Skip to main content
  • Urteile Betäubungsmittelstrafrecht

Urteil des AG Würzburg – Freiheitsstrafe 2 Jahre 2 Monate, Handeltreiben 1 kg Amphetamin

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Das Amtsgericht – Schöffengericht – Würzburg
erkennt in dem Strafverfahren gegen

geb. am ,
ledig, Auszubildender,

zuletzt wohnhaft:
derzeit Justizvollzugsanstalt
deutscher Staatsangehöriger
Verteidiger:

wegen Verbrechens nach § 29a BtMG
in der öffentlichen Sitzung vom 13. August 2014,
an der teilgenommen haben:
Richterin am Amtsgericht
als Vorsitzende des Schöffengerichts
1.
2.
als Schöffen
Staatsanwältin …
als Vertreterin der Staatsanwaltschaft

Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
auf Grund der Hauptverhandlung für Recht:
1. Der Angeklagte ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmit­teln in 2 Fällen.
2. Der Angeklagte wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten verurteilt.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Aus­lagen zu tragen.

Angewandte Vorschriften:
§§ 1 I, 3 I Nr. 1, 29 I Nr. 1, 29 a I Nr. 2 BtMG, 52, 53 StGB. 3
G r ü n d e :
I.
Der am … geborene und somit …-jährige Angeklagte ist lediger deutscher Staatsangehöriger. Der Angeklagte, der vor seiner Inhaftierung am 10.04.2014 im Rahmen einer Maßnahme des Arbeitsam­tes eine Ausbildung zur Fachkraft für …. absolvierte, hat keine Kinder und keine sonstigen Unterhaltsverpflichtungen. Vor seiner Inhaftierung erzielte er monatlich …..,00 EUR und lebte in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen bei seinen Eltern.
Seit 10.04.2014 befindet sich der Angeklagte aufgrund Haftbefehls des Amtsge­richts Würzburg vom 02.04.2014 in Untersuchungshaft in der JVA ……
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
II.
Die Hauptverhandlung hat folgenden Sachverhalt ergeben:
1.
Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Dezember 2013, jeden­falls nach dem 06.12.2013, übergab der Verurteilte ….. in seiner Wohnung in ……500 Gramm Amphetamin in einer Plastiktüte eingepackt und zusätzlich noch vakuumiert mit Folie an den Angeklagten für 3.000,00 EUR. Die Betäubungsmittel waren bis auf wenige Gramm zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch den Angeklagten bestimmt.
Bei einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt des Amphetamins von 10 % ist die nicht geringe Menge überschritten.
2.
Zu einem im Nachhinein nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt ca. zwei Wochen später knapp vor Weihnachten 2013 übergab der Verurteilte ….. erneut in seiner Wohnung in …….500 Gramm Amphetamin an den Angeklagten, die genauso verpackt waren wie unter Ziffer 1. Auch hiervon war der größte Teil zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch den Angeklagten bestimmt und bezahlte der Angeklagte hierfür 3.000,00 EUR.
Ausgehend von einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt des Amphetamins von 10 % ist die nicht geringe Menge überschritten.
Der Angeklagte war in beiden Fällen, wie er wusste, nicht im Besitz der zum Umgang mit Betäubungsmitteln erforderlichen Erlaubnis.
III.
Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der ge­ständigen Einlassung des Angeklagten. Der Angeklagte hat den Sachverhalt eingeräumt und angegeben, dass er seit seinem 15. bis 16. Lebensjahr regel­mäßiger Konsument von Cannabisprodukten sei. Er habe mit 15 bis 16 Jahren angefangen und den Konsum dann gesteigert. Zuletzt, d.h. vor seiner Inhaftierung habe er täglich ca. 2 bis 3 Gramm, teilweise auch bereits morgens vor der Arbeit konsumiert. Amphetamin habe er nur sehr sporadisch zum Feiern kon­sumiert. Er habe das Amphetamin nur erworben und weiterverkauft, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren.
Er gehe jetzt, seit er in der JVA …….sei, alle zwei Wochen dienstags zur Suchtberatung und habe auch vor, eine Therapie zu machen. Nach seiner In­haftierung habe er ca. eine Woche lang sehr schlecht geschlafen und auch im­mer wieder unter Schweißattacken gelitten. Ferner habe er häufiger das Be­dürfnis, einen Joint zu rauchen.
Die Feststellungen zu den fehlenden Voreintragungen des Angeklagten beruhen auf der Verlesung des Auszuges aus dem Bundeszentralregister.
Wegen des unter Ziffer I. festgestellten Sachverhaltes war der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 2 Fällen gem. §§ 1 I, 3 I Nr. 1, 29 I Nr. 1, 29 a I Nr. 2 BtMG, 52, 53 StGB schuldig zu sprechen.
Im Rahmen der Strafzumessung ist hinsichtlich der von dem Angeklagten ver­wirklichten Tatbestände von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 15 Jahren auszugehen.
Anlass zu einer Strafrahmenverschiebung ergibt sich für das Gericht nicht.
Im Rahmen der Strafzumessung galt es zu Gunsten des Angeklagten dessen Geständnis zu berücksichtigen sowie den Umstand, dass der Angeklagte sich bereits seit vier Monaten als Erstverbüßer in Untersuchungshaft befindet. Ferner hat der Angeklagte zu einem großen Teil auf die Asservate verzichtet und auch die Taten zur Finanzierung seines Eigenkonsums, also aufgrund seiner eigenen Betäubungsmittelabhängigkeit begangen. Zu Gunsten des Angeklagten galt es zu berücksichtigen, dass dieser strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getre­ten ist.
Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich aus, dass dieser mit Amphetamin, also einem Betäubungsmittel von jedenfalls mittlerer Gefährlichkeit gehandelt hat und dass auch die Grenze zur nicht geringen Menge jeweils um das 5-fache überschritten war. Ferner wirkte sich zu Lasten des Angeklagten aus, dass es sich insgesamt um eine Menge von 1 Kilogramm Amphetamin handelte.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist das Gericht der Auffassung, dass jeweils eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten tat- und schuldangemessen, in dieser Höhe jedoch auch erforderlich ist.
Die verhängten Einzelfreiheitsstrafen konnten nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf eine Gesamtfrei­heitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten zurückgeführt werden.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 464 a, 465 StPO.

Richterin am Amtsgericht