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  • Urteile Betäubungsmittelstrafrecht

Landgericht Würzburg Freiheitsstrafe 4 Jahre 10 Monate – Handeltreiben mit 3,2 kg Amfetamin

IM NAMEN DES VOLKES
U R T E I L
Das Landgericht Würzburg
– 6. Strafkammer –
erkennt in dem Strafverfahren gegen
…… geb. am
……, ledig, deutscher
Staatsangehöriger, ……,
zuletzt wohnhaft: ……., derzeit JVA ….
.
wegen Verbrechen nach § 29a BtMG 2
in der Hauptverhandlung vom 10.02.2014 und 19.02.2014, an der
teilgenommen haben:
1. die Richter:
a) als Vorsitzender:
Vorsitzender Richter am Landgericht Brückner
b) als Beisitzer:
Richter am Landgericht Zahn
c) als Schöffen:
……
2. die Vertreterin der Staatsanwaltschaft:
Staatsanwältin ……
3. die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle:
……
4. der Verteidiger:
…….
in der öffentlichen Sitzung vom 19.02.2014
für Recht :
1. Der Angeklagte ………. ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 5 Fällen.
2. Der Angeklagte wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitssfcrafe von 4 Jahren und 10 Monaten 3 verurteilt.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Strafvorschriften: §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 53 StGB
G r ü n d e :
I.
Der 27-jährige Angeklagte wuchs zunächst gemeinsam mit seinen
beiden Geschwistern bei seinen Eltern im Gebiet der ….auf. Der Vater des Angeklagten arbeitete als …..auf einer Farm, seine Mutter war als …..tätig. Im Alter von sechs Jahren wurde der Angeklagte eingeschult und besuchte dort noch für drei Jahre die Schule.
Im Jahr 1996 siedelte der Angeklagte mit seiner Familie nach Deutschland über, wobei die Familie nach kurzem Aufenthalt in zwei Aussiedler-Lagern noch im selben Jahr nach ……..kam. Dort setzte der Angeklagte seine schulische Ausbildung fort, ….
…… Im Anschluss absolvierte der Angeklagte eine dreijährige Ausbildung zum ……, bei der er allerdings nur den praktischen Teil bestand. Von 2007 bis 2008 leistete der Angeklagte für die Dauer von neuen Monaten Zivildienst bei der ……..
Danach war er für zwei Jahre bei verschiedenen Leiharbeitsfirmen u.a. als Lagerarbeiter tätig. Im Jahr 2010 begann er schließlich eine Tätigkeit bei ……als ….., welche er bis zu seiner Inhaftierung ausübte. Hierbei verdiente der Angeklagte monatlich 1.300 bis 1.400 EUR netto. Der Angeklagte hat keine Schulden und verfügt nicht über Vermögen; es bestehen auch keine Unterhaltspflichten. Er wohnte bis zu seiner Verhaftung kostenfrei bei seinen Eltern.
Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache seit dem 13.08.2013 auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Würzburg vom 29.07.2013, Gz. 1 Gs 2461/13, in Untersuchungshaft, zunächst in der Justizvollzugsanstalt ……., ab dem 14.01.2014 in der Justizvollzugsanstalt ……..
II.
Der Angeklagte verkaufte und übergab zu im Einzelnen nicht genau feststellbaren Zeitpunkten zwischen Oktober 2011 und September 2012 in 5 selbständigen Einzelgeschäften – in zeitlichen Abständen von etwa allen sechs bis acht Wochen zum Zwecke der Gewinnerzielung Amphetamin in Mengen von 500 Gramm bis 1 Kilogramm zum Preis von jeweils 7,70 Euro pro Gramm auf Kommissionsbasis an den rechtskräftig Verurteilten …………, wobei die Übergabe des Rauschgifts jeweils in der damaligen Wohnung des rechtskräftig Verurteilten …….im ….. erfolgte.
