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Urlaub Reisevertrag & Corona – 5 Fragen 5 Antworten

Urlaubsreisen sind in Zeiten, in denen der Virus COVID-19 die Welt im Griff hält, für viele undenkbar und faktisch auch durch Reisewarnungen, Grenzschließungen und Quarantäneanordnungen für die Einreisenden gar nicht möglich. Das Gesundheitsrisiko für die globale Bevölkerung wird als schlichtweg zu groß angesehen.

Doch was, wenn Sie Ihren Frühjahresurlaub in Form einer Pauschalreise in den Oster- oder Pfingstferien bereits gebucht und bezahlt haben?

Es häufen sich nun die Fälle, in denen von Seiten der Reiseveranstalter eine kurze Benachrichtigung erfolgt, aufgrund der Corona-Pandemie werde die Reise abgesagt. Die meisten Menschen werden sich auch selbst dafür entscheiden oder bereits entschieden haben, die Reise nicht anzutreten. Zehntausende geplante Reisen werden in diesem Frühjahr und vermutlich auch im Sommer nicht stattfinden können oder haben bereits nicht stattgefunden.

Wenn die Pauschalreise wegen der Corona-Pandemie ausfällt steht Ihnen als Kunden ein Rückerstattungsanspruch zu.

Ihre Rechtsanwälte am Marienplatz aus Würzburg informieren Sie über Ihre Rechte und Möglichkeiten als Kunden gegenüber den Reiseveranstaltern und beantworten 5 Fragen, die für Reisende in diesen Zeiten von Bedeutung sein können.

1. Fallen Kosten für die Stornierung der Reise an?

Dies hängt davon ab, ob Sie eine einzelne Reiseleistung, etwa einen einzelnen Flug oder eine Unterkunft, gebucht haben oder aber eine Pauschalreise.

Der Reisepreis bei Pauschalreisen, die aufgrund der Coronaviruskrise abgesagt wurden, insbesondere im Zeitraum Ende März und April, sind Ihnen grundsätzlich ohne Stornierungskosten zu erstatten.

Urlaubsreise storniert?

Wir helfen Ihnen!

Pauschalreisen sind in den §§ 651a ff. BGB gesondert geregelt. Eine Pauschalreise steht unter besonderem Schutz für den Verbraucher durch das deutsche und das EU-Recht. Eine Stornierungsgebühr kann bei Pauschalreisen, selbst wenn dies in den AGB vereinbart wurde, dann nicht durch den Reiseveranstalter gefordert werden, wenn am Reiseziel oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

Dies ist zweifelsohne der Fall, wenn am Zielort die Einreise nicht möglich ist oder die ernstlich erhöhte Gefahr einer Virusinfektion in einem besonders betroffenen Land besteht. Soweit das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausspricht, ist dies ein starkes Indiz, dass auch eine Reise aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist. Auch, wenn das öffentliche Leben im Reiszielgebiet aufgrund von Ausgangssperren nahezu vollständig stillsteht, ist von solchen außergewöhnlichen Umständen zu sprechen.

Derzeit spricht das Auswärtige Amt für alle nicht notwendigen, touristischen Reisen eine Reisewarnung ins Ausland aus (Stand 17.04.2020).

2. Kann ich meine Sommerreise ebenfalls kostenfrei stornieren?

Bei Pauschalreisen, die für den Zeitraum nach April 2020 bereits gebucht worden sind, kann derzeit noch keine sichere Aussage getroffen werden, ob von der Reise ohne Stornierungskosten zurückgetreten werden kann. Da noch nicht feststeht, ob die oben genannten außergewöhnlichen Umstände zur Zeit der Reise im Sommer noch bestehen, kann auch zum jetzigen Zeitpunkt noch eine Stornierungsgebühr von den Reiseveranstaltern verlangt werden.



Sofern zum Reisezeitpunkt noch eine Reisewarnung wegen des Coronavirus besteht, kann die Reise auch dann grundsätzlich kostenfrei storniert werden. Sollten Sie sich jedoch sicher sein, im Sommer nicht verreisen zu wollen, so kann eine frühzeitige Stornierung unter Umständen noch kostengünstiger sein.

3. Muss ich einen Gutschein oder eine Gutschrift akzeptieren?

Die einfache Antwort auf diese Frage lautet: Nein.

Viele Reiseveranstalter versuchen derzeit, ihren jetzigen Einnahmenausfall dadurch zu überbrücken, dass den Kunden Gutscheine oder Gutschriften angeboten werden. Dies geschieht oftmals ungefragt und suggeriert so dem Kunden, ihm stehe im Falle der Reisestornierung nur eine Gutschrift zu. Dies ist auch verständlich, da sich der ein oder andere Reiseveranstalter durch die Krise in seiner Existenz bedroht sieht.

