Die allgemeinen Voraussetzungen zum Erwerb eines Fachanwaltstitels sind in der sog. Fachanwaltsordnung geregelt. Hierzu lesen Sie bitte den Artikel > Fachanwalt Strafrecht. Die Fachanwaltsordnung regelt auch die speziellen Kenntnisse, die durch schriftliche Prüfungen nachzuweisen sind.
Für das Fachgebiet Familienrecht sind nachzuweisen besondere Kenntnisse in den Bereichen
1. materielles Ehe-, Familien- und Kindschaftsrecht unter Einschluss familienrechtlicher Bezüge zum Erb-, Gesellschafts-, Sozial-, Schuld-, Steuer- und Vollstreckungsrecht und zum öffentlichen Recht, der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und der eingetragenen Lebenspartnerschaft,
2. familienrechtliches Verfahrens- und Kostenrecht,
3. Internationales Privatrecht im Familienrecht,
4. Theorie und Praxis familienrechtlicher Mandatsbearbeitung und Vertragsgestaltung.
Die besondere praktische Erfahrung im Familienrecht muss durch folgende, durch den Rechtsanwalt bearbeiteten Fälle nachgewiesen werden: 120 Fälle. Mindestens 60 der Fälle müssen gerichtliche Verfahren sein; dabei zählen gewillkürte Verbundverfahren sowie Verfahren des notwendigen Verbundes mit einstweiligen Anordnungen doppelt.
Der Fachanwaltstitel darf nur dann dauerhaft geführt werden, wenn man jährliche Fortbildungen nachweist.