Vereinbart waren zwischen dem Angeklagten und dem rechtskräftig Verurteilten ….regelmäßige Lieferungen von jeweils 500 Gramm Amphetamin. Hintergrund war, dass der Angeklagte dem rechtskräftig Verurteilten …..zunächst im Juni oder Juli 2011 angeboten hatte, diesen zu vorgenannten Bedingungen regelmäßig mit 1 Kilogramm Amphetamin zu beliefern. Dies hatte der rechtskräftig Verurteilte …. indes abgelehnt, da ihm die Menge zu groß war. Zu einem späteren Zeitpunkt hatte der Angeklagte dem rechtskräftig Verurteilten ……sodann angeboten, ihn regelmäßig mit (nur) 500 Gramm Amphetamin beliefern zu können, da er für die anderen 500 Gramm einen weiteren Abnehmer hätte. Dieses Angebot nahm der rechtskräftig Verurteilte …..an.
Einen Teil des Amphetamins erwarb der rechtskräftig Verurteilte …….zum Eigenkonsum, die überwiegende Menge Amphetamin war zum späteren gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Dementsprechend veräußerte der rechtskräftig Verurteilte …….das Amphetamin in der Folgezeit für 10,00 EUR pro Gramm an verschiedene Abnehmer gewinnbringend weiter.
Erlöse aus dem Weiterverkauf händigte der rechtskräftig Verurteilte ……im Anschluss in regelmäßigen Abständen zur Begleichung des Kaufpreises an den Angeklagten als seinen Lieferanten aus, wobei bei diesen Geldübergaben der Angeklagte teilweise in Begleitung des anderweitig verfolgten ….., genannt „…….”, erschien.
In Umsetzung vorgenannter Vereinbarung verkaufte und übergab der Angeklagte an den rechtskräftig Verurteilten ……..in 5 Fällen folgende Amphetaminmengen:
1- Im Oktober 2011 lieferte der Angeklagte an den rechtskräftig Verurteilten ……500 Gramm Amphetamin von durchschnittlicher Qualität.
2. Im Dezember 2011 oder im Januar 2012 lieferte der Angeklagte an den rechtskräftig Verurteilten …….500 Gramm Amphetamin von durchschnittlicher Qualität.
3. Im März 2012 lieferte der Angeklagte an den rechtskräftig Verurteilten ……700 Gramm Amphetamin von guter Qualität. Die höhere Menge war nicht zuvor vereinbart worden, der rechtskräftig Verurteilte Leutner erklärte sich aber bereit diese zu übernehmen.
Dieses Amphetamin guter Qualität vermischte der rechtskräftig Verurteilte ……sodann mit 200 bis 300 Gramm Amphetamin, welches von einem anderen Lieferanten herrührte, und streckte dieses gemeinsam mit der anderweitig Verfolgten ………mit Koffein hoch.
4. Im Juni oder Juli 2012 lieferte der Angeklagte an den rechtskräftig Verurteilten ……..1 Kilogramm Amphetamin von schlechter Qualität. Die höhere Menge war nicht zuvor vereinbart worden, der rechtskräftig Verurteilte …..erklärte sich aber zunächst bereit diese zu übernehmen.
In der Folgezeit beschwerten sich Abnehmer des rechtskräftig Verurteilten ……über die Qualität des Amphetamins, sodass der rechtskräftig Verurteilte ……Schwierigkeiten hatte das Amphetamin abzusetzen. Der rechtskräftig Verurteilte …..teilte dies dem Angeklagten und sodann auch dem anderweitig Verfolgten …….mit, welcher vom Angeklagten zu einem vom Angeklagten initiierten Treffen mit dem rechtskräftig Verurteilten …….mitgebracht wurde. ……..bot dem rechtskräftig Verurteilten ……..daraufhin an, dass 500 Gramm des Amphetamins zurückgenommen werden und für die bei dem rechtskräftig Verurteilten …….verbleibenden 500 Gramm der Preis auf 7,00 oder 7,50 EUR pro Gramm gesenkt wird.
In Umsetzung dieser Absprache gab der rechtskräftig Verurteilte …..tags darauf 500 Gramm des Amphetamins an den Angeklagten zurück.
5. Im August oder September 2012 lieferte der Angeklagte an den rechtskräftig Verurteilten …….500 Gramm Amphetamin von durchschnittlicher Qualität.