Gutschriften und Gutscheine sind jedoch auch für den Verbraucher problematisch. Im Falle einer Insolvenz sind Gutscheine und Gutschriften nahezu wertlos. Es ist für Kunden daher ratsam, das bereits entrichtete Geld für die nicht stattfindende Reise unverzüglich zurückzufordern.

Reiseveranstalter berufen sich bei Rückfragen des Kunden gegebenenfalls auf den Beschluss der Bundesregierung vom 08.04.2020, der es Reiseveranstaltern ermöglichen soll, Gutscheine statt einer Erstattung ausstellen zu dürfen. Pauschalreisen und Fluggastrechte unterliegen jedoch dem europäischen Recht. Dieses lässt eine solche derzeit nicht zu.

Dies bedeutet im Klartext, dass ohne Änderung des EU-Rechts keine Gutscheine und Gutschriften akzeptiert werden müssen. Die Bundesregierung hat zu diesem Zweck der EU-Kommission einen Änderungsvorschlag unterbreitet. Nach jetzigem Stand gibt es jedoch keine positive Rückmeldung aus Brüssel.

Wir helfen bei der Erstattung Ihres Reisepreises!

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Solange dies der Fall ist, haben Kunden europaweit von Gesetzes wegen die Wahl, ob diese ihr Geld oder lieber einen Gutschein erhalten wollen.

Sollte Ihnen also ein Gutschein oder eine Gutschrift angeboten worden sein, und sollten Sie dies nicht wünschen, so weisen Sie den Reiseveranstalter hierauf unverzüglich hin.

4. Wie bekommen Sie möglichst schnell Ihr Geld zurück?

Der schnellste Weg, Ihr Geld zurück zu erhalten, ist es, den Reiseveranstalter unverzüglich nach Absage der Reise aufzufordern, Ihnen Ihren Reisepreis in Geld zurückzuerstatten. Dem Reiseveranstalter sollte eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt werden. Sollte der Reiseveranstalter Ihrer Aufforderung nicht nachkommen, oder Ihnen Ersatzleistungen anbieten, so müssen Sie dies nicht akzeptieren. Teilen Sie dem Reiseveranstalter deshalb sogleich mit, dass Sie etwaige Ersatzleistungen nicht akzeptieren möchten.

Sollte sich der Reiseveranstalter danach immer noch weigern, Ihnen Ihr Geld zurückzuzahlen, sollten Sie prüfen, ob gerichtliche Hilfe angezeigt und erfolgversprechend ist. Bei der Prüfung dieser Schritte kann Ihnen ein Rechtsanwalt Hilfe leisten.



5. Was ist, wenn mein Reiseveranstalter kein deutsches Unternehmen ist?

Auch dies sollte Sie nicht daran hindern, Ihren Zahlungsanspruch geltend zu machen.

Für Kunden von Pauschalreisen stehen auch gegen ausländische Unternehmen rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, eine Rückerstattung durchzusetzen, zumindest dann, wenn deutsches Recht zur Anwendung kommt.

Für Verbraucher beispielsweise, die mit einem europäischen Reiseunternehmen einen Vertrag geschlossen haben, kommt das Recht am Wohnsitz des Verbrauchers (also deutsches Recht) zur Anwendung. Ähnliches gilt auch für internationale Unternehmen. In Zweifelsfällen sollte das anwendbare Recht jedoch überprüft werden.

Zusammenfassung

Können Kunden von Pauschalreisen ihre Reise aufgrund der Corona-Pandemie nicht antreten, so steht diesen grundsätzlich die kostenfreie Rückerstattung ihres Reisepreises zu. Dies gilt insbesondere für Reisen im Zeitraum April 2020. Für Reisen außerhalb dieses Zeitraums ist von einer vorschnellen Stornierung abzuraten. Sie sollten sich mit Ihrem Reiseveranstalter in Verbindung setzen und, sollte dieser nicht weiterhelfen wollen, eine Stornierung rechtlich prüfen lassen.

Auch Kunden von Individualreisen sollten Ihre Rechte prüfen lassen, sollten Zweifel über die Stornierung und Stornierungskosten bestehen.

Gerne stehen wir Ihnen für eine solche Beratung, die Geltendmachung und Durchsetzung Ihrer Reiserechte als Partner in Würzburg zur Seite.

Thomas Steur

Rechtsanwalt