustellen, dass die Haftbedingungen, die der Angeklagte in Thailand erlebt hat, wesentlich härter waren, als sie dies in einer deutschen Justizvollzugsanstalt gewesen wären. Dies gilt sowohl für die vom Angeklagten verbüßte Strafhaft als auch für
die Abschiebehaft.
Maßgeblich ist insoweit, dass der Angeklagte zu Beginn seiner Strafhaft in den normalen Zellen des Gefängnisses …mit bis zu 60 Personen in einer Zelle inhaftiert war, wobei ihm kein Bett und für alle Zelleninsassen nur eine Toilette zur Verfügung stand.
Damit einher gingen hygienische Bedingungen, die mit denjenigen in Deutschland nicht vergleichbar sind und eine körperliche Nähe zu den anderen Inhaftierten, die im europäischen Kulturkreis unüblich ist und hier regelmäßig als störend empfunden würde.
Der Angeklagte war in einer solchen Zelle allerdings nur bis zum März 2010, also etwa 4 Monate untergebracht. Danach wurde er in den Hospital Block des Gefängnisses Bombat verlegt. Auch die dortigen Haftbedingungen entsprechen jedoch denjenigen in Deutschland nicht in ausreichendem Maße. Der Angeklagte war dort mit 20 bis 40 Personen in einem Raum inhaftiert. Er hatte zwar eine eigene Bettrolle auf dem Fußboden, musste aber mit erheblich erkrankten Mitgefangenen zusammenleben, die zum Teil unter Tuberkulose und unter Parasitenbefall litten.
Unter diesen Haftbedingungen lebte der Angeklagte bis November 2012. Vor seiner Überstellung nach Deutschland im befand er sich dann noch in Abschiebehaft, in der die Haftbedingungen ähnlich waren wie im Hospital Block des Gefängnisses Bombat, allerdings befanden sich in der Abschiebehaft praktisch keine erkrankten Personen. Im Übrigen hatte der Angeklagte während der gesamten thailändischen Haftzeit keine Möglichkeit zu arbeiten. Es standen ihm auch keine Bücher zur Verfügung.
Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände hält die Kammer eine Anrechnung der hier erkannten Gesamtfreiheitsstrafe sowohl auf die in Thailand erlittenen Strafhaft als auch auf die dort erlittene Abschiebehaft mit dem Maßstab 1 : 2 für erforderlich aber auch
ausreichend.
Mögen die Haftbedingungen in den normalen Zellen des Gefängnisses ….wegen der enormen Belegung und Enge auch besonders hat gewesen sein, so sind für die Gesamtzeit der thailändischen Haft, was den Angeklagten betrifft, doch die Bedingungen im Hospital Block prägend. Hier erscheint ein Anrechnungsmaßstab von 1 : 2 ausreichend. Die relativ kurze Zeit in den normalen Zellen fällt demgegenüber nicht besonders ins Gewicht und lässt es in einer Gesamtschau mit dem Umstand, dass die Bedingungen in der Abschiebehaft nochmals besser waren als im Hospital Block, als sachgerecht erscheinen, einen einheitlichen Anrechnungsmaßstab von 1 : 2 festzulegen (vgl. allerdings auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.01.1998, Az1 Ws 314/97, wonach seinerzeit die Anrechnung von in Thailand vollzogener Abschiebehaft im Verhältnis 1 : 3 rechtlich unbedenklich war).
G.
Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 464 a, 465 Abs. 1 StPO.
Dr. …
Vorsitzender Richter
am Landgericht
Dr. …
Richter
am Landgericht