Dieses Amphetamin vermischte der rechtskräftig Verurteilte …..mit dem noch vorhandenen restlichen Amphetamin aus der vorangegangenen Lieferung, um dessen schlechte Qualität auszugleichen; letztlich gelang es dem rechtskräftig Verurteilten ………das Amphetamin vollständig absetzen.
Das aus der ersten, zweiten und fünften Lieferung stammende Amphetamin hatte einen Wirkstoffgehalt von wenigstens 10 %, so dass die Amphetamin-Basemenge jeweils mindestens 50 Gramm
betrug. Das Amphetamin der dritten Lieferung hatte einen Wirkstoffgehalt von wenigstens 15 %, so dass die Amphetamin-Basemenge mindestens 105 Gramm betrug. Das Amphetamin aus der vierten Lieferung hatte einen Wirkstoffgehalt von wenigstens 5 %, so dass die Amphetamin-Basemenge – bezogen auf die nicht
zurückgegebene Menge von 500 Gramm Amphetamin – mindestens 25 Gramm betrug.
Der Angeklagte war in allen Fällen, wie er wusste, nicht im Besitz der zum Umgang mit Betäubungsmitteln erforderlichen Erlaubnis. Er handelte hierbei eigennützig und in Kenntnis aller Umstände.
III.
1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten (Ziffer I.) beruhen auf dessen glaubhaften Angaben sowie dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 16.01.2014.
2. Der unter Ziffer II. festgestellte Sachverhalt steht zur Überzeugung der Kammer auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere auf Grund der Angaben der Zeugen ….. und ….. fest.
2.1. Der Angeklagte hat sich zu den Anklagevorwürfen nicht
eingelassen und von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.
2.2. Der Zeuge ……..machte im Wesentlichen folgende Angaben:
……..
2.3. Weiterhin hat die Kammer die Zeugin …….vernommen; diese führte im Wesentlichen Folgendes aus:

2.4. Der Zeuge KHK …… – er war kriminalpolizeilicher Sachbearbeiter — schilderte den Gang der von ihm durchgeführten polizeilichen Ermittlungen, insbesondere die verschiedenen Einvernahmen der Zeugen …… und …….., und führte im Wesentlichen Folgendes aus:
……….
Die Kammer hat das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 17.12.2013, rechtskräftig seit diesem Tag, im Verfahren 6 KLs 862 Js 7827/13 gegen …….. hinsichtlich Rubrum, Tenor und Ziffer I., II., III. gemäß § 249 StPO verlesen.
Hiernach erfolgte auf Grund eines umfassenden Geständnisses die Verurteilung u.a. auf Grund der auch hier gegenständlichen Amphetaminlieferungen des Angeklagten an ……..
Im Einzelnen wurde dort der folgende Sachverhalt festgestellt:

Wie sich aus dem verlesenen Sachverhalt des Urteils im Verfahren 6 KLs 862 Js 7827/13, dort Ziffer II.,4.-7., welcher ausweislich der dortigen Ziffer III. auf einem umfassenden Geständnis des …….beruht, ergibt, decken sich die dortigen Feststellungen -wenngleich diese weniger detailliert sind – mit den Zeugenangaben des ….in diesem Verfahren.
Kleinere Abweichungen, etwa dahingehend, dass der Zeuge sich nunmehr nicht mehr sicher war, ob bei der vierten Lieferung der Preis auf 7,00 EUR oder nur auf 7,50 EUR gesenkt wurde, stehen der Konstanz der Aussage keinesfalls entgegen.
……..
Auch diese Angaben stimmen vollständig mit den Zeugenangaben des ……in diesem Verfahren überein.
………
Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen ……spricht ferner der Detailreichtum der Aussage.
……..
2.7. Den Wirkstoffgehalt der jeweiligen Betäubungsmittel hat die in Betäubungsmittelstrafsachen erfahrene Kammer anhand der von dem Zeugen …….getätigten Angaben geschätzt.
Bei der ersten, zweiten und fünften Lieferung hat es sich nach dessen Angaben um Amphetamin mittlerer Qualität gehandelt. Dies beurteilte der Zeuge als erfahrener Amphetaminkonsument anhand des eigenen Konsums hiervon. Nach seinen Angaben sei es zudem nicht bzw. lediglich vereinzelt bei der fünften Lieferung, wobei hier eine Vermischung mit dem schlechten Amphetamin aus der vierten Lieferung erfolgte, zu Beschwerden seiner Abnehmer gekommen. Die Kammer geht daher von einer durchschnittlichen Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von 10 % aus.
Bei der dritten Lieferung habe es sich nach der eigenen Einschätzung des Zeugen um eine richtig gute Qualität gehandelt. Auch der Angeklagte und „….” hätten ihm gegenüber von richtig guter bzw. sehr guter Qualität gesprochen. Die Kammer legte daher einen Wirkstoffgehalt von 15 % dem Urteil zu Grunde.
Bei der vierten Lieferung sei das Amphetamin dagegen von schlechter Qualität gewesen. Dies habe der Zeuge beim Konsum
festgestellt. Zudem hätten sich in diesem Fall verschiedene seiner Abnehmer beschwert, sodass er Schwierigkeiten gehabt habe das Amphetamin weiterzuverkaufen. Die Kammer geht daher von einem Wirkstoffgehalt von nur 5 % aus.
2.8. Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte aus eigennützigen Motiven heraus die Veräußerung der Betäubungsmittel an den rechtskräftig Verurteilten ….vorgenommen hat, beruht auf den Gesamtumständen.
So ergibt sich aus der Art und dem Umfang der auf den Umsatz des Amphetamins gerichteten Tätigkeit sowie aus der Art und dem Umfang des persönlichen Aufwands des Angeklagten, dass der Angeklagte seines eigenen persönlichen materiellen Vorteils wegen handelte, wenngleich die Kammer dessen Höhe nicht konkret feststellen konnte.
Der Angeklagte ist zunächst Initiator der Vereinbarung der
Amphetaminlieferungen an den rechtskräftig Verurteilten ….. Er gab …….auch die geplante jeweilige Liefermenge, den Preis und die Zahlungsmodalitäten vor.
……..
Erst durch dieses beharrliche Verhalten des Angeklagten kam die Liefervereinbarung mit dem rechtskräftig Verurteilten ……zustande.
Weiterhin führte der Angeklagte in der Folge stets selbst und über einen längeren Zeitraum die Amphetaminlieferungen aus.
So lieferte der Angeklagte in Umsetzung der vorgenannten Vereinbarung dem rechtskräftig Verurteilten …….über einen Zeitraum von rund einem Jahr jeweils persönlich in dessen damalige Wohnung in 5 Fällen Amphetamin in Mengen zwischen 500 Gramm und 1 Kilogramm.
Auch zum Erhalt des Kaufpreises für das jeweils auf Kommission überlassene Amphetamin wendete der Angeklagte nicht unerhebliche Mühen auf.
So begab sich der Angeklagte in zahlreichen Fällen persönlich in die damalige Wohnung des rechtskräftig Verurteilten ……, entweder um bei diesem unmittelbar Geld abzuholen oder um nachzufragen, ob dieser bereits durch das Weiterverkaufen des Amphetamins Geld zusammen habe.
Der Angeklagte zeigte sich ferner daran interessiert, möglichst große Mengen an Amphetamin an den rechtskräftig Verurteilten …… abgeben zu können.
So war es wie geschildert der Angeklagte, der diesem ursprünglich die Belieferung mit je 1 Kilogramm anbot.
Weiterhin kam der Angeklagte in bestimmten Abständen bei dem
rechtskräftig Verurteilten …….in dessen damaliger Wohnung vorbei, um nachzufragen, ob dieser an einer nächsten Amphetaminlieferung Interesse habe. Zudem waren auch die gegenüber der Vereinbarung erhöhten Liefermengen von 700 Gramm bzw. 1 Kilogramm Amphetamin nicht zuvor abgesprochen worden, sondern gingen,vielmehr vom Angeklagten aus.
Weiterhin war der Angeklagte auch bemüht sich den rechtskräftig Verurteilten ….als Abnehmer gewogen zu halten.
…….
Schließlich muss im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung auch das erhebliche strafrechtliche Risiko Beachtung finden,
welches der bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getretene Angeklagte eingegangen ist.
…….
Nach Überzeugung der Kammer scheiden daher nach den genannten Umständen einschließlich des vom Angeklagten mit seinem Handeln eingegangenen erheblichen strafrechtlichen Risikos andere als eigennützige Motive für den Betäubungsmittelumsatz durch den Angeklagten aus.
Es läge ausgesprochen fern anzunehmen, dass der Angeklagte etwa nur auf Grund der zwischen ihm und dem rechtskräftig Verurteilten ……..bestehenden Freundschaft diesen – zumal auf eigene Initiative des Angeklagten hin – über einen derartig langen Zeitraum mit derartigen Amphetaminmengen beliefern würde, ohne hierbei durch die Verkaufsgeschäfte Gewinn zu erzielen; so sah auch der rechtskräftig Verurteilte …..einen Zusammenhang zwischen der bestehenden Freundschaft und den Betäubungsmittelgeschäften allein darin, dass man sich durch die Freundschaft bereits gekannt und einander vertraut habe.
Ebenso wenig hat das Gericht zureichende Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte jeweils den gesamten bei Leutner erzielten Erlös, ohne selbst hierüber zumindest vorübergehend oder teilweise wirtschaftlich verfügen zu können, an den anderweitig Verfolgten ……. weitergeleitet hat.
……
IV.
Der Angeklagte hat sich wegen unerlaubtem Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 5 Fällen strafbar gemacht (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 53 StGB).
Der Grenzwert zur sogenannten nicht geringen Menge ist in allen Fällen überschritten.
Bei Amphetamin ist die nicht geringe Menge ab einer Amphetamin-Basemenge von 10 Gramm erreicht.
Demnach ist der Grenzwert zur nicht geringen Menge in den Fällen II.1.-2.,5. (500 Gramm, 10 %) jeweils um das 5-fache, in Fall II. 3. (700 Gramm, 15 %) um das 10,5-fache und in- Fall II.4. – bei Außerachtlassung der zurückgegebenen 500 Gramm -(500 Gramm, 5 %) um das 2,5-fache überschritten.
Der Angeklagte hat den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils täterschaftlich verwirklicht.
Der Angeklagte hat in seiner Person eigenhändige alle
Tatbestandsmerkmale erfüllt, insbesondere auch eigennützig
(III.2.8.) gehandelt.
Die Kammer war sich indes bewusst, dass abweichend von allen anderen Straftatbeständen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auch bei der eigenhändigen Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale nicht stets (Mit-)Täterschaft gegeben ist, die Beurteilung der Tätereigenschaft vielmehr an Hand der allgemeinen Kriterien, die für die Abschichtung der Beteiligungsformen auch sonst gelten, vorzunehmen ist.
Wesentlich Abgrenzungsmerkmale für diese Bewertung sind demnach die Art des Tatbeitrages und dessen Bedeutung für die Herbeiführung des Taterfolgs, der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung sowie die Tatherrschaft, bzw. der Wille zur Tatherrschaft. Gemessen an diesen Kriterien ist täterschaftliches Handeln des Angeklagten zu bejahen.
Die Art und Bedeutung des Tatbeitrags des Angeklagten für das jeweilige Gesamtgeschäft sprechen eindeutig für dessen Tätereigenschaft, da dieser alle maßgeblichen Teilakte des Handeltreibens selbst erfüllt hat. Auf Initiative des Angeklagten kam es zunächst zur generellen Vereinbarung von Amphetaminlieferungen an den rechtskräftig Verurteilten ….., wobei der Angeklagte Menge, Preis und Zahlungsmodalitäten vorgab. In Umsetzung dieser Vereinbarung fragte der Angeklagte sodann jeweils beim rechtskräftig Verurteilten …..an, ob er eine Lieferung wünsche und überbrachte nach dessen Bejahung einige Tage später das Amphetamin. In der Folgezeit empfing er vom rechtskräftig Verurteilten ……den Kaufpreis.
Aus den objektiven Umständen ist auch zu folgern, dass der
Angeklagte ein eigenes Interesse am Taterfolg hatte. So zeigte sich der Angeklagte etwa daran interessiert, möglichst große Mengen an Amphetamin an den rechtskräftig Verurteilten …..absetzen zu können und war bemüht sich den rechtskräftig Verurteilten …..als Abnehmer gewogen zu halten (vgl. III.2.8.).
Der Angeklagte hatte auch Tatherrschaft inne. Er hat die
Durchführung und den Ausgang der Tat wesentlich mitgestaltet. Der Umstand, dass der anderweitig Verfolgte …….nach dem Eindruck des rechtskräftig Verurteilten …..als Lieferant oder Hintermann der Amphetamin Lieferungen an den …..fungierte sowie den Angeklagten teilweise bei Geldübergaben begleitete und bei der vierten Lieferung nachträglich die teilweise Rücknahme nebst Preissenkung anbot, beseitigt das Innehaben der Tatherrschaft durch den Angeklagten und dessen Täterstellung nach Überzeugung der Kammer nicht.
V.
1. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG sieht für das Verbrechen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge grundsätzlich einen Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) Freiheitsstrafe vor.
2. Minder schwere Fälle gemäß § 29a Abs. 2 BtMG liegen in den Fällen II.1.-5. jeweils nicht vor.
Ein minder schwerer Fall ist anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solch erheblichen Maße abweicht, dass die Annahme des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Über das Vorliegen eines minder schweren Falles ist also aufgrund einer Gesamtwürdigung zu entscheiden.
Bei der Frage, ob minder schwere Fälle bejaht werden können, ist zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt worden, dass dieser strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist; das Bundeszentralregister enthält für den Angeklagten keinen Eintrag. Für den Angeklagten wurde außerdem gewürdigt, dass er als Erstverbüßer sowohl im Hinblick auf den Vollzug der Untersuchungshaft als auch hinsichtlich einer zu vollstreckenden Strafe als besonders haftempfindlich anzusehen ist; hierbei wurde im Hinblick auf die erlittene Untersuchungshaft berücksichtigt, dass der Angeklagte den Großteil hiervon in der JVA …..verbracht hat, mithin räumlich entfernt von seinem familiären und sozialen Umfeld.
Strafmildernd wurde zugunsten des Angeklagten zudem gewürdigt,
dass der anderweitig Verfolgte …bei der vierten Lieferung nachträglich die teilweise Rücknahme nebst Preissenkung anbot, insoweit also neben dem Angeklagten auf Veräußererseite eine weitere Person Einfluss auf die Abwicklung des Verkaufsgeschäfts nahm.
Gegen die Annahme minder schwerer Fälle sprach demgegenüber, dass der Angeklagte mit erheblichen Rauschgiftmengen Umgang hatte. Die nicht geringe Menge wurde hierbei einmal um das 10,5-fache (Fall II.3.), dreimal um das 5-fache (Fälle II.l.-2.,5.) und einmal um das 2,5-fache (Fall II.4.) überschritten.
Ferner der Umstand, dass der Angeklagte mit Amphetamin, also einer Droge von zumindest mittlerer Gefährlichkeit, Handel trieb.
Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung ist daher nach Überzeugung der Kammer die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 29a Abs. 2 BtMG in keinem der Fälle geboten.
3. Die vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden
Aspekte wurden bei der Strafzumessung im engeren Sinne erneut
gewürdigt.
Unter Beachtung der angeführten Kriterien erachtet das Gericht
folgende Einzelstrafen für schuld- und tatangemessen:
11.1.: Zwei Jahre und zwei Monate Freiheitsstrafe
11.2.: Zwei Jahre und zwei Monate Freiheitsstrafe
11.3.: Zwei Jahre und zehn Monate Freiheitsstrafe
11.4.: Ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe
II. 5.: Zwei Jahre und zwei Monate Freiheitsstrafe 37
Aus den genannten Einzelstrafen war gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1, Abs. 2 StGB unter Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe unter nochmaliger Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.
Die Kammer hat unter Berücksichtigung aller Umstände eine
Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren und zehn Monaten für schuld- und tatangemessen erachtet. Für die Gesamtstrafenbildung prägend waren die Art und Menge des gehandelten Rauschgiftes sowie der enge räumliche und situative Zusammenhang der einzelnen Straftaten.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 464a, 465 StPO.
Vorsitzender
Richter
am Landgericht … ist
wegen …….an der
Unterzeichnung gehindert

Richter
am Landgericht

Richter
am Landgericht